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Zoepfl, Heinrich
Kritische Beleuchtung der aktenmäßigen Darstellung nebst Vertheidigung in Untersuchungssachen gegen den Großherzogl. Hess. Commerzienrath Ernst Emil Hoffmann in Darmstadt wegen Einmischung in die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage von 1826: (Darmstadt 1829) Mit Beziehung auf die Beilagen obiger Druckschrift — Heidelberg: Winter, 1829

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https://doi.org/10.11588/diglit.45296#0009
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Beispiele vorlcuchtet, hat sich dadurch ein unvergängliches
Denkmal seines Ruhmes bereitet.
Man wird es vermessen finden, daß nach einer solchen
Bearbeitung dieses Rechtfalles ein Unbekannter es noch
wagt, seine Meinung über eine Sache dem Publikum vor-
zulegcn, welche man beinahe als entschieden ansehen
möchte: der Verfasser gestehet selbst, daß sein Unternehmen,
wo nicht als anmaßend, doch sehr leicht als überflüssig be-
trachtet werden kann. Aber er glaubt es dem Interesse
der Wahrheit und des Beteiligten schuldig zu scyn , auf
einen Punkt aufmerksam zu machen, welcher sowohl in
dem Gutachten der Heidelberger Juristcnfacultät, als in
der Verteidigungsschrift des Anwaltes, nur im Vorbei-
gehen berührt ist, der aber leicht für die Entscheidung von
größerer Wichtigkeit werden könnte, als man ihm bis setzt
bcizulcgcn scheint; und doch muß dem Beschuldigten sehr
daran liegen, daß nichts, was ihm in den Augen der Rich-
ter nachthcil'ss werden könnte, uncrörtert bleibe.
Da ich meine Ansicht vorzüglich auf ein tatsäch-
liches Vcrhaltuiß stütze, welches in dem historischen
Thcile des Heidelberger Gutachtens keinen Platz gefunden
hat, so sehe ich mich des Zusammenhanges wegen geuö-
thigct, hier die vollständige Geschichts-Erzählung folgen
zu lassen, so gerne ich es auch vermeiden möchte, be-
reits von Anderen Gesagtes und allgemein Bekanntes zu
wiederholen.
Bevor ich sedoch die Darstellung meiner Meinung
selbst beginne, muß ich erklären, daß ich weder mit
Herrn Eommcrzicurath Hoffmann, noch mit der groß-
herzoglich hessischen Regierung in der mindesten Berüh-
rung stehe. Der Zweck dieser Blatter ist rein wissen-
schaftlich : jede andere Nebenabsicht ist dem Verfasser
fremd.
 
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