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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte: ein Lehrbuch in zwei Bänden (2,1): Geschichte der deutschen Rechtsquellen: compendiarisch dargest. — Stuttgart: Krabbe, 1846

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https://doi.org/10.11588/diglit.47337#0015
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§. IV. Behandlungsart der deutschen Rechtsgeschichte. 3
romanischen Völkern, und manches später von den hiermit verschmolze-
nen, ausgewanderten germanischen Stämmen’) herübergenommen, und
in das innere Deutschland verpflanzt. Die Geschichte dieser fremden,
recipirten Rechte kann jedoch in der deutschen Rechtsgeschichte
nur von dem Zeitpunkte an, und nur in so weit eine Stelle finden,
als durch ihre Einwirkung eine Veränderung in der älteren einheimischen
Rechtsverfassung oder doch in einzelnen nationalen Rechtsinslituten her-
vorgerufen wurde.
§. iv.
Behandlungsart der deutschen Rechtsgeschichte.
Man kann die deutsche Rechtsgeschichte entweder synchronis-
tisch oder ethnographisch behandeln. Das erstere ist der Fall,
wenn nach der Wahl gewisser, durch das Hervortreten neuer Rechts-
quellen, oder durch die Umbildung, wenn nicht aller doch der wichtigsten
Rechtsinstitute, ausgezeichneten Zeitpunkte, sämmtliche Rechtsmaterien
neben einander nach den hierdurch bestimmten Zeitabschnitten (Perio-
den) dargestellt werden. Ethnographisch wird dagegen die Be-
handlungsweise genannt, wenn die Geschichte eines jeden einzelnen
Rechtsinstitutes besonders in sich abgeschlossen und in zusammenhän-
gender Entwickelung von seinem ersten Vorkommen an bis zu seinem
Verfalle oder bis zu seiner heutigen Beschaffenheit dargestellt wird.
Obgleich letztere Behandlung bei der vielfachen nahen Verwandtschaft
der Institute des deutschen öffentlichen und Privatrechts eigenthümliche
Schwierigkeiten darbietet, so wird sie doch durch die praktische Ten-
denz, welche in der Rechtswissenschaft selbst bei der geschichtlichen
Forschung nicht äusser Acht gelassen werden darf, hinsichtlich der
inneren Rechtsgeschichte dringend geboten. Es soll daher die Ge-
schichte der Rechtsinstilule nach folgenden Hauptmaterien dargestellt
werden: I. Geschichte des öffentlichen Rechtes; II. Geschichte des
Privatrechtes; III. Geschichte des Civilprozesses; IV. Geschichte
des Strafrechtes und des Strafprozesses. Der Geschichte der
Rechtsinstitute soll aber naturgemäss die Geschichte der Rechtsquellen
in chronologischer Ordnung vorangestellt werden. Die Zeitpunkte, in
welchen eine neue Classe von Rechtsquellen hervortritt, werden sodann
auch die Perioden bezeichnen, welche bei der Darstellung der Geschichte
der einzelnen Rechtstheile gemacht werden können, und somit soll hier
nicht sowohl die synchronistische Behandlung ganz ausgeschlossen, als
D Hieher gehören das canonische Recht, die lombardischen Libri feudorum und
das französische Recht, wo es in Deutschland eingeführt wurde.

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