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[Kommissionsbericht über die von der zweiten Kammer beschlossene Adresse an Seine Königliche Hoheit den Großherzog, die mit Preußen abgeschlossene Uebereinkunft vom 25. Mai d. J., wegen Stellung und Verpflegung] — 1850

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https://doi.org/10.11588/diglit.47981#0019
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für das Jahr 1849 372,400 Thlr.
für das erste Quartal 1850 ....... 108,100 Thlr.
zusammen . . . 480,500 Tblr.
Hierzu ist in den letzten Tagen neuerdings eine Vorenthaltung auch des zweiten Quartals von 1850 mit 130,550 Thlrn.
gekommen, somit also in der kurzen Zeit von 1'J Jahren der Großh. Staatskasse eine Summe von mehr als einer
Million Gulden einbehalten worden, und dies in einer Zeit, wo die mit Preußen so enge verbündete Großh. Ne-
gierung mit den größten Schwierigkeiten in Ordnung ihres durch die Revolution gänzlich vernichteten Finanz-
haushaltes zu kämpfen hat. Dabei hat sich die König!. Preußische Finanzverwaltung nicht etwa in bundesfreund-
kicher Form, nicht etwa auf ein ähnliches dringendes Gelddedürfniß und einen zerrütteten Finanzhaushalt des
Preußischen Staates oder auf den für seine fortwährenden großen militärischen Rüstungen nöthigen Aufwand
berufen, sondern sie hat, und selbst dieses erst in neuester Zeit, lediglich auf ein von einem Preußischen Juristen
eingeholtes Rechtsgutachten Bezug genommen, dessen Verfasser nicht einmal darüber mit sich in's Klare gekommen
ist, ob die König!. Preußische Regierung compensirt oder ein fus relentionis geltend gemacht hat!
Ihre Kommission, durchlauchtigste, hochgeehrteste Herren, hält nicht für nöthig, hier aus einander zu setzen,
daß abgesehen davon, daß bei Gegenforderungen vertretbarer Sachen derselben Gattung, wie Geldforderungen,
kein fus relentionis, sondern nur eine Lompensalio statt finden kann, die wesentliche Voraussetzung eines
jeden Pi8 ret6nlioni8, den einzigen Fall bei dem Pfandrechte abgerechnet, Connerität der Forderungen ist, und
daß überhaupt, wenn man, wie der Verfasser des Preußischen Nechtsgutachtens gethan hat, bei Beurtheilung
des Falles das reine Societatsverhälmiß zu Grunde legt, kein Retentionsrecht Platz greifen kann, auch dies
Recht nicht etwa, wie der Preußische Verfasser vermeint, zur Vorbereitung einer künftigen l5ompen8iUio gegeben
ist. Diese Punkte auszuführen, mag, wenn cs zum Rechtsstreite kommen sollte, dem Anwälte der Großh. Ne-
gierung überlasten bleiben. Ihre Kommission beschränkt sich darauf, zu bemerken, daß es von Seiten der Großh.
Negierung nur der Emschlagung des Prozeßweges bedarf, um die von der König!. Preußischen Regierung
versuchte Behauptung einer Compensation vollständig zu beseitigen, wie dies die Königl. Preußische Finanzver-
waltung sogar aus dem ihr a!ö Autorität dienenden Nechtsgutachten selbst ersehen kann, da selbst in diesem aner-
kannt ist, was mit Grund nie bestritten werden kann, daß nämlich einer völlig liquiden, eben dadurch zu
einem schleunigen Verfahren qualisizirten Klage im Prozesse keine illiquide Einrede der Compensation entgegenge-
setzt werden könne. Abgesehen aber von feststehenden civilistischen Grundsätzen kommen hier Grundsätze des
öffentlichen Rechtes in Betracht, welche keinen Zweifel darüber lassen können, daß in dem vorliegenden Falle
der Königl. Preußischen Regierung hinsichtlich ihrer überdies noch völlig illiquiden Forderung mit der durchaus
liquiden Badischen Forderung kein Compensationsrecht zustehen kann. Wenn auch der Zollvereinsvertrag darüber
keine ausdrückliche Bestimmung enthält, so war es doch eine wesentliche, sich von selbst nach dem Geiste dieser
Institution verstehende Voraussetzung, daß kein Zollvereinsstaat, welcher bei der Abrechnung auf den Bezug
seines Guthabens aus der Kasse eines anderen Zollvereinsstaatcs angewiesen wird, von diesem durch Vorschützung
einer Lomp6N8utio an der wirklichen Erhebung seines Antheils behindert werden dürfte. Die Nachtheile, welche
eine derartige Möglichkeit der Compensation auf den Staatshaushalt des davon betroffenen Zollvereinsstaates
haben würde (was sich eben in Bezug auf Baden praktisch zeigt), würden jeden Staat, der wie Baden in der
Lage war, bei der Abrechnung auf Herauszahlungen von anderen Staaten rechnen zu müssen, absolut abgehalten
haben, sich dem Zollvereine anzuschließen, oder ihn nöthigen, aus demselben auszuscheiden. Ebenso würde man
bei keinem anderen Staatsinstitute, wie z. B. bei der Post, es jemals als rechtlich erlaubt betrachten können,
daß sie eine ihr zur Versendung anvertraute Geldsumme unter dem Vorwande der Compensation dem Adressaten
nicht aushändige, wenn auch darüber in einem Staate keine ausdrückliche Vorschrift besteht, und eben so wenig
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