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II.
lieber das Verhältruß der Privilegien
von 1770 zu den Vorschriften der
Bundesgesetze über landftündische
Verfassungen.
Es ist von herzoglicher Seite verschiedentlich behaup-
tet worden, Se. Majestät der König von England
wurden Allerhöchstihrer Verpflichtung zur Erfüllung
des Artikels 13 der Bundes-Acte als Vormund voll-
kommen Genüge geleistet haben, wenn sich Allcrböchst-
dieselben darauf beschränkt hätten, die alten Privilegien
der Landschaft, so wie sie vor der Occupation der
herzoglich Braunschweigischen Lande bestanden, wieder
in das Leben zu rufen. Diese Ansicht hat dadurch
noch mehr Wichtigkeit bekommen, daß Se.hochfürstliche
Durchlaucht, der jetzt regierende Herzog Earl Höchstselbst
diese älteren landschaftlichen Privilegien anerkennen zu
wollen erklärt haben, und durch diese Erklärung und
Anerkennnng Ihrer bundesverfassungsmäßigcu Ver-
pflichtung znr Regierung nach einer laudstäudischeu
Verfassung vollkommen Genüge geleistet zn haben
glauben.
Mau könnte unbedingt zugebcn, daß durch die An-
erkennung der älteren laudstäudischeu Privilegieu dec
Vormund den Bestimmungen der Bundes-Gesetze Ge
nüge geleistet hätte, ohne daß daraus logisch ein Schluß
auf die Widerrechtlichkeit der erneuerten Landschaft vom
25. April 1820 gezogen werden dürfte. Denn als Re-
gent hätte der Vormund die Pflicht, dem admiuistrir-
ten Staate die nach seiner Ueberzeugnng besten Insti-
tutionen angedeihen zu lassen. Wenn er dieses durch
die Errichtung der Landschafts-Ordnung bezweckte, so
hat er dadurch die Grenzen seiner Wirkungsbefugniß
noch keineswegs überschritten, sondern nur seine bundes-
mäßige Verpflichtung ans das Vollständigste erfüllt.
Ein Erfüllen zur Genüge würde den Absichten der
hohen Contrahenten bei Abschluß der Bundes-Acte nur
nothdürftig entsprochen, und nur die Anwendung
Siehe die Darlegung Anlage Vergl. mit dem
oben gelieferten Auszuge der 3 Erklärungen des Herzogs.
II.
lieber das Verhältruß der Privilegien
von 1770 zu den Vorschriften der
Bundesgesetze über landftündische
Verfassungen.
Es ist von herzoglicher Seite verschiedentlich behaup-
tet worden, Se. Majestät der König von England
wurden Allerhöchstihrer Verpflichtung zur Erfüllung
des Artikels 13 der Bundes-Acte als Vormund voll-
kommen Genüge geleistet haben, wenn sich Allcrböchst-
dieselben darauf beschränkt hätten, die alten Privilegien
der Landschaft, so wie sie vor der Occupation der
herzoglich Braunschweigischen Lande bestanden, wieder
in das Leben zu rufen. Diese Ansicht hat dadurch
noch mehr Wichtigkeit bekommen, daß Se.hochfürstliche
Durchlaucht, der jetzt regierende Herzog Earl Höchstselbst
diese älteren landschaftlichen Privilegien anerkennen zu
wollen erklärt haben, und durch diese Erklärung und
Anerkennnng Ihrer bundesverfassungsmäßigcu Ver-
pflichtung znr Regierung nach einer laudstäudischeu
Verfassung vollkommen Genüge geleistet zn haben
glauben.
Mau könnte unbedingt zugebcn, daß durch die An-
erkennung der älteren laudstäudischeu Privilegieu dec
Vormund den Bestimmungen der Bundes-Gesetze Ge
nüge geleistet hätte, ohne daß daraus logisch ein Schluß
auf die Widerrechtlichkeit der erneuerten Landschaft vom
25. April 1820 gezogen werden dürfte. Denn als Re-
gent hätte der Vormund die Pflicht, dem admiuistrir-
ten Staate die nach seiner Ueberzeugnng besten Insti-
tutionen angedeihen zu lassen. Wenn er dieses durch
die Errichtung der Landschafts-Ordnung bezweckte, so
hat er dadurch die Grenzen seiner Wirkungsbefugniß
noch keineswegs überschritten, sondern nur seine bundes-
mäßige Verpflichtung ans das Vollständigste erfüllt.
Ein Erfüllen zur Genüge würde den Absichten der
hohen Contrahenten bei Abschluß der Bundes-Acte nur
nothdürftig entsprochen, und nur die Anwendung
Siehe die Darlegung Anlage Vergl. mit dem
oben gelieferten Auszuge der 3 Erklärungen des Herzogs.