1745 AUG. 23.
aid von solcher ämter wegen zu thun gebühret, getreulich und
Der vorgenannt iedesmahlige procancellarius, auch iederzeit würcklich weesen-
der decanus iuridicae facultatis bei der Universität zu Heidelberg sollen und mögen
5 auch manns- und Weibspersonen, edel und unedel (allein fürsten grafen und frei-
herren ausgenommen), hing und alt, so außerhalb der heiligen ehe gebohren
seind, sie seien gleich von ledigen, einem oder zweien ehelich verheiratheten, zu
nahe gesipten befreundten oder verschwägerten, geweihten consecrirt- und vovirten
personen oder aus anderen in geist- und weidlichen rechten verbottenen oder
10 verfluchten Vermischungen, wie die all sammentlich oder besonders beschehen
und fürgangen oder immer nahmen haben mögten, legitimiren und ehrlich
machen und mit denselben ihren unschuldigen macul und vermailigung der
unehelichen geburth halber dispensiren, solche macul und vermailigung von ihnen
gantz aufheben abthun und vertilgen und sie in die ehr und würde des ehe-
15 liehen stammens setzen und erheben, also daß denen, wie obstehet, von ihnen
gepflicht- und legitimirten solche ihre unehrliche geburth weder in- noch ausser-
halb gerichts noch sonsten in keine andere weise zu keiner schmach und schand
fürgehalten, noch sie deren in einigen händlen oder Sachen entgelten, sondern
für redlich gehalten und zu allen ehren würden ämtern zünften handwerekern
20 wie andere, so von vatter und mutter ehelich gebohrn seind, angenommen und
zugelassen werden und derselben, auch allen und ieglichen gnaden freiheit vor-
theil recht gerechtigkeit und guten gewohnheit, lehen und ämter anzunehmen,
zu empfangen und zu tragen, lehen und alle gerichte zu besitzen, urtheil zu
schöpfen und recht zu sprechen, in allen und ieglichen ständen und Sachen fähig,
25 des alles empfänglich und darzu tauglich und gut sein, auch ihrer vätter mütter
und geschlechte nahmen stand Schild heim und kleinod haben und führen, sie
auch deren zu allen ehrlichen sachen nach ihrem willen und Wohlgefallen ge-
brauchen, auch aller erbschaft, es seie durch testament, letzten willen, donationem
oder ab intestato und in alle andere weeg, fähig sein und dieses alles und iede
30 samt und absonderlich freuen gebrauchen und geniesen. Dazu sollen und mögen
solche legitimirte personen allen und ieglichen geist- und weidlichen, durch letzten
willen geschafften und in andere weege, auch ab intestato, bevorab und insonder-
heit ihren vättern müttern und befreundten ohne mittel succediren und dieselbe,
gleich als ob sie aus ehelichem stände gebohrn und herkommen wären, erben
35 und allen legaten fähig und empfänglich sein, ohngehindert allermänniglich; doch
denen anderen ehelichen natürlichen erben in ab- und aufsteigender linien und
derselben geschlechte an ihren gebührenden erbschaften und legitima unschäd-
lich. Es mag auch mehrgedachter procancellarius wie auch der iederzeit weesen-
der decanus facultatis iuridicae ihren freien willen nach die obvermeldte ohnehe-
40 lieh gebohrne entweder zu obgesetzten all sammentlich oder allein zu etlichen
stucken derselben absonderlichen, wie es ihnen iedesmahl gefällig sein wird,
legitimiren, fähig empfänglich und theilhaftig machen.
Gleichergestalt geben' wir auch obbenannten iedesmahligen procancellano wie
auch iedesmahls weesenden decano facultatis iuridicae bei der Universität zu
45 Heidelberg noch ferner unsere vollkommene reichsvicariats-macht und gew»1 >
vormündere curatores vögte und pflegere, so von anderen gegeben und gese'
aid von solcher ämter wegen zu thun gebühret, getreulich und
Der vorgenannt iedesmahlige procancellarius, auch iederzeit würcklich weesen-
der decanus iuridicae facultatis bei der Universität zu Heidelberg sollen und mögen
5 auch manns- und Weibspersonen, edel und unedel (allein fürsten grafen und frei-
herren ausgenommen), hing und alt, so außerhalb der heiligen ehe gebohren
seind, sie seien gleich von ledigen, einem oder zweien ehelich verheiratheten, zu
nahe gesipten befreundten oder verschwägerten, geweihten consecrirt- und vovirten
personen oder aus anderen in geist- und weidlichen rechten verbottenen oder
10 verfluchten Vermischungen, wie die all sammentlich oder besonders beschehen
und fürgangen oder immer nahmen haben mögten, legitimiren und ehrlich
machen und mit denselben ihren unschuldigen macul und vermailigung der
unehelichen geburth halber dispensiren, solche macul und vermailigung von ihnen
gantz aufheben abthun und vertilgen und sie in die ehr und würde des ehe-
15 liehen stammens setzen und erheben, also daß denen, wie obstehet, von ihnen
gepflicht- und legitimirten solche ihre unehrliche geburth weder in- noch ausser-
halb gerichts noch sonsten in keine andere weise zu keiner schmach und schand
fürgehalten, noch sie deren in einigen händlen oder Sachen entgelten, sondern
für redlich gehalten und zu allen ehren würden ämtern zünften handwerekern
20 wie andere, so von vatter und mutter ehelich gebohrn seind, angenommen und
zugelassen werden und derselben, auch allen und ieglichen gnaden freiheit vor-
theil recht gerechtigkeit und guten gewohnheit, lehen und ämter anzunehmen,
zu empfangen und zu tragen, lehen und alle gerichte zu besitzen, urtheil zu
schöpfen und recht zu sprechen, in allen und ieglichen ständen und Sachen fähig,
25 des alles empfänglich und darzu tauglich und gut sein, auch ihrer vätter mütter
und geschlechte nahmen stand Schild heim und kleinod haben und führen, sie
auch deren zu allen ehrlichen sachen nach ihrem willen und Wohlgefallen ge-
brauchen, auch aller erbschaft, es seie durch testament, letzten willen, donationem
oder ab intestato und in alle andere weeg, fähig sein und dieses alles und iede
30 samt und absonderlich freuen gebrauchen und geniesen. Dazu sollen und mögen
solche legitimirte personen allen und ieglichen geist- und weidlichen, durch letzten
willen geschafften und in andere weege, auch ab intestato, bevorab und insonder-
heit ihren vättern müttern und befreundten ohne mittel succediren und dieselbe,
gleich als ob sie aus ehelichem stände gebohrn und herkommen wären, erben
35 und allen legaten fähig und empfänglich sein, ohngehindert allermänniglich; doch
denen anderen ehelichen natürlichen erben in ab- und aufsteigender linien und
derselben geschlechte an ihren gebührenden erbschaften und legitima unschäd-
lich. Es mag auch mehrgedachter procancellarius wie auch der iederzeit weesen-
der decanus facultatis iuridicae ihren freien willen nach die obvermeldte ohnehe-
40 lieh gebohrne entweder zu obgesetzten all sammentlich oder allein zu etlichen
stucken derselben absonderlichen, wie es ihnen iedesmahl gefällig sein wird,
legitimiren, fähig empfänglich und theilhaftig machen.
Gleichergestalt geben' wir auch obbenannten iedesmahligen procancellano wie
auch iedesmahls weesenden decano facultatis iuridicae bei der Universität zu
45 Heidelberg noch ferner unsere vollkommene reichsvicariats-macht und gew»1 >
vormündere curatores vögte und pflegere, so von anderen gegeben und gese'