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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0210
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abgenommen und nachts Beleuchtung durch Laternen angebracht werden. Jst die Ucber-
tretung vor einenr Mrishaus durch einlehrende Reisende oder fremde Fuhrleute be-
gangen worden, so wird die Strase gegen den Wirt vorbehaltlich seines Rückgriffs auf
den Uebertreter erkannl.

K 38. Jedermann, welcher zu irgend einem Zweck daZ Straßenpflafter ausbrechen
laffen muß, ist gehalten, 24 Stunden vor Beginn der Arbeü und nach Beendigung
derselden den Gemeinderat in Kenntniß zu setzen. Der Gemeindcrat wird alsdann,
um eine gleichmäßige und schnelle Herstellung deS aufgeriffenen Pfiasters zu erreichen,
unter Aufficht des Stadtbaumeisters dasselbe auf Kosten desjenigen, wclcher es hat auf-
brechen laffen, binnen längstens 24 Stunden wieder in den gehörigen Stand setzen laffen.

ß 39. DaS Ankerwerfen auf dcm Vorland ist überall da, wo dasselbe gepflästert
ift und Ringe angebracht sind, untersagt. Ebenso ist verboten auf diese Ringe Holz,
Steine oder andere Gegenstände, wodurch deren Benützung erjchwert wird, -u legen.

8 49. Ucbertretungen obiger Vorschrift werden nach § 366 Z. 10 R.-Str.-Ges.-B
mit Geldstrase bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen beftraft.

L. Sperren der Wagenrä-cr betreffen).

Dasselbe ist vorgeschrieben für den Schloßberg, daS Klingenthor, den Weg voni
-lingenthor über die Eisenbahnen bis znm Gymnasiumsgebäude, für die Reckarbrücke, die
Bremeneckgaffe bis zur Oberbadgaffe, die Leyergaffe, Fischergaffe, Marstallstraße, Schiff-
gaffe, Brunnengaffe und die Straße zum Heumarkt.

Uebertretungen werden gemäß Z 123 Ziff. 4 P -Str.-Ges.-B. an Geld bis zu 60
Mark oder Hast bis zu 14 Tagen bestraft. (Ortspolizeil. Vorschrift. v. 18. Rov. 1865.)

6. vit Grdnung anf drn Änlagrn und anf -emSismarckplah betrrffrnd.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Juli 1882.

8 1. Die vordere Bankreihe in den städtischen Anlagen der Leopoldstraße un-
mittelbar längs des Gehwegs, sämtliche Bänke in den Anlagen, bei der St. Pcterskirche
und jene in dem Garten um den Neptunspringbrunnen, sowie auf der Anlagc des
Bismarckplatzcs sind nur sür Erwachscne und Kinder in Begleitung ihrer Angehörigen
beftimmt.

8 2. Dienstboten in Beglcitung von Kindern dürfen nur die hintcr der genannten
Bankreihe stchenden, sowie die auf dem Wredeplatz und iu dem ehemaligen landwirt-
schastlichen Garten aufgestellten Sitzbänke benützen.

Z 3. Kinderwagen dürfen nicht nebeneinander gcfahren werden; in der Strecke
von der früheren Pension Olinger (Leopoldstraße No. 22) bis zum I)r. Herth'schen
Haufe haben fich die Dienstboten mit denjelben auf dem neu angelegten Gehwege hinter
der südlichen Baumreihe zu halten.

8 4. Verboten ist:

1) Das Fahren und Reiten auf den Gehwegen.

2> Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abjchneiden oder Ab-
jchlagen, sowie das Entwenden von Blumen, Pflanzen und Zweigcn.

3) Das Verunreinigen von Gebäudcn, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.

8 5. Der Anlageaufseher hat Uber die Besolgung dieser Vorschrift zu wachen.

Wer den Beftimmungen der 88 1—3, ^ Ziffer 1 und 3 zuwiderhandelt, hat Geld-
strafe bis zu 60 Mark odcr Haststrasc bis zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Znwiderhandlungen gegen 8 4 Ziffer 2 ziehen Geldstrafen bis zu 50 Mark oder
Hast bis zu 8 Tagen beziehungSweise Geldstrase bis zu 20 Mark nach sich.

I) Vru Vrrkauf von Slumru, Obst uud Lackwarr« auf Straßr«
und öffentlichru Plährn brtrrffrnd.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. September 1879.

Auf Grund des 8 366 Ziffer 10 R.-Str.-Ges.-B. wird das Feilbietcn von Blumen,
Obst und Backwaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter
l^ Jahren verboten.

Eltern und Bormünder sind für Uebertretungen dicjes Verbots durch ihre Kinder
nnt verantwortlich.
 
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