154 Zachariae: Das rechtliche Verhältniss des fürstl. Kammerguts,
werden kann. Wohl aber musste hieraus ein luteresse des Landes
an der Erhaltung der Domänen und einer guten Bewirthschaftung
erwachsen, indem das Land bei Unzulänglichkeit der landesherrlichen
Einkünfte zu Steuern zugezogen werden konnte. Es erklärt sich,
dass, je häufiger bei den wachsenden Staatsausgaben zur Besteue-
rung der Unterthanen gegriffen wurde, um so mehr auch ihr In-
teresse an der Erhaltung der Domänen wachsen musste, und dass
es somit allmählig als ein Recht der Landstände anerkannt wurde,
die Erhaltung und Bewirthschaftung derselben zu überwachen und
Veräusserungen, somit Verminderungen derselben zu widersprechen
(vergl. meine Grundsätze des allgem. u. deutschen Staatsrechts, 4.
Aufl. Bd. II. §.485. S. 697 u. folg). Bevor in den einzelnen Län-
dern — was nur allmählig geschah — ein solches Recht der Land-
stände anerkannt wurde, bestand notorisch unbestritten das Recht
der landesherrlichen Familien, ihre Domänen als ihr Eigenthum be-
liebig zu veräussern, zu verpfänden u. s. w. Daraus aber, dass die
Landstände allmählig das Recht erhielten, die Conservirung der Do-
mänen zu überwachen, dass mit ihnen Vereinbarungen geschlossen
wurden, in welchem Betrage die Domänen zu den Landesbedürf-
nissen beitragen sollten, oder dass die Landstände die Mittel bewil-
ligten, um die auf den Domänen lastenden Schulden abzuzahlen,
konnte und wollte kein Anspruch auf Anerkennung eines Eigen-
thumes des Landes an den fürstlichen Domänen abgeleitet werden.
Eben so wenig konnte das Eigenthum des fürstlichen Hauses an
den Domänen dadurch alterirt werden, dass denselben seit der Er-
richtung von Hausfideicommissen aus den gesammten Landen die
Eigenschaft einer Pertinenzqualität beigelegt wurde: denn hierdurch
wurde nie etwas Anderes oder Mehreres beabsichtigt, als dass die
Domänen wie die Lande, in der Hand des jeweiligen Landesherrn als
Fideicommissbesitzers vereinigt bleiben und dem Gesammthause für
alle Zukunft unveräusserlich erhalten werden sollten, so lange das-
selbe im Besitz der Landesregierung blieb. Was durch die Beile-
gung der fideicommissarischen Eigenschaft neu begründet wurde,
war sonach nur das Recht eines jeden Fideicommissfolgers, der Agna-
ten, so wie der Landstände, eine jede Veräusserung der Domänen,
die ohne ihren Consens stattgefunden hatte, als eine ipso jure nich-
tige anzufechten, ein Recht, welches sogar dem Landesherrn selbst
zugestanden werden musste, der eine solche hausgesetzwidrige Ver-
äusserung vorgenommen hatte, oder dazu gedrängt worden war. Es
galt dabei für selbstverständlich, dass alle Ansprüche des Landes
auf Beiträge aus den Domänen zur Bestreitung der Landesbedürf-
nisse in dem Augenblicke aufhörten, wo das fürstliche Haus in sei-
nem regierungsfähigen Stamme erlosch, wie dies da, wo das Land
Reichs-Mannlehen war, nicht selten eintrat. Mit vollem Rechte wird
auch von dem Herrn Verfasser hervorgehoben, dass die Geltung
dieser Grundsätze als der gemeinen reichsrechtlichen auch bei der
Mediatisirung der nunmehrigen Stan-desherrn durch die Rheinbundsacte
werden kann. Wohl aber musste hieraus ein luteresse des Landes
an der Erhaltung der Domänen und einer guten Bewirthschaftung
erwachsen, indem das Land bei Unzulänglichkeit der landesherrlichen
Einkünfte zu Steuern zugezogen werden konnte. Es erklärt sich,
dass, je häufiger bei den wachsenden Staatsausgaben zur Besteue-
rung der Unterthanen gegriffen wurde, um so mehr auch ihr In-
teresse an der Erhaltung der Domänen wachsen musste, und dass
es somit allmählig als ein Recht der Landstände anerkannt wurde,
die Erhaltung und Bewirthschaftung derselben zu überwachen und
Veräusserungen, somit Verminderungen derselben zu widersprechen
(vergl. meine Grundsätze des allgem. u. deutschen Staatsrechts, 4.
Aufl. Bd. II. §.485. S. 697 u. folg). Bevor in den einzelnen Län-
dern — was nur allmählig geschah — ein solches Recht der Land-
stände anerkannt wurde, bestand notorisch unbestritten das Recht
der landesherrlichen Familien, ihre Domänen als ihr Eigenthum be-
liebig zu veräussern, zu verpfänden u. s. w. Daraus aber, dass die
Landstände allmählig das Recht erhielten, die Conservirung der Do-
mänen zu überwachen, dass mit ihnen Vereinbarungen geschlossen
wurden, in welchem Betrage die Domänen zu den Landesbedürf-
nissen beitragen sollten, oder dass die Landstände die Mittel bewil-
ligten, um die auf den Domänen lastenden Schulden abzuzahlen,
konnte und wollte kein Anspruch auf Anerkennung eines Eigen-
thumes des Landes an den fürstlichen Domänen abgeleitet werden.
Eben so wenig konnte das Eigenthum des fürstlichen Hauses an
den Domänen dadurch alterirt werden, dass denselben seit der Er-
richtung von Hausfideicommissen aus den gesammten Landen die
Eigenschaft einer Pertinenzqualität beigelegt wurde: denn hierdurch
wurde nie etwas Anderes oder Mehreres beabsichtigt, als dass die
Domänen wie die Lande, in der Hand des jeweiligen Landesherrn als
Fideicommissbesitzers vereinigt bleiben und dem Gesammthause für
alle Zukunft unveräusserlich erhalten werden sollten, so lange das-
selbe im Besitz der Landesregierung blieb. Was durch die Beile-
gung der fideicommissarischen Eigenschaft neu begründet wurde,
war sonach nur das Recht eines jeden Fideicommissfolgers, der Agna-
ten, so wie der Landstände, eine jede Veräusserung der Domänen,
die ohne ihren Consens stattgefunden hatte, als eine ipso jure nich-
tige anzufechten, ein Recht, welches sogar dem Landesherrn selbst
zugestanden werden musste, der eine solche hausgesetzwidrige Ver-
äusserung vorgenommen hatte, oder dazu gedrängt worden war. Es
galt dabei für selbstverständlich, dass alle Ansprüche des Landes
auf Beiträge aus den Domänen zur Bestreitung der Landesbedürf-
nisse in dem Augenblicke aufhörten, wo das fürstliche Haus in sei-
nem regierungsfähigen Stamme erlosch, wie dies da, wo das Land
Reichs-Mannlehen war, nicht selten eintrat. Mit vollem Rechte wird
auch von dem Herrn Verfasser hervorgehoben, dass die Geltung
dieser Grundsätze als der gemeinen reichsrechtlichen auch bei der
Mediatisirung der nunmehrigen Stan-desherrn durch die Rheinbundsacte