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Winkelmann, Eduard [Hrsg.]
Urkundenbuch der Universitaet Heidelberg (Band 1): Urkunden — Heidelberg, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.2746#0471
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454 1804 APRIL 25.

betrachten, sofort der stadtpolizei namentlich anzuzeigen, welche nach ihrer auf-
habenden Instruction sie beobachten und ermessen wird, ob sie als privatisirende
fremde in der stadt ferner geduldet werden können.

Unsere gegenwärtige höchste Verordnungen § 11—-14 sind demnach kraft
5 dieses unseres ausdrücklichen befehls von unserem akademischen senat ad valvas
der Universität bekannt zu machen und bei der immatriculation mittelst zweck-
mässiger belehrungen den ankommenden studirenden einzuschärfen, wo wir in-
dessen das ausführlichere uns bis zum vollständigen entwurf der Universitäts-
polizei obgedachtermassen vorbehalten.
10 15. In ansehung der verschiedenen wissenschaftlichen hülfsanstalten, als biblio-

thek, naturalien- und instrumentensammlungen, clinicum, theatrum anatomicum
etc. haben wir bereits auf die mittel zu deren Herstellung und Verbesserung den
bedacht genommen und werden in gemässheit unserer landesväterlichen absichten
das weitere zu emporbringung der betreffenden lehranstalten verfügen. Inzwischen
15 namentlich in betreff der bibliothek der staatswirthschaftlichen section verordnen
wir, dass dieselbe zwar in dem staatswirthschaftlichen gebäude, wie bisher, ver-
bleiben, iedoeh aber als ein integrirender theil der gesamten Universitäts-bibliothek
angesehen und folglich wie diese dem gebrauch der sämtlichen professoren und
der studirenden gewidmet sein soll.
20 16. Da sowohl der geist des Zeitalters als das beispiel anderer Universitäten

räthlich machen mögte, für die professoren der Universität eine angemessene
sowohl als auch feierliche uniformirte kleidung zu wählen, so wollen wir hierüber
die gesinnungen und wünsche des akademischen Senats, wann derselbe einst voll-
zähliger organisirt sein wird, in einem gutachtlichen vortrage desselben an unser
25 verordnetes curatelamt seiner zeit erwarten.

Hieran geschieht unser wille. Gegeben unter unserer höchsteigenhändigen
Unterschrift und beidrückung unseres größeren staatsinsiegels. So geschehen in
unserer kurfürstlichen residenzstadt Karlsruhe den 25sten april 1804.

Karl Friedrich kurfürst
30 Frh. von Edelsheim. ad mandatum serenissimi

electoris proprium.
L. Winter.

Aus der abschrift im Senatsprotokolle von 1804 mai 7. (anwesend Schnappinger,
prorektor, Wund, Wedekind, Kübel, Gambsjäger, Nebel, Mai, Simon, Schmitt):
35 cod. Heid. 362, 111 f. 129—140. Die beilagen fehlen.

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