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Otto II 1237 - 1238.

23

sept.
1238

febr. 22

„.24

im Lager
bei Augsburg

(Köln)

zange Friedrichs II für das. domcapitel 2U Salzburg. W. Acta 1,301 ex or. —• Witt Eeg. i>8.
BF. 2275. " • 426

die anhänger Ottos bemächtigen sich durch list des vom erzb. Engelbert v. Cöln im iahre 1225
vor der bnrg Turun errichteten thurmes. Chron. reg. Colon, rec. Waitz 272. ■ 427

belehnt die edeln Bruno und Theoderich v. Isenburg mit der grafschaft Wied. Fischer Geschlechts-
register von Isenburg 88. — Mittelrhein. ÜB. 3,449 ex cop. mit 1237.— Goerz Eeg. 3,54
zu 1238, was das richtige sein dürfte, da Otto febr. 1237 zu "Wien verweilte. Es wird hier
nach Trierer stll gezählt sein. -428

hier anwesend nach Lang Jahrb. 10L 429

fehde mit dem erzbischof Sifrid v. Mainz wegen Lorsch. Chr. Albr. MG. SS. 23,944. —= Witt.
Eeg. 18. Tgl. das folgende. 430

Gregor IX beauftragt, den abt und prior v. Raitenhaslach und uen propst v. Eanshofen mit der
Untersuchung und entscheidung des Streites zwischen dem erzb. y. Mainz und dem herzog
v. Baiern und pfalzgrafen bei Ehein wegen der dörfer Pesenshaim (d. i. Bensheim) und Wall-
hausen, welche, wie ihm der herzog in einer beschwerde vorgestellt, der erzb. als pfandschaften
zurückhalte, wiewohl er aus denselben mehr als das capital gezogen habe. Or. München geh.
st.-areh. Karlsr. Copb. 525a,8.— Quell, u. Er. 5,67 ex or-, aber irrig mit 1239.— Baupr Hess.
HB. 3,587 nr. 1519. — Witt. Eeg. 129 aus dem Pf. Copb. Stuttg. f. 67. Potth. 10549. 431

Gregor IX weist den erzb. v. Mainz an, wenn es so, wie ihm berichtet worden, sich verhalte, dass
er nämlich statt die reformation und gründliche Umwandlung des kloster Lorsch vorzunehmen,
die bürg Starkenburg, sowie propsteien, kirchen und andere besitzungen desklosters für sieh
in gebrauch genommen habe, dies alles durch genannte äbte dem kloster Lorsch restituiren
zulassen, widrigenfalls die äbte v. Thierhaupten und Mallersdorf und; der prior v. Mallersdorf
beauftragt seien, ihn dazu zu zwingen. K. Copb. 514,172'' und 525a,7. P£ Copb. Stuttg. 67v.
—Baue'rHess. ÜB. 3,587.^-Witt. Eeg. 129. Potth. 10550,.Diese päpstlichen kommissäre
gingen dann aber auf veranlassung des herzogs so weit, aml9.ian. 1239 den erzb. sogar zu
exeommuniciren (Aventin. Exe. Alb. Bon. beäOefeleSS. 1,797), welche sentenz iedoch Gregor
wieder aufhob (vgl. u. nr. 442), wahrend Albert ihre bestatigung zu erwirken suchte (s. u.
nr. 440). ":..,. '432

Gregor LX verbietet, dass derselbe wegen des Lorscher patronatsstreites: vom erzb. v. Mainz ge-
bannt werde. K.Copb. 514,171 und 525* 7. Pf. Copb. Stuttg. 67. — W.Aeta 1,522. — Witt.
Beg. 129. 433

Friedrich II antwortet dem erzb. Sifrid v. Mainz, seine darstellung der (wegen Lorsch) mit dem
herzog v. Baiern geführten fehde scheine ihm nicht unbegründet, auch bezweifle er nicht die
richtigkeit seiner angäbe, dass er, wiewohl ihn die dringende nothwendigkeit zum kriege ge:
trieben, doch zur Versöhnung ganz bereit gewesen sei; dass aber doch von der g
behauptet werde, dass gerade er die vom herzog durch genannte personei
Versöhnung zurückgewiesen habe; dass, wenn er sicherere beweise seiner anhänglichkeit als der
herzog gegeben, dies von ihm anerkannt worden sei; ermahnt ihn den, wie er gehört habe bis
nächsten Johannistag geschlossenen Waffenstillstand zu verlängern und die entscheidung des
Streites seinem Schiedssprüche zu überlassen; versichert ihn trotz der ansehwärzungen seiner
gegner der kaiserlichen huld; freut sich, dass er die freunde des herzogs von der gereehtigkeit
seiner sache überzeugt und sie dadurch von einer Unterstützung desselben abgehalten habe
n. s. w. B. Acta 271. W. Acta 1,309 ex or. — BF. 2337. ' ' 434

erwählter v. Köln besiegelt den mit demselben bis zur nächsten osteroktave geschlossenen
Danach sollen die Kölner kirche und ihre vasallen und ministerialen ihre
frei aus dem lande des herzogs wegführen können; die an den herzog angeblich ver-
güter Konrads und die von diesem besetzten herzoglichen guter in Meynefeld sollen
[es Waffenstillstandes in der hand des herzogs v. Brabant, sowie die bürg Turun und
der thurm im unteren theile, welchen die leute des herzogs besetzt hatten (s.o.nr. 427), ganz
in dem zustand, in welchem sie bei abschluss des Waffenstillstandes waren, bleiben. W.Aeta
1,525 ex or. — Goerz 3,2854. Cardauns Eeg. Conr. v. Hoehstaden 8. 435
 
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