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X. Umsturz und Eiuhcit im fremden Rechte.
BeweiZlast, dann nnchte er anfechtbar sein, und zwar sofort („gemeines
RechtBi oder 2. es wurde nur Veweislast nnd Beweissatz, für Parteien
und Richter verbindlich, normirt; dann konnte mit einem Anschein
rwn theoretischer Begründung das Anfechtnngsrecht der Parteien bis zur
stattgehabten Verkündigrlng des Endnrtheils ansgesetzt werden (Han-
nover 1850). 3. Weiter war es aber auch moglich nur die Parteien
bei Feststellnng von Beweissatz und Beweislast zu binden und dcm Gerichte
freie Hand für daS Endurtheil zu lassen. Dies ist die moderne deutsche
Entwickelung, auf die das 19. Jahrhundert hindrängte. Sie schwächt
zwar die Starrheit der Cäsur ab, indem sie zur Vermeidung grvßerer
Uebelstünde, die Möglichkeit ofsen läßt, daß nach beendetem Beweisverfahren
das Gericht, einen srüheren Jrrthum einsehend, ein abcrmaliges Beweis-
verfahren eröffne. Allein das ist eben nur eine im Jnteresse materieller
Rechtsprechung zugelassene AuSnnhme (z. B. Baden 1803, Würtembcrg
1818 u. a.). 4. Endlich konnte ohne Beeinträchtigung der Cäsur der
richterliche Ausspruch nach Abschluß des ersten Abschnitts, wofern in diesem
zugleich die Beweisnntretung stattzufinden hatte, sich beschränken auf die
Bezeichnung der zu beweisenden Thatsachen und der zugelassenen Beweis-
mittel. Dies ist das preußische Beweisresolut, dns eine richterliche Be-
lehrung der Parteien über die Beweislnst ablehnt und die Entscheidung
darüber dem Enderkenntnisse vorbehält.
Alle diese verschiedenartigen Bilduingen sind sür die Theilung des
Proeesses in die beiden Abschnitte des BehauptnngS- und Beweisverfahrcns
nicht bestimmend. Die Proeeßcäsur und ihre heilsame Wirknng auf die
Regclung der Contumaeialfolge ist nicht bedingt durch die „Urtheilsnatur"
der BeweiSverfügung. Der Ausgangspunkt sener Deduction in der Leonhardt-
schen „Begründung" ist also unrichtig.
Und unrichtig ist ebenso das andere Glied der Schlußfolgerung, daß
nümlich „das unmotivirte Nachholen der Rechtsbehelfe bis zum Endurtheil
als eine nothwcndige Konsequenz des Mündlichkeitsprincips sich darstellt,
wenn die Beweisverfügung proceßleitendcr Natur isG (S. 230). An sich ist
die Begründung dieses Satzes überhaupt nicht augenfällig, es sei denn,
daß man sich einfach auf die Thatsache beruft, daß der frnnzösische Proceß
derart gcstaltet sei. Das „MündlichkeitSprincipch wie es seit der hannoverschen
Proceßordnung in Deutschland aufgestellt war, erschöpfte sich in den beidcn
Sützen, daß die allein mnßgebende Verhandlung mündlich vor dem er-
kennenden Gerichte stattzufinden habe, und ferner, daß eine über eine Reihe
von Termincn sich erstreckende mündliche Verhnndlung trotzdem als ein
Act anzusehcn sei. Gefolgert wurde weiter, daß in der mündlichen Ver-
handlung daS Eventualprincip nicht mit der Consequenz, wie im schriftlichen
Verfahren durchgeführt werden könne. Aus alledem ergiebt sich aber doch
X. Umsturz und Eiuhcit im fremden Rechte.
BeweiZlast, dann nnchte er anfechtbar sein, und zwar sofort („gemeines
RechtBi oder 2. es wurde nur Veweislast nnd Beweissatz, für Parteien
und Richter verbindlich, normirt; dann konnte mit einem Anschein
rwn theoretischer Begründung das Anfechtnngsrecht der Parteien bis zur
stattgehabten Verkündigrlng des Endnrtheils ansgesetzt werden (Han-
nover 1850). 3. Weiter war es aber auch moglich nur die Parteien
bei Feststellnng von Beweissatz und Beweislast zu binden und dcm Gerichte
freie Hand für daS Endurtheil zu lassen. Dies ist die moderne deutsche
Entwickelung, auf die das 19. Jahrhundert hindrängte. Sie schwächt
zwar die Starrheit der Cäsur ab, indem sie zur Vermeidung grvßerer
Uebelstünde, die Möglichkeit ofsen läßt, daß nach beendetem Beweisverfahren
das Gericht, einen srüheren Jrrthum einsehend, ein abcrmaliges Beweis-
verfahren eröffne. Allein das ist eben nur eine im Jnteresse materieller
Rechtsprechung zugelassene AuSnnhme (z. B. Baden 1803, Würtembcrg
1818 u. a.). 4. Endlich konnte ohne Beeinträchtigung der Cäsur der
richterliche Ausspruch nach Abschluß des ersten Abschnitts, wofern in diesem
zugleich die Beweisnntretung stattzufinden hatte, sich beschränken auf die
Bezeichnung der zu beweisenden Thatsachen und der zugelassenen Beweis-
mittel. Dies ist das preußische Beweisresolut, dns eine richterliche Be-
lehrung der Parteien über die Beweislnst ablehnt und die Entscheidung
darüber dem Enderkenntnisse vorbehält.
Alle diese verschiedenartigen Bilduingen sind sür die Theilung des
Proeesses in die beiden Abschnitte des BehauptnngS- und Beweisverfahrcns
nicht bestimmend. Die Proeeßcäsur und ihre heilsame Wirknng auf die
Regclung der Contumaeialfolge ist nicht bedingt durch die „Urtheilsnatur"
der BeweiSverfügung. Der Ausgangspunkt sener Deduction in der Leonhardt-
schen „Begründung" ist also unrichtig.
Und unrichtig ist ebenso das andere Glied der Schlußfolgerung, daß
nümlich „das unmotivirte Nachholen der Rechtsbehelfe bis zum Endurtheil
als eine nothwcndige Konsequenz des Mündlichkeitsprincips sich darstellt,
wenn die Beweisverfügung proceßleitendcr Natur isG (S. 230). An sich ist
die Begründung dieses Satzes überhaupt nicht augenfällig, es sei denn,
daß man sich einfach auf die Thatsache beruft, daß der frnnzösische Proceß
derart gcstaltet sei. Das „MündlichkeitSprincipch wie es seit der hannoverschen
Proceßordnung in Deutschland aufgestellt war, erschöpfte sich in den beidcn
Sützen, daß die allein mnßgebende Verhandlung mündlich vor dem er-
kennenden Gerichte stattzufinden habe, und ferner, daß eine über eine Reihe
von Termincn sich erstreckende mündliche Verhnndlung trotzdem als ein
Act anzusehcn sei. Gefolgert wurde weiter, daß in der mündlichen Ver-
handlung daS Eventualprincip nicht mit der Consequenz, wie im schriftlichen
Verfahren durchgeführt werden könne. Aus alledem ergiebt sich aber doch