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[Kommissionsbericht über die von der zweiten Kammer beschlossene Adresse an Seine Königliche Hoheit den Großherzog, die mit Preußen abgeschlossene Uebereinkunft vom 25. Mai d. J., wegen Stellung und Verpflegung] — 1850

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https://doi.org/10.11588/diglit.47981#0020
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kann einem Kassier einer öffentlichen Kasse je erlaubt sein, eigenmächtig bei der Auszahlung einer von seiner
vorgesetzten Behörde angewiesenen Summe seine Privatforderungen zur Compensation zu bringen. Bei dem Zoll-
vereine findet aber überdies die Eigenthümlichkeit statt, daß er keine eigene allgemeine Vereinskaffe hat, sondern
statt dessen die Einkünfte in die Zollkassen der einzelnen Staaten fließen, welche zugleich durch die Zollvereins-
Controleure mit überwacht werden. Die Zollkassen der Einzelnstaaten bewahren sonach die Einkünfte, welche
lediglich Eigenthum der Gesammtheit des Zollvereins sind, wie ein Depositum, so lange, bis ihnen von
dem Centralburean des Zollvereins die Anweisung zur Auszahlung an bestimmte Vercinsglieder zugeht, und
würde daher auch schon von diesem Gesichtspunkte aus von einem Rechte der Compensation durchaus keine Rede
sein können.
Die Kommission siebt sich in der Lage, mit tiefem Bedauern aussprechen zu müssen, daß dieses Verfahren
der Königl. Preußischen Finanzverwaltung, wodurch sich das Großherzogthum wie ein insolventer böswilliger
Schuldner behandelt findet, gegen welchen man keine Rücksichten der Diskretion und freundlichen Schonung beob-
achten zu müssen glaubt, keinesweges beitragen konnte, die Sympathien bei der Bevölkerung des Großherzogthumes
zu erhalten und zu erhöhen, welche das aufrichtige Dankgefühl für die von Preußen geleistete Kriegshülse und
Las musterhafte Benehmen der Königl. Preußischen Truppen im Großherzogthum in so erfreulicher Weise be-
gründet hatten. Namentlich konnte der neueste Vorgang nicht die Hoffnung stärken, daß von einer ferneren Unter-
handlung ein günstiges Resultat zu erwarten sei, und etwas anderes erübrige, als den Weg einer schiedsrichter-
lichen Entscheidung einzuschlagcn.
So sehr daher Zhre Kommission allen Voraussetzungen der unter 4 a und b in der Adresse der zweiten Kammer
gestellten Bitten beistimmt, so findet sie sich doch nicht in der Lage, der hohen Kammer den Beitritt zu einer Adresse
zu empfehlen. Es ist nämlich in Erwägung zu ziehen, daß nach Ausweis der Akten von Seiten des Großh.
Finanzministeriums, theils direkt, theils durch Vermittlung des Großh. Ministeriums des Aeußern und^des Hauses,
langst in dieser Beziehung, und wiederholt die entschiedensten und kräftigsten Verwahrungen gegen die widerrecht-
liche und willkürliche fortdauernde Beschlagnahme der Badischen Zollguthaben bei der Königl. Preußischen Negie-
rung, leider jederzeit völlig erfolglos, eingelegt worden sind, und daß überhaupt das Großh. Finanzministerium
sich die Behandlung dieser Angelegenheit mit einem Elfer und Ernste hat angelegen sein lassen, welchem Ihre
Kommission sich glicht enthalten kann, ihre vollkommenste Anerkennung auszufprechen. Die Kommission ist der
vollsten Ueberzeugung, daß auch ohne weiteren äußeren, von deu Ständen ausgehenden Antrieb, die Großh.
Skaatsregierung, besonders nach dem neuesten Begegnisse nicht unterlassen wird, schleunigst alle jene Schritte nun-
mehr vorzuuehmeu, von welchen allein noch die Herbeiführung einer den gerechten Erwartungen des Großherzog-
thums entsprechenden Erledigung zu hoffen scheint.
Der Antrag Ihrer Kommission geht demnach dahin:
„Die Hobe erste Kammer wolle erklären, daß sie der von der zweiten Kammer unter dem 29. September
d. I. beschlossenen ehrerbietigen Adresse an Seine Königliche Hoheit den Großherzog nicht
beitrete;"
dagegen aber zu Protokoll die Erklärung niederzulegen:
„Daß die erste Kammer in nächster Zeit Vorlagen von Seite der Großh. Negierung entgegen sehe,
welche geeignet sind, die durch die gegenwärtige Militärlast sich fortwährend immer drückender ge-
staltende Fiuanznoth des Landes zu erleichtern, sodann aber sich weitere und bestrmmte Anträge vor-
behalte."
 
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