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Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

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https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0097
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Zur Rechtfertigung der ersteren Behauptung berufen
sich Se. bockfürstliche Durchlaucht auf Art. 53 und 61
der Wiener Scbluß-Acte, in welchen ganz im All-
gemeinen der Grundsatz ausgestellt sey, saß rücksichtlich
der Verfassung und Verwaltung der einzelnen Bundes-
staaten im Innern die Einwirkung des Bundes aus-
geschlossen fern
Dieser Grundsatz findet sich hier wirklich ausgestellt,
und mußte in der Bundes-Gesetzgebung ausgestellt wer-
den, wenn der deutsche Bund nickt den Eharacter eines
Staatenbundcs verlieren sollte. Allein die verbündeten
Mitglieder sind in Bezug auf die innere Verwaltung
ihrer Staaten doch über mehrere Puncte überein ge-
kommen, wodnrck sie sich zur Befolgung gewisser ge-
meinsamen Grundsätze verpflichteten, welche mit den
übrigen, ans ihren Staaten - Verein sich beziehenden
Artikeln gleiche Kraft haben sollen, zu deren Rcali-
sirung sie demnach gleichfalls durch die Bundes-Gewalt
angehalten werden können. "^)
Die solchergestalt dinsichtlicb der landständischcn Ver-
fassungen von den deutschen Fürsten übernommenen, und
unter die Einwirkung der Bundes - Versammlung ge-
stellten Verpflichtungen, sind aber durchaus nicht durch
die drei, von Sr. Durcklaucht ungezogenen, in Art. 13
der deutschen Bundes-Acte und Art. 54, 56 und 60 der
Wienei'Schluß - Acte enthaltenen Fälle erschöpft. Sebou
nach dcrWortfassung des Art. 6i der Wiener Scbluß-Acte
ist die Bundes-Versammlung auch außer dcmFalle
einer übernommenen Garantie berechtigt,
sich in die landständiscken Angelegenheiten einzumischen
„zur Au frech t hal tu n g der hier (in der Schluß-
Acte Art. 53 — 61) über den Art. 13 der Bun-
de s-A c te fe stgesetzten Bestimmungen." Sie
ist daher außerdem coinpetent:
1) nicht nur wenn eine landständische Verfassung
überbaupt nickt rristirt, sondern auch, wenn sich aus
den Anzeigen der Betheiligten ergibt, daß durck eine
sogenannte landständische Verfassung den Unterthemen die
Neckte, welcke ihnen die Bundes-Verfassung
zugesichert hat, nickt zu Theil geworden sind: Art. 54
vcrgl. mit Art. 53 der Schluß - Acte.

"5) Siehe den Eingang des Art. 12 der Bundes-Acte.
 
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