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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Staats- und Rechts-Geschichte: compendiarisch dargestellt zum Gebrauche bei akademischen Vorlesungen (3) — Heidelberg: Oßwald, 1836

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https://doi.org/10.11588/diglit.47342#0197
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in welchen die Carolina auf die Grundsätze der recipirten
fremden Rechte verweiset, diese selbst hätten berücksich-
tigen sollen.17) Der Anklageprozess erscheinet nach der
Carolina noch als der regelmässige: ein Verfahren von
Amtswegen (der Inquisitionsprozess, welcher bald durch
die Praxis zur Regel erhoben wurde)18) ist aber da für zulässig
erkläret, wo sich kein Privatankläger findet. 19) Bis zur
Verbannung der Tortur konnte sich unter den damaligen
Zeitverhältnissen die Carolina nicht erheben. Doch ver-
bot dieselbe, mit Rücksicht auf den verstatteten Gebrauch
dieses Beweismittels, ausdrücklich die völlige Verurtheilung
auf Indicien allein.20) Der objective Gesichtspunkt, wel-
cher bei Beurtheilung der Verbrechen im deutschen Rechte
von jeher vorherrschend gewesen war, wurde auch von
der Carolina festgehalten, und daher abweichend vom römi-
schen Rechte im allgemeinen die geringere Strafbarkeit
des Versuches als des vollendeten Verbrechens (C. C. C.
art. 178), und derGehülfen als des Autors (C. C. C. art. 177)
ausgesprochen. Bei der Fortbildung des Criminalrechtes
machte sich eben so wie im Civilrechte der Einfluss der
sächsischen Praxis und Juristen besonders bemerklich. 21)
Durch die particularrechtlichen Criminalordnungen des vo-
rigen Jahrhunderts, wurden — wenn auch mehrfache zweck-
mässige Verbesserungen eingeführt, doch die leitenden
Grundsätze der Carolina nicht verlassen. In der Aufhe-
bung der Tortur war K. Friedrich II. von Preussen (1754)
zuerst mit einem würdigen Beispiele vorangegangen. Ein
Criminalgesetzbuch erhielt Preussen zugleich mit seinem
Landrechte als Bestandtheil desselben. 22) In Oesterreich
hatte Kaiser Joseph 11. (1787) ein neues Strafgesetzbuch
eingeführt, an dessen Stelle 1803, das von K. Franz II.
publicirte neue Gesetzbuch über Verbrechen und schwere
Polizei-Vergehen getreten ist. Das bayerische Strafgesetz-
buch vom J. 1813 23) war die letzte grössere Legislation
in criminalrechtlicher Beziehung vor der Gründung des
deutschen Bundes.
0 Eichhorn, RG. 5j5 ff. 6ig ff. — Mittermaier, der
gemeine deutsche bürgerl. Prozess, in Vergleich mit dem preuss. und
franz. Civilverf, etc. IV Hefte. Bonn, 1822 ff.
a) Bei Schmauss, p. 967. 968.
Zöpfl’s Staats - u. Rcchtsgesch. 3tc Abth.

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