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[Kommissionsbericht über die von der zweiten Kammer beschlossene Adresse an Seine Königliche Hoheit den Großherzog, die mit Preußen abgeschlossene Uebereinkunft vom 25. Mai d. J., wegen Stellung und Verpflegung] — 1850

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https://doi.org/10.11588/diglit.47981#0018
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scheu Rheinprovinzen selbst in offener Empörung kund gegeben hatte. Auf der anderen Seite war der Aufstand
in Baden nicht sowohl, und wenigstens nicht hauptsächlich, eine Auflehnung gegen die Großh. Regierung, als
vielmehr der Ausbruch einer ganz Deutschland bedrohenden, zum großen Theile vom Auslände hereingetragenen
Revolution, und seine Unterdrückung weniger daher eine Sache Badens, als des gesummten Deutschlands.
Wenn daher die Königl. Preußische Negierung auch zur Unterdrückung des Aufstandes in Baden große und der
höchsten Anerkennung würdige Anstrengungen und Aufwand gemacht hat, so ist es die Gesammtheit der deutschen
Staaten, von welcher zunächst Preußen den Ersatz seiner Kriegskosten im Verhältnisse ihrer matrikularmäßigen
Beitragspflicht zu machen hat. Nie aber kann nach rechtlichen Grundsätzen dem Großherzogthum Vaden, welches
seiner natürlichen Lage als Grenzland an den Hauptheerden der Revolution, Frankreich und der Schweitz, zu-
nächst das Unglück treffen mußte, seinen Boden zum Sammelplätze der in- und ausländischen Revolutionäre und
zum Ausgangspunkte des nach einem umfassenden Plane gegen alle deutschen Regierungen gerichteten Aufstandes
mißbraucht zu sehen, von der Königl. Preußischen Negierung zugemuthet werden, daß es ihr den gesummten
Aufwand an Kriegslasten vorläufig ersetze, und dann seinen Regreß an die übrigen deutschen Staaten zu nehmen
suche. Es kann Baden eine Zumuthung dieser Art um so weniger gemacht werden, als nicht einmal die in der
Bayerischen Pfalz aufgewendeten Kriegskosten in der Preußischen Aufstellung gehörig von denen geschieden find,
die für die Unterdrückung der Revolution innerhalb des Badischen Gebietes gemacht worden sind. Das Groß-
herzogthum muß und wird daher an der rechtlich begründeten Ueberzeugung festhalten, daß die Königl. Preußische
Negierung von ihm nur seinen matrikularmäßigen Antheil an den Kriegskosten beanspruchen kann.
Wenn die Großh. Regierung nach Ausweis der vorgelegten Acten bei den mit Preußen hinsichtlich dieser
Kriegskostenforderung eingeleiteten Verhandlungen unter Voraussetzung der Gutheißung durch die Stände sogar
so weit gegangen ist, wiederholt der Königl. Preußischen Regierung das Anerbieten zu machen, vorbehaltlich des
Regresses an die übrigen deutschen Negierungen, und abgesehen von dem, Preußen selbst betreffenden Matri-
kularbeitrage, alle jene Kriegskosten, auch über den Betrag seines eigenen Matrikularbeitrages hinaus zu er-
setzen, welche nach einer von der Königl. Preußischen Negierung zu diesem Zwecke aufzustellenden besonderen
Liquidation sich als für die Unterdrückung des Aufstandes im Großherzogthume aufgewandt, nachweisen lassen
würden, so hat die Großh. Negierung sicher von ihrer Seite Alles gethan, was nach den weitesten Begriffen
von Billigkeit ihr zugemuthet werden konnte.
Aber auch dieses, die äußerste Grenze der Billigkeit berührende Anerbieten der Großh. Regierung ist bisher
erfolglos geblieben. Vielmehr hat die Königl. Preußische Regierung, um zur Befriedigung wegen der von ihr
gegen Baden erhobenen gesammten Kriegskostenforderung zu gelangen, einen Weg eingeschlagen, für welchen sich
in der Geschichte der deutschen, ja der sämmtlichen europäischen Staaten kein Beispiel Nachweisen lassen wird,
wie dies sogar ein von einem Preußischen Juristen auf Begehren der Königl. Negierung ausgestelltes Rechtsgut-
achten zugesteht, welches die Königl. Finanzverwaltung in letzter Zeit zur Erläuterung ihrer Handlungsweise
dem Großh. Finanzministerium mitzutheilen sich vermüßiget gesehen hat, obschon sie mit Sicherheit voraussetzen
durfte, daß es der Großh. Regierung weder an Publizisten noch Civilisten im eigenen Lande gebricht, bei wel-
chen sie sich genügenden Rathes hätte erholen können, wenn ihr ein solcher bei einer so einfachen und klaren
Sache nöthig wäre.
Die Königl. Preußische Regierung hat nämlich der Großh. Staatskasse auf die von ihr als Kriegskostenersatz
beanspruchten 2,614,829 Thlr. 16 Sgr. 1 Pf. bis zur Zeit der Erstattung des Kommissionsberichtes in der zweiten
Badischen Kammer die in den Königl. Kassen befindlichen Antheile Badens an den Vereinszollgefällen vorent-
halten und als zur Compensation gebracht erklärt, und zwar
 
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