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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 35.1910

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[Heft 3-4]
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Oikonomos, Geōrgios P.: Eine neue Bergwerksurkunde aus Athen
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https://doi.org/10.11588/diglit.29170#0313
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EINE NEUE BERGWERKSURKUNDE AUS ATHEN

301

sen werden. Über das Wort ävaad^ipog vgl. noch Dittenber-
ger, Syll. 874; Herwerden, Lexicon p. 67.

Demnach ist der Zusatz jtodaiöv zu dvaodHifioA' blos eine
überflüssige juristische Deutlichkeit zur schärferen Unter-
scheidung solcher Bergwerke von den neu in Betrieb ge-
nommenen (xaivotopfai). Doch verweise ich auf den allein-
stehenden Fall in C 45, wo neben dvaudEipov das nalaiov fehlt
und statt dessen das besitzanzeigende Odvgiov steht.

Der AioxA.ef.8ri5 in Z. 21 ist vielleicht identisch mit dem
Vater des AiortefOQgdpQiog, der im Jahre 325 v. Chr. (Kirch-
ner 4329) eine Trierarchie übernommen hat. — Bezüglich der
Trierarchen möchte ich schon hier vorweg bemerken, dass,
wie sich noch aus zahlreichen anderen Beispielen unserer
Inschrift ergeben wird, viele von denen, die diese staatliche
Leistung (Leiturgie) übernahmen, Familien von Bergwerks-
besitzern angehörten oder auch selbst Bergwerke in der Lau-
reotike besassen oder richtiger ausbeuteten. Die Trierarchie
war ein kostspieliges Amt, und diejenigen, die es übernah-
men, mussten finanziell leistungsfähig sein; früher waren es
1 200, zur Zeit des Demosthenes 300 Bürger, gewissermassen
die c three-hundred3 jener Zeit. Bemerken muss ich jedoch,
worauf schon früher Boeckh, Staatshaushalt der Athener I3
633. 675 hingewiesen hat, dass, da die Bergwerke einer dvru
öooig nicht unterlagen, der Pächter nicht verpflichtet war,
die Leistung einer Trierarchie auf sich zu nehmen. Wenn wir
also unter den Trierarchen solchen begegnen, die auch als
Bergwerksbesitzer bekannt sind, so müssen wir, glaube ich, an-
nehmen, dass sie in der Zeit ihrer Trierarchie doch kein Berg-
werk in Pacht hatten. Dies ist noch ein Punkt, woran man
klar sehen kann, dass bei Bergwerken von wirklichem Besitz
keine Rede sein darf (vgl. über die Antidosis Thalheini bei
Pauly-Wissowa I 2398, wo zu der Literatur noch Lecrivain,
Revue historique 1889 und H. Francotte, L’antidosis en droit
athenien Paris 1 895 hinzuzufügen sind). Über die Abgaben-
freiheit der Bergwerke vgl. Ardaillon 199.

Z. 26. - vog najcmeoog oder nai[ov[Sov.

Z. 31. Die Buchstaben HTT sind wahrscheinlich Reste
des Demotikon Scprjmog, doch ist unbekannt, ob dieser Scpijt-
 
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