Zacliariae: Das rechtliche Verhältniss des fürstl. Kammerguts.
der Begriff eines geschlossenen Staatsgebietes überhaupt, und sta
den die einzelnen Herrschaften, Grafschaften, Fürstenthümer u. s. i
die ein Landesherr besass, nicht unter sich in einem inneren u
verfassungsmässigen Zusammenhänge, sondern waren von dem la
desherrlichen Hause in dem Laufe von Jahrhunderten aus den ve
schiedensten Rechtstiteln zusammengebracht, wie allodiale Erbscha
kaiserliche Verleihung, Lehen von anderen Fürsten, Kauf, Tausc. „
Schenkung, Heirath, Pfandschaft vom Reich oder anderen He -
ren u. s. w. Keine dieser Besitzungen hatte an sich ein Recht a
Verbindung mit der andern, oder auf Verwendung der Einkünl
aus der einen für die andere: es war nur die Person des Lande
herrn, oder das landesherrliche Haus, welches für die einzelnen B
Sitzungen einen (subjectiven) Vereinigungspunkt bildete (vergl. meit»
Alterthümer des deutschen Reichs und Rechts, Bd. II. S. 48). Das
regierende Haus selbst aber besass jede seiner Besitzungen fortwäl
rend auf demselben besonderen Besitztitel, durch welchen sie erwor
ben worden waren, und batte oft in denselben sehr verschiedene
von einander durchaus unabhängige Berechtigungen. Es erhellt hier
aus zugleich, dass auch neue Erwerbungen von Gütern, die das re
gierende Haus machte, nur in sein Eigenthum fallen, nicht abe<
Staatsgut im heutigen Sinne werden konnten. Mit Recht bemerk
der Herr Verfasser, dass auch die durch Säcularisationen in der Re
formationszeit eingezogenen Kirchengüter hiervon keine Ausnahme
machten, da überhaupt äusser der aus dem Besitz gesetzten katho-
lischen Kirche kein Subject vorhanden war, welches die Rechtmäs-
sigkeit der Incorporirung in die landesherrlichen Domänen hätte
bestreiten können. Dieselben Grundsätze wurden auch noch bei dei
neuesten Säcularisation (1803) als die maasgebenden betrachtet, wir
die §§. 34 u. folg, des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25
Februar 1803 beweisen. Eine Verwandlung der säcularisirten Kir-
chengüter in Staatsgut ipso jure lag um so weniger in Absicht, ah
nicht die auf der rechten Rheinseite liegenden Länder durch der
Lüneviller Frieden geschmälert worden waren, sondern nur die lan
desherrlichen Familen ihre davon ganz unabhängigen Besitzungen
auf dem linken Rheinufer verloren hatten. (Vergl. meine Grundsätze
des allgem. und deutschen Staatsrechts, 4. Aufl. Stuttg. 1856. 58,
Bd. II. S. 701—703.)
Sehr gut hat der Herr Verfasser entwickelt, dass es allerdings,
und wie auch allgemein anerkannt ist (vergl. meine Grundsätze des
allgem. u. deutschen Staatsrechts 4. Aufl. Bd. II. S. 694) ursprüng-
lich und die ganze Reichszeit hindurch principaliter die Sache des
Landesherrn war, von den Einkünften seiner Domänen und den Er-
trägnissen seiner Regalien, die ebenfalls in die Kammerkasse flössen,
die Kosten der Landesregierung zu bestreiten: dass aber aus dieser
Obliegenheit, die ein Ausfluss seiner Ehrenstellung als Landesherr
und Reichsstand war, noch keineswegs ein Eigentbumsrecht, oder
auch nur Miteigenthumsrecht des Landes an den Domänen gefolgert
der Begriff eines geschlossenen Staatsgebietes überhaupt, und sta
den die einzelnen Herrschaften, Grafschaften, Fürstenthümer u. s. i
die ein Landesherr besass, nicht unter sich in einem inneren u
verfassungsmässigen Zusammenhänge, sondern waren von dem la
desherrlichen Hause in dem Laufe von Jahrhunderten aus den ve
schiedensten Rechtstiteln zusammengebracht, wie allodiale Erbscha
kaiserliche Verleihung, Lehen von anderen Fürsten, Kauf, Tausc. „
Schenkung, Heirath, Pfandschaft vom Reich oder anderen He -
ren u. s. w. Keine dieser Besitzungen hatte an sich ein Recht a
Verbindung mit der andern, oder auf Verwendung der Einkünl
aus der einen für die andere: es war nur die Person des Lande
herrn, oder das landesherrliche Haus, welches für die einzelnen B
Sitzungen einen (subjectiven) Vereinigungspunkt bildete (vergl. meit»
Alterthümer des deutschen Reichs und Rechts, Bd. II. S. 48). Das
regierende Haus selbst aber besass jede seiner Besitzungen fortwäl
rend auf demselben besonderen Besitztitel, durch welchen sie erwor
ben worden waren, und batte oft in denselben sehr verschiedene
von einander durchaus unabhängige Berechtigungen. Es erhellt hier
aus zugleich, dass auch neue Erwerbungen von Gütern, die das re
gierende Haus machte, nur in sein Eigenthum fallen, nicht abe<
Staatsgut im heutigen Sinne werden konnten. Mit Recht bemerk
der Herr Verfasser, dass auch die durch Säcularisationen in der Re
formationszeit eingezogenen Kirchengüter hiervon keine Ausnahme
machten, da überhaupt äusser der aus dem Besitz gesetzten katho-
lischen Kirche kein Subject vorhanden war, welches die Rechtmäs-
sigkeit der Incorporirung in die landesherrlichen Domänen hätte
bestreiten können. Dieselben Grundsätze wurden auch noch bei dei
neuesten Säcularisation (1803) als die maasgebenden betrachtet, wir
die §§. 34 u. folg, des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25
Februar 1803 beweisen. Eine Verwandlung der säcularisirten Kir-
chengüter in Staatsgut ipso jure lag um so weniger in Absicht, ah
nicht die auf der rechten Rheinseite liegenden Länder durch der
Lüneviller Frieden geschmälert worden waren, sondern nur die lan
desherrlichen Familen ihre davon ganz unabhängigen Besitzungen
auf dem linken Rheinufer verloren hatten. (Vergl. meine Grundsätze
des allgem. und deutschen Staatsrechts, 4. Aufl. Stuttg. 1856. 58,
Bd. II. S. 701—703.)
Sehr gut hat der Herr Verfasser entwickelt, dass es allerdings,
und wie auch allgemein anerkannt ist (vergl. meine Grundsätze des
allgem. u. deutschen Staatsrechts 4. Aufl. Bd. II. S. 694) ursprüng-
lich und die ganze Reichszeit hindurch principaliter die Sache des
Landesherrn war, von den Einkünften seiner Domänen und den Er-
trägnissen seiner Regalien, die ebenfalls in die Kammerkasse flössen,
die Kosten der Landesregierung zu bestreiten: dass aber aus dieser
Obliegenheit, die ein Ausfluss seiner Ehrenstellung als Landesherr
und Reichsstand war, noch keineswegs ein Eigentbumsrecht, oder
auch nur Miteigenthumsrecht des Landes an den Domänen gefolgert