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Allgemeine theologische Bibliothek — 5.1775

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https://doi.org/10.11588/diglit.22490#0162
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I 5O M. Joh. Georg Gottl. Schwarz
Hörer, und können wol alle Leser seiner Predige
bey der bloßen Anzeige des Kapitel und des Verses
sich sogleich derjenigen Worte erinnern, an welche
er sie doch erinnern wollte? — Doch es ist Zeit,
auch von dem Wesentlichen dieses Kanzelvortrags
etwas zu sagen. Er ist in vier Abschnitte, wie
hier die Theile einer Predigt genannt werden, ge-
teilt. In dem ersten redet der Herr Vers, von
der Rechtmäßigkeit und Giltigkeit des Eides über-
haupt. Er nimm: die dem gemeinen Manne be-
kannte Erklärung an: Schwören sey nichts anders,
als Gott zum Zeugen der Wahrheit und Rächer
der Unwahrheit anrusen; und leim daraus diese
Vorstellung vom Eide her, daß derselbe nichts
anders sey, als eine Appellation an die letzte In-
stanz. Diese juristische Redensart, die ver-
mutlich den mehresten seiner Zuhörer unverständ-
lich war, erklärt er darauf mit diesen Worten:
Die Sache wrrd von den weltlichen von Gott nie-
dergesetzten und unter ihm stehenden Gerichten auf-
gehoben und dem Gerichte Gottes unmittelbar
übergeben. Darauf beweist er, daß Gott diese
Appellation annehme, die Sache vor seinen Nich-
kerstuhl ziehe,,daß er Zeuge seyn und Rache an
dem Meineidigen ausüben wolle, oder kürzer, daß
der Eidschwur verbindlich vor Gott sey. Die
Verbindlichkeit des Eides folgert er aus den bey-
den bekannten Sätzen: Erstens S. 2z. Gott,
als Regent aller Dinge will Recht und Gerechtig-
keit
 
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