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V. Verarbeitung Uttd Gegenarbeit (Baiern).

den Ständen selbst durch den Druck veröffentlicht, läßt an Bestimmtheit
nichts zu wünschen übrig. Jn Folge dessen vollzog sich in Baiern in weit
höherem Maße, als vielfach in anderen deutschen Territorien, die Romani-
sirung des Rechts unter Mitwirkung, mindestens stets mit Wissen der
Landstände. Es ist bezeichnend, daß dessenungeachtet der Widerstand in
dieser Richtung weder besonders heftig, noch besonders zähe war. Opposition
gegen die voetov68 fand sich zwar, unerkannt blieb die Gefahr nicht, aber
man unterwarf sich allmählich dem Nebel, das man je lünger je mehr als
unvermeidlich betrachten mußte.

Die baierischen Landesordnungen aus dem letzten Viertel des 15. Jahr-
hunderts enthalten miederholt Bestimnrungen über das Gerichtswesen. Nach
mehrjährigen Verhandlungen zwischen Landtag und Regierung erging 1474
Herzog Ludwigs von Landshut Landesordnung, die wichtige Be-
stimmungen, namentlich über Zuständigkeit rmd Besetzung der Gerichte,
enthält. Von den Landgerichten heißt es: „so wollen Wir, daß ein jcder
unsrer Pfleger oder Richter die ehrbaresteu Landsessen und Landsiedler, so
ungefährlich zu den Schrannen kornmen, auf das meiste einundvierzig Per-
sonen, in das Landgericht gehörend zu Nrtheilern und Rechtsprechern nieder-
setze, — Nnd ob nicht so viel Landsessen und Landsiedler zu den Schrannen
koinmen, so sollen doch zum mindesten fünfzehn und nicht minder sein" (480).
Damit niemand an Vorsprechern Mangel leide, sollen an eiuer jeden
Schranne von Pfleger, Richter und Nrtheilern „zween Vorsprecher auf-
genommen" iverden, welche „ehe sie das Wort zum Rechten zu thun zu-
gelassen werden" in Eid zu nehmen sind (483). Von Bedeutung ist die
Vorschrift, daß „bey einem jeden Landgericht oder Gericht ein srommer
redlicher Gerichtsschreiber" anzustellen und zu vereidigen sei. Demselben
liegt u. a. ob: „wie die Partheyen die Sachen in das Recht fürbringen
oder fürbringen lassen, nach seiner besten Verständniß und Vernunft eigent-
lich zu verschreiben und zu vermerken". Er hat ferner die eingebrachten
Urkunden aufzubewahren „bis zu rechtlicher Entscheidung, oder gütlicher
Richtung" (484). Das gerichtliche Taxwesen wird unter Abschaffung von
Mißbräuchen geordnet. Der „Appellation" gen Hof geschieht wiederholt
Errvähnung, das Gericht kann aber auch von sich aus den verhandelten
Rechtsstreit zur Entscheidung an das Hofgericht bringen, die Urtheile
können also „gen Hof" „geschoben, oder mit Appellationen gezogen" werden
(501).

Speciell bezüglich des Hofgerichts rvird ausgesprochen: der Herzog
wolle es „nun fürbas halten lassen zu vicr Zeiten im Jahre, an den
Enden, da Wir dann zu eincr jeden Zeit seyn werden" (509). Das Vor-
sprecherthum beim Hofgericht ist im allgemeinen frei für „jcden frommen
Mann", der den festgesetzten auf treue, chrliche Vertretung, Verschwiegen-
 
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