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XVI

bei vorliegender Arbeit in Betracht, mit allerdings an Zahl ungleichen Beiträgen. .Ausschliesslich die Zeit v.on
1214—1400 behandeln aber folgende:

Nr. 454 enthaltend alle „briefe und handvesten, die do ewig werent." Dieses 14+ 78 Blätter enthaltende
prächtige, i. J. 1356 auf Befehl Ruprechts.! von dem Landschreiber Konrad von As ehaffenburg angelegte
Copialbuck ist zugleich das älteste uns bekannte Dokument eines geordneten Kanzleiwesens für die rheinische
Pfalz.l) Nr.45S an Inhalt und Alter mit erstgenanntem verwandt, enthält die „briete die nit ewig ensint und uns
hertzog Eupreht dem eitern versclmben sint und zu iar zaln uz gent und der ein teil spriehet über pfandsehaft,
waz die sient und ein teil über verbuntnusse." Der'Unterschied der beiden werthvollen Sammlungen ergibt sich
aus den mitgeteilten Originaltiteln. Die Nummern 462—466, sämmtlich Papierhandscliriften, sind für uns die.
wichtigsten. Dieselben enthalten in annähernd chronologischer Folge die Urkunden Ruprechts I und II, ein
späterer Titel bezeichnet sie als: Kegistratura; es enthält Über I die Jahre 1353—1359, II (1335) 1359—
1362 (1395), III (1353) 1362—1371, IV (1363) 1378—1388,2) V 1388—1395; die Jahre 1371—1378 sind
nicht vertreten. Vielleicht ist dieser fehlende Band ein Opfer der „causa Aureliansis* des 17. Jahrhundert ge-
worden. Diese fünf Bände bilden in der grossen Sammlung der Karlsruher Copialbüeher eine ganz besondere
Gruppe, welche sich durch diplomatische Bigenthümlichkeiten von den übrigen unterscheidet. Dieselben enthalten
mit verschwindend wenigen Ausnahmen nur Einträge der von den Pfalzgrafen ausgestellten Urkunden. Ich habe
in den Anmerkungen die herkömmliehe Bezeichnung „Copialbüeher" beibehalten. Wenn wir aber einen diplo-
matisch genauen Unterschied machen und unter Copialbüchern diejenige Sammlung von Urkundenschriften verstehen,
welche sowohl die Urkunden der Aussteller, als auch der Empfänger enthalten, während in den Begisterbüchern
alle Urkunden eines Ausstellers für verschiedene Empfänger eingetragen sind,3) so werden wir diese berührte
Gruppe den Eegisterbüchern zuweisen müssen. Indessen kann ich diese letztere Eigentümlichkeit nicht durch-
gängig anerkennen, eine Reihe von Urkunden mit den beigegebenen Kanzleibemerkungen lassen uns nicht Copien,
sondern Concepte annehmen. Viele Urkunden sind durchstrichen, ohne dasswir, wie bei abgelÖsstenPfandurkun-^
den, den Grund der Cancellirung immer genau bestimmen können, viele sind cancellirt, und später in veränderter
Form und verändertem Datum eingetragen, (z. B. nr. 2850)-4) Alle übrigen in Karlsruhe befindlichen, von uns
benützten Copialbüeher, von welchen nur diejenigen des Königs Ruprecht .den Registerbüchern zuzuzählen sind,
gehören ihrer Abfassung nach einer späteren.Zeit an und beschränken sich nicht ausschliesslich auf die von uns
bearbeitete Zeit.

') Auch dieser Band war nach Frankreich verschleift worden, vgl. Neudegger a. a. 0. 362 nr. 12. .

2) Dieser Band enthält die spätere Motiz: „anno 1362 usque ad amram 1378 nihil extare praeter fragmenta
pauca et lacera quae argtront librum seu protocolluni ipsum interiisse."

E) Es wäre für die wissenschaftliche Djplomatik jedenfalls von Werth, wenn ein für alle Mal diese auch von
Bresslau, (Urkundenlehre I, 92 anm. 1) angenommene Unterscheidung, beibehalten würde.

4) Gegenüber dem päpstlichen und kaiserlichen Kanzleiwesen ist jenes der Landesherrn noch keiner eingehen-
den Untersuchung gewürdigt. Ich lasse hier einige gleichzeitige Kanzlei vermerke folgen, die in der bezeichneten Gruppe
von Registraturbüchern, vielfach vertreten sind: Registrata, registratur, registrata est, registranda est in pergamene, non
est seribenda, non registratur, transaeta est, non habet scribi, scribitur, seribatur, nOn seribatur, utrum sit scribenda an
non, queratur de illa, queratur, dann registrata est, häufig steht .queratur' durchstrichen und dann „registratum" oder ein
M, haec litera origihalis est in papira scripta etsigillata; durchgängig finden wir den Kanzlei vermerk No = notandum
und M (= maneat, wie sich aus einer Stelle 465, 102 ergibt), häufig ist der Kanzleivermerk So durchstrichen, dann
folgt M. Aber die Bedeutung des „notandum1 ist mir nicht immer klar, so heisst es 466,49v ,bie soll ein No werden;
uz diesem brieve sal man ein kortz nota machen -off den sin, als dieser briev sagt, wann der briev aal in dem gewelbe
sin« 466, 43v: in dieser Urkunde (nr. .5327) ist der revers des Rudolf v. Ochsensteiu, welcher inserirt ist, stehen gebliehen,
während der hauptbrief des pfalzgrafen cancellirt ist. 466, 120 findet sich der vermerk: „ dieser brief ist für uff pergamen
registret, darum sal man eoliatio tun, ob gener als vil sage und disem glich stehe, heisst dieses »fur« vor der Ausferti-
gung des Originals oder vor niederschrift im vorliegenden buche? 465,8 findet sich der eintrag thaee litera sequens
es uno alio registro registrata estc. Auf ein Concept lässt folgende Urkunde sehliessen: 464, 64v dieselbe war ursprüng-
lich, ausgestellt für das zu verpfändende Obrigheim lAbirkeim unser vesten hie dissite off dem necker by Mosebach i&l
sabbato proxim. ante festum natiuitatis virginis Marie Mi., dann ist die pfandschaft auf Wersau übertragen und alle auf
Obrigheim bezüglichen Stellen corrigirt worden, mit dem datum sexta feria posi. Petri et Pauli aposi, 1366. Dass diese
 
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