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Heidelberger Adreß-Kalender für das Jahr 1868 — Heidelberg, 1868

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https://doi.org/10.11588/diglit.2460#0169

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eigenes Verschulden des Dienstboten veranlaßt rvurde oder bei zufälliger
Entstehung über vierzehn Tage andauerte, wegen Untreue, hartnäckigen
Ungehorsams, wegen Unsittlichkeit, überhaupt wegen solcher Handlungen,
welche nach ihrem Wesen mit dem sür das-Dienstöotenverhältmß erforder-
lichen Vertrauen, oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbarlich sind.

K 1l. Das Gesinde ist besugt, den Dienst ohne Aufkündigung sosort
zu verlassen:

wenn der Dienstbote durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des
Dienstes unvermögend ist, wenn die Dienstherrschast in Gant geräth, wenn
sie den Wohnort bleibend veründert oäer den Dienstboten nöthigen will,
lüngere Reisen in entserntc Gegenden mitzumachen;

wenn sie den Dienstboten mißhandelt, ihm Unsittliches ansinnt oder
ihn vor solchen Zumnthungen Anderer, die znr Iamilie gehören oder im
Hause regelmäßigen Ztitritt haben, nicht schntzen konnte oder wollte;

wenn sie dem Dienstboten den 'tzohn über die Verfallzeit vorenthält
oder ihm den nöthigen Unterhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher
Handlungen der Dienstherrschast, welche, wie die angesührten mit den dem
Gesinde gegenüber der Herrschast nach dem Dienstbotenverhältnisse zustehen-
den Ansorderungen nnvereinbarlich sind.

8 12. Der ant langer als ein Vierteljahr abgeschschlvssene Vertrag
kann vor Ablans der Dienstzeit mit g-rin von iechs Wochen ausgekündet
werden, wenn das Hanpt der Zamilie oder das Mitglied derselben stirbt,
tür desten besondere Bedienung das Gesinde gemiethet worden ist.

18. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäß 8 10 ent-
lassen wird oder auHtritt, so kann er nnr nnch Maßgabe der Dauer des
Vertragsverhältnissee Anspruch ans die Gegenleistungen des Dienstherrn
erheben.

Da- Osteiche gilt in den Zällen des 8 12.

8 14. Wenn ein Dienstbote vertragenvidrig den Dienst nicht antritt,
nnbesugt ailstritt, oder gemäß 8 10, und zwar in Iolge eigenen Ver-
schuldens, entlasten wird, so kann der Dienstherr, ohne daß eine gericht-
liche Auflösung des Vertrage, eine Verzngsetzung oder der Beweis des
Eintritts nnd Betrags des ^chadens nöthig sällt, statt der Erfüllung des
Vertrags eine Enkschädignng verlangen oder in Anfrechnnng bringen,
welche sich ani die Hnlste deo Vierteljahrslohne-5 belänst. Wenn Dienst-
boten für landwirthschasiliche Geschnste in der Zeit vom Iuni bis ein-
schließlich Oetober vertragsbrüchig oder entlassen iverden, so erhöht sich die
Entschädigung anf den vierten Vheil des Iahreslohnes.

§ 15. Dem Dienstherr» steht zur ^icherung seiner Entschädigungs-
sordernng gegen den Dienstboten an der in seiner Wohnung eingebrachten
Habe desselben, niit Ane-nahme der znm täglichen Gebranche nnentbehrlichen
Kleidungsstücke, ein Rückbehaltnngvrecht zu.

Wenn der Dienstherr nickit innerhalb sechs Tagen seine Entschädigungs-
klage gegen den Dienstboten bei dem zustandigen Richter anhängig macht,
oder nicht innerhalb acht Tagen nack» Erwirknng eines rechtskräftigen ob-
siegenden Urtheilo den Zngriff ans die rückbehaltene Habe beantragt, so
erlischt das Rückbehaltnngsrecht.

8 16. Wird ein Dienstbote von der vertragschließenden Herrschaft
nnbesugter Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder
nimmt er aus Verschnlden des Dienstherrn nach 8 11 seinen Austritt, so
kann er, außek dem Lohne für die abverdiente Zeit, ohne daß eine gericht-
liche Auflösung des Vertrags, eine Verzugsetzung oder der Beweis des

Adreßkütender sür 1868. Iiz
 
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