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Einleitung, Vorbegriffe,
eine solche geschichtliche Behandlung für die Rechtswissenschaft hat,
treten sonach von selbst hervor.
§. II.
Innere und äussere Rechts ge schichte.
Die deutsche Rechtsgeschichte hat sich eines Theiles mit der Dar-
stellung der Geschichte der Rechtsquellen, anderen Theiles mit
der Geschichte der Rechtsinstitute zu befassen. Erstere pflegt man als
äussere, letztere als innere1} Rechtsgeschichte zu bezeichnen.
§. III.
Umfang der deutschen Rechtsgeschichte.
Die deutsche Rechtsgeschichte umfasst nicht nur die Geschichte
der Rechtsverfassung bei jenen Völkerstämmen, welche den Namen der
Deutschen als Volk sn am en fortgepflanzt haben, sondern auch die
Geschichte der Rechtsbildung bei allen übrigen Völkern germanischer
Abkunft, so lange diese nicht entweder, wie die Franken, Gothen,
Burgunder und Langobarden in Folge ihrer Wanderungen durch Ver-
schmelzung mit romanischen Elementen den germanischen Urcharakter
mehr oder minder ablegten und in den von ihnen gestifteten neuen
Staaten den Weg einer selbstständigen, meistens stark romanisirenden
Rechtsentwickelung betraten, oder umgekehrt, wie die Angelsachsen,
Dänen, Norweger und Schweden, in Folge einer frühzeitigen politischen
Abgränzung gegen die vorzugsweise sogenannten deutschen Völker, auf
sich selbst verwiesen wurden, und von den Schicksalen der Rechtsbil-
dung im eigentlichen Deutschland zum grössten Theile unberührt blieben.
Eine solche Ausdehnung des Begriffes der deutschen Rechtsgeschichte
ist schon durch die fragmentarische Eigenschaft der ältesten im eigent-
lichen Deutschland entstandenen Rechtsquellen geboten. Von einer
deutschen Rechtsgeschichte in einem engeren Sinne kann wenigstens
vor dem Ende des neunten Jahrhunderts, d. h. vor der bleibenden
Trennung Deutschlands von der fränkischen Monarchie nicht die Rede
sein. Ueberdiess muss schon hier darauf aufmerksam gemacht werden,
dass nicht alles in Deutschland im Laufe der Zeit zur Geltung gekom-
mene Recht, deutsches oder einheimisches, d. h. bei den eigent-
lich deutschen Völkern selbst entstandenes und ausgebildetes Recht ist,
sondern vieles wurde, und zwar zum Theile sehr frühzeitig, von den
D Aeltere Schriftsteller gebrauchten hierfür auch, jedoch nicht ganz passend,
den Ausdruck: „ Re c h t s al t er th ümer.“ —
Einleitung, Vorbegriffe,
eine solche geschichtliche Behandlung für die Rechtswissenschaft hat,
treten sonach von selbst hervor.
§. II.
Innere und äussere Rechts ge schichte.
Die deutsche Rechtsgeschichte hat sich eines Theiles mit der Dar-
stellung der Geschichte der Rechtsquellen, anderen Theiles mit
der Geschichte der Rechtsinstitute zu befassen. Erstere pflegt man als
äussere, letztere als innere1} Rechtsgeschichte zu bezeichnen.
§. III.
Umfang der deutschen Rechtsgeschichte.
Die deutsche Rechtsgeschichte umfasst nicht nur die Geschichte
der Rechtsverfassung bei jenen Völkerstämmen, welche den Namen der
Deutschen als Volk sn am en fortgepflanzt haben, sondern auch die
Geschichte der Rechtsbildung bei allen übrigen Völkern germanischer
Abkunft, so lange diese nicht entweder, wie die Franken, Gothen,
Burgunder und Langobarden in Folge ihrer Wanderungen durch Ver-
schmelzung mit romanischen Elementen den germanischen Urcharakter
mehr oder minder ablegten und in den von ihnen gestifteten neuen
Staaten den Weg einer selbstständigen, meistens stark romanisirenden
Rechtsentwickelung betraten, oder umgekehrt, wie die Angelsachsen,
Dänen, Norweger und Schweden, in Folge einer frühzeitigen politischen
Abgränzung gegen die vorzugsweise sogenannten deutschen Völker, auf
sich selbst verwiesen wurden, und von den Schicksalen der Rechtsbil-
dung im eigentlichen Deutschland zum grössten Theile unberührt blieben.
Eine solche Ausdehnung des Begriffes der deutschen Rechtsgeschichte
ist schon durch die fragmentarische Eigenschaft der ältesten im eigent-
lichen Deutschland entstandenen Rechtsquellen geboten. Von einer
deutschen Rechtsgeschichte in einem engeren Sinne kann wenigstens
vor dem Ende des neunten Jahrhunderts, d. h. vor der bleibenden
Trennung Deutschlands von der fränkischen Monarchie nicht die Rede
sein. Ueberdiess muss schon hier darauf aufmerksam gemacht werden,
dass nicht alles in Deutschland im Laufe der Zeit zur Geltung gekom-
mene Recht, deutsches oder einheimisches, d. h. bei den eigent-
lich deutschen Völkern selbst entstandenes und ausgebildetes Recht ist,
sondern vieles wurde, und zwar zum Theile sehr frühzeitig, von den
D Aeltere Schriftsteller gebrauchten hierfür auch, jedoch nicht ganz passend,
den Ausdruck: „ Re c h t s al t er th ümer.“ —