Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

[Kommissionsbericht über die von der zweiten Kammer beschlossene Adresse an Seine Königliche Hoheit den Großherzog, die mit Preußen abgeschlossene Uebereinkunft vom 25. Mai d. J., wegen Stellung und Verpflegung] — 1850

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.47981#0005
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
3

Zu II. Durch Unterhandlungen auf geeignetem Wege dahin zu wirken, daß Baden von der Pflicht
zu Stellung der Besatzung von Rastatt entbunden werde;
ferner dahin zu wirken, daß Baden nur die Mannschaft zu bezahlen habe, welche das Land bun-
desgemäß präsent halten muß;
im Uebrigen aber den Vertrag über die Unterhaltung der Köuigl. Preußischen Besatzungstruppen
mit Rücksicht auf die vorgetragenen Wünsche und den Vortrag der Negierungskommission vorbehaltlich
der ständischen Zustimmung abzufchließeu.
Zu III. Zur zeitweisen Verlegung der Großh. Badischen Truppen in Köuigl. Preußische Garnifons-
orte unter der Voraussetzung die Zustimmung zu crtheileu, daß die Aufrechnung sofort nach ihrem Ein-
treffen in jenen Orten erfolge.
Ihre Kommission hat dieser Darstellung der Sachlage nur noch beizufügen und in Erinnerung zu bringen,
daß auch die hohe erste Kammer in geheimer Sitzung vom 27. März der von der zweiten Kammer beschlossenen
Adresse an Seine Königliche Hoheit den Groß her zog bei getreten ist, und somit hinsichtlich der eben
aufgezählten Wünsche, Ansichten und Voraussetzungen die vollkommenste Uebereinstimmung beider Kammern
vorgelegen und ausgesprochen worden ist.
Ihre Kommission wendet sich nunmehr
I.
zur Prüfung der durch die Uebereinkunft vom 25. Mai begründeten Verhältnisse.
8- 1-
In dieser Uebereinkunft sind zwei Gegenstände wohl zu unterscheiden, obschon sie mit einander in enger Be-
ziehung stehen:
1) die Besetzung des Großherzogthums durch Preußische Truppen;
2) die zeitweise Verlegung der Badischen Truppen nach Preußen.
Es ist einleuchtend, daß jeder dieser beiden verabredeten Maßregeln ein besonderer Zweck unterliegt.
In ersterer Beziehung ist der Zweck dieser Uebereinkunft, kraft deren (Art. 1) die Köuigl. Preußische Regie-
rung von ihren Truppen auf Ansuchen der Großh. Badischen Regierung eine Besatzung von ungefähr 18,000 Mann
abgibt, sich zugleich aber vorbehält, dieselbe jederzeit zu vermindert! oder ganz zurückzuziehen, in dem Instrumente
vom 25. Mai nicht ausdrücklich ausgesprochen. Dagegen findet sich eine ausdrückliche Angabe des Zweckes in dem
(im Uebrigen gleichlautenden) Art. 1 der Uebereinkunft vom 1. März, worin das gedachte Ansuchen der Großh.
Badischen Negierung an die Köuigl. Preußische dadurch motivirt wird, daß die erstere
„bis zur Beendigung der Reorganisation ihres Armeekorps nicht in der Lage ist, ihr Truppen-Con-
tingent zu stellen."
Wenn Ihre Kommission, in Anbetracht der das Badische bundesmatrikularmäßige Truppen-Contingent weitaus
überschreitenden Anzahl der von Preußen erbetenen Besatzungtruppen ü 18,000 Mann, nicht annehmeu kann, und
auch die bekannten damaligen Zustände im Großherzogthum einleuchtend machen, daß der in der Uebereinkunft vom
1. Mär; angeführte Grund nicht der einzige gewesen sei, welcher die hohe Negierung zu einem solchen Ansuchen
bestimmte, so spricht die namentliche Anführung dieses Grundes in der gedachten Uebereinkunft vom 1. März doch
dafür, daß dieser Grund von der hohen Negierung als der wesentlichste, welcher sie bei Abschluß des Vertrages
leitete, betrachtet wurde, und nichts deutet an, daß diese Ansicht von hoher Negierung später, etwa bei Abschluß der
vollständigeren Uebereinkunft vom 25. Mai aufgegeben worden sei. Vielmehr erklärt sich Ihre Kommission die
Hinweglassung der Anführung des gedachten Grundes aus der Wortfassung des Vertrages vom 25. Mai einfach
daraus, daß für den Vollzug dieses Vertrages die Anführung der die Badische Regierung bestimmenden Gründe
der Köuigl. Preußischen Negierung gegenüber durchaus ohne Bedeutung erscheinen mußte. In wie fern der gedachte
1.
 
Annotationen