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Zallinger, Otto
Die Ringgaben bei der Heirat und das Zusammengeben im mittelalterlich-deutschen Recht — Wien, Leipzig: Hölder-Pichler-Tempsky, 1931

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https://doi.org/10.11588/diglit.47039#0044
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Otto Zallinger.

von K. A. Eckhardt seinerzeit direkter Widerspruch eingelegt
worden, und meine Widerlegung, die sich in der Richtung der
ersteren bewegte, war in der Tat nicht eindringend genug und
hat eben die eingangs erwähnte Zurückweisung von Seite
Stutz’ erfahren. Vielleicht dürfte man nach allem, was zu
dieser früheren Begründung in den vorstehenden Untersu-
chungen hinzugekommen ist, doch schon eher geneigt sein, jene
beiden Thesen günstiger zu beurteilen. Ich will aber trotzdem
vorläufig einmal beide noch dahingestellt sein lassen und ganz
voraussetzungslos und unvoreingenommen an das Problem
herantreten, wobei ich natürlich zum Teil auf die früheren
Ausführungen zurückgreifen muß, mit dem Bestreben, die
einzelnen Argumente schärfer zu formulieren und besser zu
fundieren.
Dabei ist insbesondere vielfach Bezug zu nehmen auf
Opets Arbeit ,Brauttradition und Konsensgespräch“, deren
erster Teil eben diesen Gegenstand behandelt.
1.
Was also anscheinend der Behauptung vom Untergang
des alten Trauungsaktes entgegensteht und von Eckhardt
hauptsächlich dafür geltend gemacht wurde, daß derselbe
,fortbestand und wesentlich geblieben“ sei, ist die Tatsache,
daß der Ausdruck ,Trauung“ auch später noch vorkommt und
bekanntlich bis auf den heutigen Tag sich erhalten hat, als
Bezeichnung für die kirchliche Eheschließung und speziell für
den dabei charakteristisch hervortretenden Akt, welcher darin
besteht, daß der Priester nach Entgegennahme des Jawortes
der Brautleute die beiden als Eheleute ,zusammengibt“, indem
er ihre Hände ineinanderlegt, mit der Stola umschlingt, ver-
bindet, worauf die alte Einsegnung des Ehebundes folgt. Es
liegt ja nun immerhin nahe, dies als Beweis dafür zu nehmen,
daß eben jener Akt, der in alter Zeit als Trauung bezeichnet
wurde, sich in diesem Zusammenhang in der Form der Gegen-
seitigkeit erhalten hat. In der Tat nimmt Eckhardt1 eine
solche Entwicklung, und zwar in drei Stufen an: Trauung

1 A. a. O., S. 194, Anin. 2.
 
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