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sollte, mit der Constatirung dieser ersteren Verbrechen der
snimus in)'urisn6i als gegen Hoffmann vollkommen er-
wiesen, mithin derselbe zugleich des Verbrechens der be-
leidigten Majestät überführt betrachtet werden müßte.
Einige Blicke auf das gegen Hoffmann eingeleitete
Verfahren werden hinreichen, die so eben aufgestellte Be-
hauptung zu rechtfertigen.
1. Es ist aktenmäßig, daß nicht das großherzogliche
Hofgericht der Provinz Starkenburg ex ollloio gegen Hoff-
mann mit einer Untersuchung eingeschritten, sondern auf
ausdrücklichen Befehl Seiner königlichen Hoheit resp.
großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz das
Verfahren eingeleitet habe. (Reser, v. 5. JuOr 1826. Akt.
Darst. Aul. I.)
2. Demnach war das großherzogl. Ministerium als
Ankläger gegen Hoffmann aufgetreten; das Verfahren
konnte und durfte daher kein anderes seyn, als das des
gemeinrechtlichen Anklageprozcsses. Hieraus er-
gibt sich:
s) Das erwähnte Reser, v. 5. Junius 1826 in Ver-
bindung mit den späteren erläuternden Ministerialre-
scripten v. 14. Juli und 26. Nov. 1826 (akt. Darstell.
Anl. I. IX. XI V.) ist als der gegen Hoffmann cingereichte
Anklagclibell zu betrachten. Das großherzogliche
Hofgcricht hat diesen Anklagelibell weder im Ganzen noch
theilweise, weder angebrachter Massen, noch als zur
Zeit unstatthaft verworfen, sondern den Untcrsuchnngs-
Commissair angewiesen, nach der Anleitung des Mini-
stcrialrcscriptes das Verfahren einzurichten. (Akt. Darst.
Anl. VI.). Die Untersuchung mußte daher auf alle
in dem Rcscripte bezeichnete Verbrechen gerichtet werden.
6) Von einer General-Untersuchung, in dem
Sinne des gemeinrechtlichen Jnquisitions - Prozesses,
konnte keine Rede sepn, indem nach der Natur des An-
sollte, mit der Constatirung dieser ersteren Verbrechen der
snimus in)'urisn6i als gegen Hoffmann vollkommen er-
wiesen, mithin derselbe zugleich des Verbrechens der be-
leidigten Majestät überführt betrachtet werden müßte.
Einige Blicke auf das gegen Hoffmann eingeleitete
Verfahren werden hinreichen, die so eben aufgestellte Be-
hauptung zu rechtfertigen.
1. Es ist aktenmäßig, daß nicht das großherzogliche
Hofgericht der Provinz Starkenburg ex ollloio gegen Hoff-
mann mit einer Untersuchung eingeschritten, sondern auf
ausdrücklichen Befehl Seiner königlichen Hoheit resp.
großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz das
Verfahren eingeleitet habe. (Reser, v. 5. JuOr 1826. Akt.
Darst. Aul. I.)
2. Demnach war das großherzogl. Ministerium als
Ankläger gegen Hoffmann aufgetreten; das Verfahren
konnte und durfte daher kein anderes seyn, als das des
gemeinrechtlichen Anklageprozcsses. Hieraus er-
gibt sich:
s) Das erwähnte Reser, v. 5. Junius 1826 in Ver-
bindung mit den späteren erläuternden Ministerialre-
scripten v. 14. Juli und 26. Nov. 1826 (akt. Darstell.
Anl. I. IX. XI V.) ist als der gegen Hoffmann cingereichte
Anklagclibell zu betrachten. Das großherzogliche
Hofgcricht hat diesen Anklagelibell weder im Ganzen noch
theilweise, weder angebrachter Massen, noch als zur
Zeit unstatthaft verworfen, sondern den Untcrsuchnngs-
Commissair angewiesen, nach der Anleitung des Mini-
stcrialrcscriptes das Verfahren einzurichten. (Akt. Darst.
Anl. VI.). Die Untersuchung mußte daher auf alle
in dem Rcscripte bezeichnete Verbrechen gerichtet werden.
6) Von einer General-Untersuchung, in dem
Sinne des gemeinrechtlichen Jnquisitions - Prozesses,
konnte keine Rede sepn, indem nach der Natur des An-