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Das Protokoll wurde geschlossen, ohne daß eine wei-
tere Erklärung statt gefunden hätte.
Die unterdessen vorgcnommencn Zeugen-Ver-
höre ergaben : 1) daß Hoffmann nie zur Ausschließung
der Staatsdiener ausdrücklich gerathen, vielmehr wirk-
lich selbst Staatsdiener vorgeschlagen habe; 2) daß
auch die überwiegende Mehrzahl der Briefempfänger darin
keine Aufforderung gesehen habe, keine Staatsdiencr oder
keine außerhalb des Bezirkes wohnende Abgeordnete zu
wählen takt. Darst. S. 96 — 99.).
So weit die That- und Prozeß-Geschichte. Nun-
mehr die
"rechtliche Prüfung.
Sowohl in dem Gutachten des Heidelberger Spruch-
collegs, als in der Vertheidigungsschrift selbst wurden die
dem Eommerzicnrath Hoffmann zur Last gelegten Handlun-
gen hauptsächlich unter dem Gesichtspunkte des dadurch
begründeten Verbrechens der beleidigten Majestät
betrachtet, und man muß anerkennen, daß durch die treff-
lichen Ausführungen in beiden Schriften Alles geleistet
worden ist, um auch den leisesten Verdacht dieses Ver-
brechens von dem Commerzienrath Hoffmann zu entfernen.
Dessen ungeachtet kann sich der Verfasser nicht überzeugen,
daß das genannte Verbrechen in dem vorliegenden Falle
anderer, als secundärer Natur wäre. Er glaubt viel-
mehr, daß gegen Hoffmann die Beschuldigungen mehrerer
selbstständiger, von einander ganz unabhängiger Verbrechen
vorliegen, welche aber sämmtlich mit dem gedachten Ver-
brechen der beleidigten Majestät in einem solchen Causal-
Nerus stehen, daß, wenn cs möglich ist, die Grundlosig-
keit dieser anderen Anschuldigungen nachzuweisen, von dem
Verbrechen der beleidigten Majestät weiter nicht die
Rede seyn kann: daß aber, wenn dieses nicht gelingen
Das Protokoll wurde geschlossen, ohne daß eine wei-
tere Erklärung statt gefunden hätte.
Die unterdessen vorgcnommencn Zeugen-Ver-
höre ergaben : 1) daß Hoffmann nie zur Ausschließung
der Staatsdiener ausdrücklich gerathen, vielmehr wirk-
lich selbst Staatsdiener vorgeschlagen habe; 2) daß
auch die überwiegende Mehrzahl der Briefempfänger darin
keine Aufforderung gesehen habe, keine Staatsdiencr oder
keine außerhalb des Bezirkes wohnende Abgeordnete zu
wählen takt. Darst. S. 96 — 99.).
So weit die That- und Prozeß-Geschichte. Nun-
mehr die
"rechtliche Prüfung.
Sowohl in dem Gutachten des Heidelberger Spruch-
collegs, als in der Vertheidigungsschrift selbst wurden die
dem Eommerzicnrath Hoffmann zur Last gelegten Handlun-
gen hauptsächlich unter dem Gesichtspunkte des dadurch
begründeten Verbrechens der beleidigten Majestät
betrachtet, und man muß anerkennen, daß durch die treff-
lichen Ausführungen in beiden Schriften Alles geleistet
worden ist, um auch den leisesten Verdacht dieses Ver-
brechens von dem Commerzienrath Hoffmann zu entfernen.
Dessen ungeachtet kann sich der Verfasser nicht überzeugen,
daß das genannte Verbrechen in dem vorliegenden Falle
anderer, als secundärer Natur wäre. Er glaubt viel-
mehr, daß gegen Hoffmann die Beschuldigungen mehrerer
selbstständiger, von einander ganz unabhängiger Verbrechen
vorliegen, welche aber sämmtlich mit dem gedachten Ver-
brechen der beleidigten Majestät in einem solchen Causal-
Nerus stehen, daß, wenn cs möglich ist, die Grundlosig-
keit dieser anderen Anschuldigungen nachzuweisen, von dem
Verbrechen der beleidigten Majestät weiter nicht die
Rede seyn kann: daß aber, wenn dieses nicht gelingen