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Aus der Zahl der durch die Vorversammlung
mit mindestens zehn bzw. drei Stimmen für die
engere Wahl vorgeschlagenen Kandidaten werden
die in Berlin wohnhaften Mitglieder gewählt
durch Zettel, welche mit dem Namen jedes
einzelnen zu Wählenden versehen sind.
Als gewählt gilt derjenige, welcher mindestens
so viel Stimmen erhalten hat, als die Zahl der
Hälfte der in Berlin wohnhaften wahlberechtigten
Mitglieder der betreffenden Sektion beträgt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
In der Regel sollen in der Sektion für die
bildenden Künste die erledigten Sitze von Malern,
Bildhauern, Graphikern und Architekten wieder
durch Künstler aus denselben Fächern besetzt
werden. Eine Ausnahme ist statthaft, wenn auf
die Vorfrage des Vorsitzenden sich zwei Drittel
der anwesenden Wähler für eine solche ent-
scheiden.
Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die
vorgeschriebene Stimmenzahl, so findet ein
zweiter Wahlgang statt, in welchem für jeden er-
ledigten Sitz diejenigen beiden Kandidaten in die
engere Wahl kommen, welche im ersten Wahl-
gang die meisten Stimmen erhalten haben. Ein
dritter Wahlgang findet in derselben Wahlver-
sammlung nicht statt. Ausnahmsweise darf mit
Genehmigung des Ministers eine neue Wahlver-
sammlung stattfinden, wobei es dessen Entschei-
dung überlassen bleibt, inwieweit auch das Vor-
verfahren (Abs. 2) zu wiederholen ist.
Die Wahl von auswärtigen ordentlichen Mit-
gliedern erfolgt derart, dafs jeder anwesende
Stimmberechtigte auf der Liste der aus der Vor-
versammlung mit je zehn bzw. drei Stimmen her-
vorgegangenen Kandidaten den Namen des von
ihm zu Wählenden mit »Ja« bezeichnet. Als ge-
wählt gilt derjenige, welcher mindestens so viel
Stimmen erhalten hat, als die Zahl der Hälfte der
in Berlin wohnhaften wahlberechtigten Mitglieder
in der betreffenden Sektion beträgt.
Aus der Zahl der durch die Vorversammlung
mit mindestens zehn bzw. drei Stimmen für die
engere Wahl vorgeschlagenen Kandidaten werden
die in Berlin wohnhaften Mitglieder gewählt
durch Zettel, welche mit dem Namen jedes
einzelnen zu Wählenden versehen sind.
Als gewählt gilt derjenige, welcher mindestens
so viel Stimmen erhalten hat, als die Zahl der
Hälfte der in Berlin wohnhaften wahlberechtigten
Mitglieder der betreffenden Sektion beträgt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
In der Regel sollen in der Sektion für die
bildenden Künste die erledigten Sitze von Malern,
Bildhauern, Graphikern und Architekten wieder
durch Künstler aus denselben Fächern besetzt
werden. Eine Ausnahme ist statthaft, wenn auf
die Vorfrage des Vorsitzenden sich zwei Drittel
der anwesenden Wähler für eine solche ent-
scheiden.
Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die
vorgeschriebene Stimmenzahl, so findet ein
zweiter Wahlgang statt, in welchem für jeden er-
ledigten Sitz diejenigen beiden Kandidaten in die
engere Wahl kommen, welche im ersten Wahl-
gang die meisten Stimmen erhalten haben. Ein
dritter Wahlgang findet in derselben Wahlver-
sammlung nicht statt. Ausnahmsweise darf mit
Genehmigung des Ministers eine neue Wahlver-
sammlung stattfinden, wobei es dessen Entschei-
dung überlassen bleibt, inwieweit auch das Vor-
verfahren (Abs. 2) zu wiederholen ist.
Die Wahl von auswärtigen ordentlichen Mit-
gliedern erfolgt derart, dafs jeder anwesende
Stimmberechtigte auf der Liste der aus der Vor-
versammlung mit je zehn bzw. drei Stimmen her-
vorgegangenen Kandidaten den Namen des von
ihm zu Wählenden mit »Ja« bezeichnet. Als ge-
wählt gilt derjenige, welcher mindestens so viel
Stimmen erhalten hat, als die Zahl der Hälfte der
in Berlin wohnhaften wahlberechtigten Mitglieder
in der betreffenden Sektion beträgt.