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Hoffmann verweigerte standhaft jede Erklärung, in-
dem er sich nach so langer Zeit hierauf nicht mehr er-
innern könne.
Der Zweck der vierten Fortsetzung des Verhöres am
27. April 1827 war allein dieser, den Commerzienrath
Hoffmann zu veranlassen, eine bestimmte Erklärung über
die letzte Frage zu geben: er blieb aber fortwährend auf
seiner Behauptung, sich dessen nicht entsinnen zu können,
obschon der Inquirent ihm seine Verbindlichkeit*)
und die Notwendigkeit sich zu erinnern durch eine
wahrhaft originelle Anwendung der Grundsätze des Zivil-
recht e s begreiflich zu machen suchte!!
Gerade im Gegentheile behauptete Herr Commerzien-
rath Hoffmann in der Antwort auf Fr. 55. sich gleichfalls
nicht mehr darauf zu besinnen, ob er das fragliche Mi-
nisterialrescript vor oder nach Absendung seiner Briefe
erhalten habe: gab jedoch, auf den Widerspruch aufmerk-
sam gemacht, in welchen er hierdurch mit seiner auf Fr. 33
crthcilten Antwort gerieth, zu, daß: »wenn er Erste-
res früher bestimmt angegeben habe, es sich
»auch so verhielte, weil ihm die Sache damals so viele
» Monate neuer im Gedächtniße gewesen sey «; und fand
darin, daß er sich setzt nicht mehr darauf zu erinnern ver-
möge, den Beweis, daß er seinem Gedächtniße kein
unbedingtes Vertrauen schenken dürfe.
*) Prot. Fr. 5§. „ Es handelt sich hier von ihrer eigenen Hand-
„lung, und rücksichrlich eigener Handlungen gestatten die
„Gesetze (welche? vielleicht br. 7 sä 80. Veli.?) kein
„Berufen auf Nichtwissen oder Nichterinnern, mithin cr-
„ scheinen Sie zu der Ihnen abverlangten bestimmten
„Antwort vollkommen verpflichtet?" — Aber auch ci-
vilrechtlich betrachtet, möchten l?>. I nr. »r in poss. leAZ-
torum. —kV. ZI con,I. in lieb. II. a. gegen diese voll-
kv mmcne Verpflichtung bedeutende Zweifel gestatten!
Hoffmann verweigerte standhaft jede Erklärung, in-
dem er sich nach so langer Zeit hierauf nicht mehr er-
innern könne.
Der Zweck der vierten Fortsetzung des Verhöres am
27. April 1827 war allein dieser, den Commerzienrath
Hoffmann zu veranlassen, eine bestimmte Erklärung über
die letzte Frage zu geben: er blieb aber fortwährend auf
seiner Behauptung, sich dessen nicht entsinnen zu können,
obschon der Inquirent ihm seine Verbindlichkeit*)
und die Notwendigkeit sich zu erinnern durch eine
wahrhaft originelle Anwendung der Grundsätze des Zivil-
recht e s begreiflich zu machen suchte!!
Gerade im Gegentheile behauptete Herr Commerzien-
rath Hoffmann in der Antwort auf Fr. 55. sich gleichfalls
nicht mehr darauf zu besinnen, ob er das fragliche Mi-
nisterialrescript vor oder nach Absendung seiner Briefe
erhalten habe: gab jedoch, auf den Widerspruch aufmerk-
sam gemacht, in welchen er hierdurch mit seiner auf Fr. 33
crthcilten Antwort gerieth, zu, daß: »wenn er Erste-
res früher bestimmt angegeben habe, es sich
»auch so verhielte, weil ihm die Sache damals so viele
» Monate neuer im Gedächtniße gewesen sey «; und fand
darin, daß er sich setzt nicht mehr darauf zu erinnern ver-
möge, den Beweis, daß er seinem Gedächtniße kein
unbedingtes Vertrauen schenken dürfe.
*) Prot. Fr. 5§. „ Es handelt sich hier von ihrer eigenen Hand-
„lung, und rücksichrlich eigener Handlungen gestatten die
„Gesetze (welche? vielleicht br. 7 sä 80. Veli.?) kein
„Berufen auf Nichtwissen oder Nichterinnern, mithin cr-
„ scheinen Sie zu der Ihnen abverlangten bestimmten
„Antwort vollkommen verpflichtet?" — Aber auch ci-
vilrechtlich betrachtet, möchten l?>. I nr. »r in poss. leAZ-
torum. —kV. ZI con,I. in lieb. II. a. gegen diese voll-
kv mmcne Verpflichtung bedeutende Zweifel gestatten!