EINLEITUNG.
Vorbegriffe,
I.
Aufgabe der deutschen Rechts geschickte.
Die Aufgabe der deutschen Rechtsgeschichte ist die wissenschaft-
liche Darstellung der Rechtsverfassung des deutschen Volkes in ihrer
fortlaufenden Entwickelung von der ältesten bis auf unsere Zeit. Der
Charakter der rechtsgeschichtlichen Darstellung liegt eines Theiles
in der rationellen Behandlung des quellenmässigen Stoffes, anderen
Theiles in ihrer pragmatischen Richtung. Wo die erstere mangelt,
fällt die Darstellung dem Gebiete der Chronik anheim: wo die letztere
ausgeschlossen ist, bewegt sich die Darstellung nur auf dem Gebiete
der Alterthumskunde *). Es handelt sich daher in der deutschen
Rechtsgeschichte weder allein noch hauptsächlich um die Aufzählung
nackter Thatsachen, sondern vielmehr darum, das deutsche Rechtsleben
in seiner Totalität zu erfassen, die Gründe für die einzelnen Erschei-
nungen desselben und deren inneren Zusammenhang nachzuweisen, und
jene Rechtsideen zu erforschen und auszuzeichnen, in welchen die
nationale Eigenthümlichkeit des deutschen Rechtes beruht. Es handelt
sich zugleich darum, bei der Darstellung der älteren Verhältnisse überall
auf die gegenwärtigen Zustände und auf das, was sich von dem Aelteren
in fortwährender Uebung erhalten hat, Rücksicht zu nehmen und somit
das praktische Recht an das historische anzuknüpfen, und sein richtiges
Verständniss, sowie seine richtige Anwendung durch die Verweisung
auf seine Wurzeln zu vermitteln. Der Werth und die Bedeutung, welche
') Jacob Grimm, deutscheRechtsalterthümer, Göttingen 1828. Vorrede p, VII,
Zoepfl, d. Staats-u. Rechtsgesch, II. 1
Vorbegriffe,
I.
Aufgabe der deutschen Rechts geschickte.
Die Aufgabe der deutschen Rechtsgeschichte ist die wissenschaft-
liche Darstellung der Rechtsverfassung des deutschen Volkes in ihrer
fortlaufenden Entwickelung von der ältesten bis auf unsere Zeit. Der
Charakter der rechtsgeschichtlichen Darstellung liegt eines Theiles
in der rationellen Behandlung des quellenmässigen Stoffes, anderen
Theiles in ihrer pragmatischen Richtung. Wo die erstere mangelt,
fällt die Darstellung dem Gebiete der Chronik anheim: wo die letztere
ausgeschlossen ist, bewegt sich die Darstellung nur auf dem Gebiete
der Alterthumskunde *). Es handelt sich daher in der deutschen
Rechtsgeschichte weder allein noch hauptsächlich um die Aufzählung
nackter Thatsachen, sondern vielmehr darum, das deutsche Rechtsleben
in seiner Totalität zu erfassen, die Gründe für die einzelnen Erschei-
nungen desselben und deren inneren Zusammenhang nachzuweisen, und
jene Rechtsideen zu erforschen und auszuzeichnen, in welchen die
nationale Eigenthümlichkeit des deutschen Rechtes beruht. Es handelt
sich zugleich darum, bei der Darstellung der älteren Verhältnisse überall
auf die gegenwärtigen Zustände und auf das, was sich von dem Aelteren
in fortwährender Uebung erhalten hat, Rücksicht zu nehmen und somit
das praktische Recht an das historische anzuknüpfen, und sein richtiges
Verständniss, sowie seine richtige Anwendung durch die Verweisung
auf seine Wurzeln zu vermitteln. Der Werth und die Bedeutung, welche
') Jacob Grimm, deutscheRechtsalterthümer, Göttingen 1828. Vorrede p, VII,
Zoepfl, d. Staats-u. Rechtsgesch, II. 1