Zachariae: Das rechtliche Verhältniss des fürst!. Kammerguts. 4.6f
die Rechtswidrigkeit dieser Zueignungen nachzuweisen, insbesondere,
da mit der Auflösung der Gauverfassung auch das Rechtssubjec
hinweggefallen war, dem man etwa das Eigentumsrecht davon z:
schreiben konnte. Unserer Ansicht nach ist es überdies eine miss-,
liehe Sache um die Behauptung eines solchen uranfänglichen G
meingutes der Volksstämme oder der Gaugenossenschaften; weil
als bis in die Zeiten der fränkischen Monarchie reichen in dies
Beziehung unsere geschichtlichen Quellen nicht hinauf, man milss
denn eine oder die andere Aeusserung des Tacitus hieher zieh
wollen, der Verhältnisse schildert, wie sie mehrere Jahrhunderte v
der Völkerwanderung und der Gründung der germanischen Reich
bestanden, und die eben daher schon für die merowingische Z(
keine Bedeutung mehr haben konnten. In dieser letztgedachten
Zeit gab es aber schon ein Königsgut, fiscus, woraus das späte
Reichsgut zum grossen Theile hervorging, und daneben besassen d
Dynasten bereits grosse geschlossene Güter, mitia, domania, Her
schäften mit Herrschafts- oder Jurisdictionsrechten (Zwing und Bann
die ihnen der König darauf verliehen oder bestätigt hatte, theils a
Allod von vorhistorischer Zeit her in den Familien vererbt (hert
ditas), oder als Beneficien durch königliche Verleihung aus der
Fiscus. Es ist überdies eine durchaus irrige Vorstellung, wenn ma
überall da, wo eine communis silva, communis pascua u. dergl. er
wähnt wird, an ein Ei gen th um der Gemeinden am Wald und
Weideland denken will; denn dieser Ausdruck bezeichnet im Mittelalter
und entschieden von dem XII. und XIII. Jahrhundert an, regelmässig
nicht mehr, als dass der Einwohnerschaft eines Ortes ein gemei-
nes Nutzungsrecht an dem gutsherrlichen Wald und Weide-
land zustand, daher die Nutzungsberechtigten schlechthin in Urkun-
den des XII. Jahrhunderts nur als „utentes“ bezeichnet werden (vergl.
meine Alterthümer des deutschen Reichs und Rechts, Heidelberg
und Leipzig, 1860, Bd. I. S. 328). Schon unter K. Rudolph I.
a. 1291 (Pertz, Legg. II. 457) wurde durch eine Sententia de
k. Hofgerichtes v. 1291 dieser Grundsatz als der gemeinrechtlich;
in Deutschland ausgesprochen (ebendas. S. 329; siehe auch mein
deutsche Rechtsgesch. 3. Aufl. Stuttgart 1858, S. 732, Note 14'
die freien Gemeinden, die Eigenthum an ihrer Mark hatten, wart
schon damals eine seltene Ausnahme. Nichts ist daher unrichtige
als die willkührliche, freilich den Interessen einer gewissen Parth»
schmeichelnde Behauptung, als wenn die Fürsten nur durch unge
rechte Usurpationen, theils des angeblichen Volks- oder Gemeinde
Eigenthums, theils der kaiserlichen Regierungsrechte, allmählig i
die Stellung gekommen wären, die sie jetzt als Souveräne einnehmen
jedenfalls ist dies bei dem sächsischen Fürstenhause, den Sprossen de
reichen und mächtigen Grafen von Wettin, nicht der Fall, die überdies?
sich nie, wie die Rheinbundsfürsten, von dem deutschen Reiche los-
gesagt haben, sondern durch die ihnen völlig unerwartete Auf-
lösung des deutschen Reichs in die Souveränität über ihre Ländei
die Rechtswidrigkeit dieser Zueignungen nachzuweisen, insbesondere,
da mit der Auflösung der Gauverfassung auch das Rechtssubjec
hinweggefallen war, dem man etwa das Eigentumsrecht davon z:
schreiben konnte. Unserer Ansicht nach ist es überdies eine miss-,
liehe Sache um die Behauptung eines solchen uranfänglichen G
meingutes der Volksstämme oder der Gaugenossenschaften; weil
als bis in die Zeiten der fränkischen Monarchie reichen in dies
Beziehung unsere geschichtlichen Quellen nicht hinauf, man milss
denn eine oder die andere Aeusserung des Tacitus hieher zieh
wollen, der Verhältnisse schildert, wie sie mehrere Jahrhunderte v
der Völkerwanderung und der Gründung der germanischen Reich
bestanden, und die eben daher schon für die merowingische Z(
keine Bedeutung mehr haben konnten. In dieser letztgedachten
Zeit gab es aber schon ein Königsgut, fiscus, woraus das späte
Reichsgut zum grossen Theile hervorging, und daneben besassen d
Dynasten bereits grosse geschlossene Güter, mitia, domania, Her
schäften mit Herrschafts- oder Jurisdictionsrechten (Zwing und Bann
die ihnen der König darauf verliehen oder bestätigt hatte, theils a
Allod von vorhistorischer Zeit her in den Familien vererbt (hert
ditas), oder als Beneficien durch königliche Verleihung aus der
Fiscus. Es ist überdies eine durchaus irrige Vorstellung, wenn ma
überall da, wo eine communis silva, communis pascua u. dergl. er
wähnt wird, an ein Ei gen th um der Gemeinden am Wald und
Weideland denken will; denn dieser Ausdruck bezeichnet im Mittelalter
und entschieden von dem XII. und XIII. Jahrhundert an, regelmässig
nicht mehr, als dass der Einwohnerschaft eines Ortes ein gemei-
nes Nutzungsrecht an dem gutsherrlichen Wald und Weide-
land zustand, daher die Nutzungsberechtigten schlechthin in Urkun-
den des XII. Jahrhunderts nur als „utentes“ bezeichnet werden (vergl.
meine Alterthümer des deutschen Reichs und Rechts, Heidelberg
und Leipzig, 1860, Bd. I. S. 328). Schon unter K. Rudolph I.
a. 1291 (Pertz, Legg. II. 457) wurde durch eine Sententia de
k. Hofgerichtes v. 1291 dieser Grundsatz als der gemeinrechtlich;
in Deutschland ausgesprochen (ebendas. S. 329; siehe auch mein
deutsche Rechtsgesch. 3. Aufl. Stuttgart 1858, S. 732, Note 14'
die freien Gemeinden, die Eigenthum an ihrer Mark hatten, wart
schon damals eine seltene Ausnahme. Nichts ist daher unrichtige
als die willkührliche, freilich den Interessen einer gewissen Parth»
schmeichelnde Behauptung, als wenn die Fürsten nur durch unge
rechte Usurpationen, theils des angeblichen Volks- oder Gemeinde
Eigenthums, theils der kaiserlichen Regierungsrechte, allmählig i
die Stellung gekommen wären, die sie jetzt als Souveräne einnehmen
jedenfalls ist dies bei dem sächsischen Fürstenhause, den Sprossen de
reichen und mächtigen Grafen von Wettin, nicht der Fall, die überdies?
sich nie, wie die Rheinbundsfürsten, von dem deutschen Reiche los-
gesagt haben, sondern durch die ihnen völlig unerwartete Auf-
lösung des deutschen Reichs in die Souveränität über ihre Ländei