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[Kommissionsbericht über die von der zweiten Kammer beschlossene Adresse an Seine Königliche Hoheit den Großherzog, die mit Preußen abgeschlossene Uebereinkunft vom 25. Mai d. J., wegen Stellung und Verpflegung] — 1850

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https://doi.org/10.11588/diglit.47981#0021
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19

Beilage.

Durchlauchtigster Großherzog,
Gnädigster Fürst und Herr!
Euere Königliche Hoheit ließen den Kammern und zwar zunächst der zweiten — in geheimer Sitzung die
Ucbereinkunft vom 25. Mai dieses Jahres wegen Stellung und Verpflegung der Königl. Preußischen Truppen im
Großherzogthume Baden vom 1. Oktober 1849 an, und wegen Verlegung Großh. Badischer Truppen in Preußische
Garnisonen, so wie den zu dem Artikel VII. dieser Konvention vereinbarten Separatartikel zur Kenntnißnahme
und so weit solches verfassungsmäßig erforderlich ist, zur nachträglichen Genehmhaltung vorlegen.
Die zweite Kammer Euerer Königlichen Hoheit getreuen Stände setzte zur gründlichen Prüfung dieser
Vorlage eine Kommission nieder und — nachdem ihr diese Bericht erstattet hatte — trat sie heute in geheimer
Sitzung in Berathung ein und beschloß:
Euere Königliche Hoheit unterthänigst zu bitten:
1) bei den Unterhandlungen mit der Königl. Preußischen Negierung dahin wirken zu lassen:
daß die Uebereinkunft vom 25. Mai dieses Jahres zwischen der Königl. Preußischen und der
Großh. Badischen Negierung wegen Stellung und Verpflegung der Königl. Preußischen Truppen im
Großherzogthume Baden vom 1. Oktober 1849 an, und Verlegung der Großh. Badischen Truppen in
Preußische Garnisonen —
in Erwägung
daß dieselbe, in so weit sie die Verlegung der Badischen Truppen in Preußische Garnisonen be-
trifft, nicht zum vertragsmäßigen Vollzüge gekommen ist;
daß für die Beseitigung der im Wege stehenden Hindernisse innerhalb einer bestimmbaren Frist keine
genügende Garantien vorliegen;
daß der Vollzug gegenwärtig nicht mehr in dem früheren Maße und zu dem Zwecke der Neu-
bildung der Badischen Heeresabtheilung nothwendig erscheint;
daß durch die fortdauernde Anwendung der übrigen Bestimmungen ohne gleichzeitige vertrags-
mäßige Durchführung der Verlegung die Großh. Staatskasse und das Land zur Ungebühr belastet
werde,
in entsprechender Weise abgeändert werde;
2) bei den Verhandlungen durch Höchst Ihre Negierung insbesondere dahin wirken zu lassen:
a) daß sich die der Entschädigungsberechnung des Artikel III. zum Grunde liegende Kontingentszahl ver-
mindere :
 
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