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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 3): Schenkungsurkunden Nr. 819 - 1999, Wormsgau — Lorsch, 1970

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https://doi.org/10.11588/diglit.20607#0060
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Fertigung mein Eigentum in pago wormatiensi (im Wormsgau), und zwar in der Gemar-
kung

Flanheim (Flonheim nw. AlzeyISelz nw. Worms/R.), nämlich drei Hofreiten mit ihren
Bauten und alles das, was zu jenen Hofreiten gehört. Geschehen im Kloster Lorsch. Tag
und Zeit wie oben. Namenszeichen des Geistlichen Berhard, welcher ersucht hat, daß diese
Schenkungsurkunde ausgestellt werde. Handzeichen der (Zeugen) Hunnold und Reinhard.
Radolf (Rudolf, der als Urkundenschreiber zwischen 778 und 796 auftritt) war der Schrei-
ber.

URKUNDE 935 (27. Oktober 771 — Reg. 715)

Schenkung des Traher in Flonheim unter Kaiser (richtig: König) Karl

und Abt Gundeland

In Christi Namen, am 27. Oktober im 4. Regierungsjahr unseres Herrn, des Königs
Karl. Wir, Traer und Gerbert, lassen zum Seelenheil unseres Bruders Adalbert sein Eigen-
tum, welches er selber uns übergeben hat, dem heiligen Märtyrer Nazarius zukommen. Der
Leib des Heiligen ruht in dem am Flusse Wiscoz (Weschnitz) in pago renensi (im Ober-
rheingau) gelegenen Kloster Lauressam. Die Schenkung, der wir ewige Dauer wünschen,
gelte in gleicher Weise auch jenen Gottesknechten, welche ebendort unter der Leitung des
ehrwürdigen Abtes Gundeland ihren Dienst verrichten. Wir schenken, übergeben und
übertragen in pago vror(atiensi — im Wormsgau), und zwar in der Gemarkung

Flanheim (Flonheim nw. Alzey/Selz nw. Worms/R.) eine ganze und eine halbe Hof-
reite und die dazugehörigen Ländereien. Von heute an sollt ihr das Recht haben, dies alles
innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie nach euerem Be-
lieben damit zu verfahren. In allen Belangen sollt ihr freie Vollmacht haben. Wenn aber
einer — wovon wir allerdings nicht glauben, daß solches geschehen werde — wenn wir
selbst oder einer von unseren Erben oder sonst ein mißgünstiger Mensch gegen diese von
uns gemachte Schenkung vorzugehen versuchen sollte, so entrichte er ein Strafgeld, und die
Einwände, die er vorbringt, seien für die Beurteilung der Angelegenheit hinfällig. Gegen-
wärtige Vergabung aber soll, gestützt auf diese vertragliche Übereinkunft, unangefochten
bleiben. Geschehen in Laurissa (Lorsch). Tag und Zeit wie oben. Handzeichen von Traer
und Gerbert, welche veranlaßt haben, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt werde.
Handzeichen der (Zeugen) Chrotbert und Nanzo. Harland hat dies geschrieben.

URKUNDE 936 (11. Juli 793 — Reg. 2447)
Schenkung von Adrian und Gerold unter König Karl (und Abt Gundeland)

In Christi Namen, am 11. Juli im 25. Regierungsjahr des Königs Karl. Ich Adrian,
Sohn des Gerold, verabfolge zum Seelenheile meines Bruders Erbio eine Spende. Sie sei
überreicht an den heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib in pago renensi im Oberrhein-
gau) am Flusse Wiscoz (Weschnitz) ruht, und an jene heiligmäßige Mönchsvereinigung,
welche ebendort unter dem ehrwürdigen Herrn und Abt Richbodo ihren Dienst versieht.
Was ich schenke, soll für ewige Zeiten geschenkt bleiben, nämlich das Eigentum, das mir
Erbio als rechtmäßiger Besitzer in pago worm(aciensi = im Wormsgau), in

Flanenhemire marca (in der Gemarkung Flonheim nw. Alzey /Selz nw. Worms/R.)
 
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