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Molitor, Ludwig
Urkundenbuch zur Geschichte der ehemals pfalzbayerischen Residenzstadt Zweibrücken — Zweibrücken, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.2755#0175
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so lang- ihnen das Vngelt gebuert, darzu verordnet wurdt,
solcher Abrechnung- beywohnen.

Ordnung, wie der Wein besehen vnd vffgeschrie-
ben werden soll. Item es sollen die Vngelter die Fass
besichtigen vnd vff welchen Tag der in den Keller gelegt
worden ist, aigentlich in sein Vngeltbuch schreiben, Nemlich
Vonn 10 Massen eine mit Geldt bezalen, vnd von jeder Mass
ein Pfennig Aufschlag in dem whert, wie der von den Wein-
schä'zern vnd Vngeltern geschäzt wordenn ist.

Wein so mit vollen Fassen verkaufft wurdt.
Item alssdann soll der wurth den Weinschäzern von dem
Zoller, dass der verzollt sey wordenn, ein Urkhundt pringen
oder sonst glaublich oder gewisse Anzeigung thun, dass die
Schätzer seines Anzeigens mit ihm zufrieden sind. Vnd
der Vngelter soll ihm sein Fass Weins in seinem Vngeldt-
buch wider abschreiben vnd vermerken, dass er es zum ver-
ungelten nicht schuldig sei.

Wein so nicht verzollt worden, soll nicht auss
der Statt verkaufft werdenn bei straff 10 fi. Item wir
Ordnen, was die wurth für Wein alliier bringen, den sie
daraussen ahn den gewöhnlichen Zollstetten nicht verzollt
habenn, dass sie desselben Weins bei Straff 10 fl. nicht aus
der Statt verkhauffen, Sondern denselbigen allhie Inn der
Statt ausszapffenn oder Inn Iren Heussern verspeissen vnd
dhann, wass sie also verzapften, vervngeldten sollen.

Welcher Wein auss der Statt mag verkhaufft
werden. Im Fall sie aber Ir Wein mit vollen Fassen auss
der Statt auffs Landt verkhaufen wolltenn, den sollen Sie
zuvor verzollt habenn vnd desswegen, wie vorsthet, vom
Zöller den Vngelter vnd Schätzern wieviel desselben sey,
eine Urkunde bringen. Im Zweifel sollen die Vngelter vff
schlichte wordt am aufgeschriebenen wein keinen wider ab-
schreiben, Sonder sich dess auff Burgermeister vnd Vierzehner
beruften vnd Ires bescheits darunter abwartenn.

Wein so den wurthen abgezogen werden soll, vn-
geldts frey. Item Ess sollenn auch der Ungelter vnd Wein-
schätzer den furnembsten Haubtwurthen so den grössten Stallt
fhiiren anderthalb Fueder, vnd den andern gemeinen wurthen,

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