Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg, nebst Angabe ihrer Wohnung und Beschäftigung in alphabetischer Ordnung für 1876 und 1877 — Heidelberg, 1876

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2464#0144
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
139

Pfg-

Für ein vierstöckiges sog. russisches Kcunin .... 42

Für ein sünfstöckiges sog. russisches Kamin .... 50

Für das Ausbrennen der Kamine darf in Anrechnung gebracht
werden.

Bei cinem einstöckigen Bau 1 Mark 5 Pfg.

Bei einem zweistöckigen Bau 1 Mark i2 Pfg.

Bei einem drei- und mehrstöckigen Bau 1 Mark 25 Pfg.
Weiter wird bestimmt:

n. Das Oeffnen und Schließen der Klappen und Putzthürchen
wird nicht besonders vergütet.

d. Halbstöcke, Mansarden, Erdstöcke und Keller zählen als
Stockwerke.

e. Der Kaminfeger hat sümmtliche Reinigungsapparate zu stellen
und den Ruß aus dcm Kamin heraus zu schaffen.

ä. Das Begehen des Daches durch den Kaminieger von einem
Kamin zum andern ist untersagt.

Schließlich machen wir die amtliche Anordnung vom 2. August
1875 No. 10,219 in Nachstehendein wiederholt önentlich bekannt.

Es sind zu reinigen:

1. Küchenkamine, welche nicht mehr als 2 Fenerungen auf-
nehmen, jührlich 4 mal und zwar in den Monaten; Iannar, Marz,
Juli und November.

2. Küchenkamine, welche mehr als zwci I-euerungen aufnehmcn
jahrlich fünf mal und zwar in den Monaten: Iannar, März, Juni,
September und November.

3. Steigbare Kamine für Ofenfeuerungen jührlich viermal und
zwar in den Vtonaten: Januar, März, September und November.

4. Sogenannte russische Kamine für Ofenfeuerungen jährlich
dreimal und zwar in den Monaten: Ja.nuar, März und November.

5. Die Schornsteine, welche den Bäckeru, Bierbrauern, Seifen-
siedern, Färbern, Wurstlern, Gastwirthen und Kostgebern zum Ge-
schüstsbetriebe dienen alle 2 Monate wührend des ganzen Jahres.

Wenn irgenwo ausgebrannt werden will, mus; es der Kamin-
feger vorher auf dem Polizeibureau anzeigen.

Tarif der Lauerkärcher.

Die Lauerkärcher haben an Gebühren für die Verbringung von
Holz von dem Lauerplatz nach den Hüusern an den unten genannten
Straßen, bezw. Plätzen zu beziehen:

1. Nach der Marstallstraße, dem Ludwigsplatz bis an den ^

Markt, obere Badgaffe und Fischergasse . . . — 86

2. Vom Markt, Fischergasse, OBadgasse bis anS Karlsthor — 95

3. „ Karlsthor bis Hausacker einschließlich ... 1 20

4. Auf den Burgweg bis ans Zwerggäßchen . . . — 95

5. Vom Zwerggäßchen weiter hinauf.13
 
Annotationen