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Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen
der §§ 18 und 19. Wiederwahl ist zulässig, jedoch
in der Art, dafs nach dreijähriger Amtsdauer
eine Unterbrechung eintreten mufs.
§ 20.
Zum Geschäftskreis der Senatssektion für
die bildenden Künste gehören insbesondere:
1. bis 5. (wie bisher).
6. Die Veranstaltung von besonderen aka-
demischen Ausstellungen im Akademie-
gebäude und die Leitung derselben in Ge-
meinschaft mit der Genossenschaft der
Mitglieder (§ 31 Ziffer 6) gemäfs den vom
Minister nach Anhörung der Senatssektion
für die bildenden Künste zu erlassenden
reglementarischen Bestimmungen,
7. die Vorschläge zur Verleihung von Goldenen
und Grofsen goldenen Medaillen für Kunst
aus Anlafs der Ausstellungen zu 6. unter
Beteiligung der im Besitz der Grofsen
goldenen Medaille befindlichen Mitglieder
(§ 31 Ziff. 7), .
8. bis 11. (wie bisher).
§ 30.
Die ordentlichen Mitglieder bilden eine Ge-
nossenschaft, welche sich durch Wahl aus her-
vorragenden hiesigen und auswärtigen Künstlern
nach Mafsgabe der Bestimmungen der §§ 34 ff.
ergänzt.
Die Zahl der in Berlin wohnhaften (§ 131)
ordentlichen Mitglieder soll
a) in der Sektion für die bildenden Künste
sechzig,
b) in der Sektion für Musik fünfzehn
nicht überschreiten.
Die Zahl der auswärtigen ordentlichen Mit-
glieder ist unbeschränkt.
Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen
der §§ 18 und 19. Wiederwahl ist zulässig, jedoch
in der Art, dafs nach dreijähriger Amtsdauer
eine Unterbrechung eintreten mufs.
§ 20.
Zum Geschäftskreis der Senatssektion für
die bildenden Künste gehören insbesondere:
1. bis 5. (wie bisher).
6. Die Veranstaltung von besonderen aka-
demischen Ausstellungen im Akademie-
gebäude und die Leitung derselben in Ge-
meinschaft mit der Genossenschaft der
Mitglieder (§ 31 Ziffer 6) gemäfs den vom
Minister nach Anhörung der Senatssektion
für die bildenden Künste zu erlassenden
reglementarischen Bestimmungen,
7. die Vorschläge zur Verleihung von Goldenen
und Grofsen goldenen Medaillen für Kunst
aus Anlafs der Ausstellungen zu 6. unter
Beteiligung der im Besitz der Grofsen
goldenen Medaille befindlichen Mitglieder
(§ 31 Ziff. 7), .
8. bis 11. (wie bisher).
§ 30.
Die ordentlichen Mitglieder bilden eine Ge-
nossenschaft, welche sich durch Wahl aus her-
vorragenden hiesigen und auswärtigen Künstlern
nach Mafsgabe der Bestimmungen der §§ 34 ff.
ergänzt.
Die Zahl der in Berlin wohnhaften (§ 131)
ordentlichen Mitglieder soll
a) in der Sektion für die bildenden Künste
sechzig,
b) in der Sektion für Musik fünfzehn
nicht überschreiten.
Die Zahl der auswärtigen ordentlichen Mit-
glieder ist unbeschränkt.