Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
111

kirche werde gedacht werden wollen." Ein solches könne „nur in dem äußersten
Falle statthaben, wenn kein anderes Mittel übrig ist, beiden Religionsgenossen
ihre Religionsübung mit Eintracht und wechselseitiger Befriedigung zu ver-
schaffen." Er würde daher genötigt sein, seinen „Widerspruch gegen die Ein-
führung des Simultaneums in die Hofpfarrkirche, wozu er sich in jedem ähn-
lichen Fall, wo es Pfarrkirchen betrifft, Pflichten und Gewissens halber ver-


50. Umalienbrunnen vor dem Kanzleibau
(Amtsgericht).

bunden glaube, eiuzulegen." Außerdem müsse er „die Hofpfarrkirche in Bruchsal
für jetzo als seine Episkopalkirche ansehen" zur Ausübung seiner bischöflichen
Verrichtungen. „Es wäre übrigens sehr zu wünschen, daß bis zu Einlangung
des so sehnlichst erwünschten Konkordates mit allen Neuerungen eingehalten
und die Gelegenheit zu unangenehmen Diskussionen beseitigt würde."
Darauf antwortete die Regierung am 20. September 1804: „Serenissimus
Elector ließen die bischöfliche eventuelle Protestation gegen den Gebrauch der
 
Annotationen