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[Kommissionsbericht über die von der zweiten Kammer beschlossene Adresse an Seine Königliche Hoheit den Großherzog, die mit Preußen abgeschlossene Uebereinkunft vom 25. Mai d. J., wegen Stellung und Verpflegung] — 1850

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https://doi.org/10.11588/diglit.47981#0022
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«) um die Zahl der bereits in Preußische Garnisonen einmarschirten Großh. Truppen von dem Tage
ihrer Ankunft daselbst;
um die Zahl der im Großberzogthum aufgestellten Badischen Truppen von dem Tage an, an wel-
chem sie dienstbereit erklärt sind, und zum Dienste verwendet werden können;
b) daß eine Verminderung der Königl. Preußischen Besatzungstruppen mindestens in so weit sie nöthig
werden könnte, um für die Unterbringung sämmtlicher im Großherzogthum Baden aufgestellten Truppen
in Kasernen Raum zu gewinnen, badischer Seits nicht beanstandet werde;
o) daß jedoch eine solche Verminderung keinen Einfluß auf die Besatzung der Festung Rastatt gewinne;
3) die Großh. Negierung zu veranlassen, mit möglichster Beschleunigung dem gegenwärtigen Landtage, so
weit es nicht bereits geschehen, alle diejenigen Gesetzesentwürfe vorzulegen, welche nöthig und zulässig
erachtet werden, um die Organe der Verwaltung in den Stand zu setzen, die verfassungsmäßige Staats-
ordnung, die Freiheit der Person und die Sicherheit des Eigenthumö selbstthätig zu schützen.
In fernerer Erwägung,
daß die Forderung Preußens für Mobilmachung und Unterhaltung des zur Unterdrückung des
Aufstandes im Großherzogthume aufgestellten Armeekorps, soweit sie den Matrikularbeitrag Badens
übersteigt, rechtlich nicht begründet ist, und der berechnete Aufwand ohnehin nur zum geringeren Theile
durch Bekämpfung deö Badischen Aufstandes veranlaßt und gemacht wurde,
daß übrigens die Großh. Negierung zur Erzielung einer billigen Abfindung neuerliche Verhand-
lungen eingeleitet hat, deren Ergebniß nur durch die ständische Zustimmung rechtskräftig werden kann,
daß aber die von Königl. Preußischem Finanzministerium ungeordnete Nückbehaltung der Zollgefälle in
allen Fällen unstatthaft ist, sowohl wegen der Unzulässigkeit einer Kompensation des Illiquiden mit
dem Luiquiden, als auch, weil die erwäbnte Entschädigungsforderung von der Königl. Preußischen
Regierung für sich gemacht wird, hinsichtlich der Zollgefälle aber nicht Preußen, sondern die Vereins-
kasse die Schuldnerin ist, —
hat die zweite Kammer ferner beschlossen:
4) Euere Königliche Hoheit unterthänigst zu bitten:
u) gegen die rm Widerspruche mit allen Nechtsgrundsätzen fortdauernde willkürliche Beschlagnahme der
Antheile Badens an den Vereinszolleinkünften durch den Königl. Preußischen Finanzminister noch-
mals entschiedene Verwahrung einlegen, nöthigenfalls aber
d) auf geeignetem Wege, etwa bei dem provisorischen Unionsschiedsgerichte, nachdrücklich für die baldig^
rechtliche Erledigung dieses Gegenstandes wirken zu lassen.
Wir überreichen diese Beschlüsse Euerer Königlichen Hoheit in tiefster Ehrfurcht.
Karlsruhe, den 29. September 1850.
Im Namen der unterthänigst trcugehorsamsten zweiten Kammer der Ständeversammlung:
Der Präsident:
Bekk.
Die Secretäre:
Burger.
M. Huber.
Blankenhorn-Krafft.
Maier-Kapferer.
 
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