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nach Italien ein Stipendium in Höhe von Eintausendfünfhundert Mark als
Preis in einem öffentlichen Wettbewerb zu gewähren.
Eine Teilung des Stipendiums ist ausgeschlossen.
§ 3-
Das Stipendium wird alljährlich ausgeschrieben, zum ersten Male im
Herbste 1908 für das Frühjahr 1909.
Zum Wettbewerb zugelassen werden unbemittelte, junge, befähigte
Künstler ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses, aber deutscher Staats-
angehörigkeit, welche als immatrikulierte Schüler einer der bei der König-
lichen Akademie der Künste bestehenden Unterrichtsanstalten dem Studium der
Landschaftsmalerei als Hauptfach obliegen, oder diese Unterrichtsanstalten
zur Zeit der Bewerbung nicht länger als ein Jahr verlassen haben und nicht
älter als dreifsig Jahre sind.
§ 4-
Um zur Konkurrenz zugelassen zu werden, hat der Bewerber ein-
zureichen :
a) zwei durchgeführte Ölbilder und acht Studien nach der Natur,
b) einen selbstverfafsten Lebenslauf, aus welchem insbesondere der
Gang der künstlerischen Ausbildung ersichtlich ist,
c) eine Versicherung an Eidesstatt, dafs die eingereichten Arbeiten von
ihm selbst gefertigt und ohne fremde Beihilfe ausgeführt sind,
d) eine Bescheinigung, dafs er zur Zeit der Bewerbung den Bedingungen
des § 3 des Statuts entspricht,
e) ein Zeugnis vom Meister oder Lehrer des Bewerbers, dafs dieser
aus eigenen Mitteln keine gröfseren Studienreisen unternehmen kann.
§ 5-
Die Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerbe geschieht alljährlich
in den Monaten Oktober oder November, die kostenfreie Einlieferung der
Arbeiten oder Bewerbungsgesuche nach der Bestimmung der Akademie in den
Monaten März oder April.
§ 6-
Preisrichter sind auf Grund der Bestimmungen des Statuts der Akademie
der Künste die Mitglieder des Senates und der Genossenschaft der Ordent-
lichen Mitglieder der Akademie, Sektion für die bildenden Künste, soweit
letztere in Berlin wohnhaft sind (§131 des Statuts der Akademie der Künste).
Der Senat der Akademie der Künste verleiht auf Grund dieses Preis-
richterurteils den Preis, macht das Ergebnis des Wettbewerbes öffentlich be-
kannt und erstattet dem Minister Anzeige.
Der Senat ist berechtigt, die eingegangenen Bewerbungsarbeiten nach
getroffener Entscheidung öffentlich auszustellen.
§ 7.
Der Stipendiat ist verpflichtet, eine Studienreise nach Italien zu unter-
nehmen und mufs sich daselbst mindestens vier Monate aufhalten.
Die Studienreise kann unmittelbar nach Zuerkennung des Stipendiums
angetreten werden, mufs aber innerhalb Jahresfrist angetreten sein und darf
ohne zwingende Ursache nicht unterbrochen werden.
nach Italien ein Stipendium in Höhe von Eintausendfünfhundert Mark als
Preis in einem öffentlichen Wettbewerb zu gewähren.
Eine Teilung des Stipendiums ist ausgeschlossen.
§ 3-
Das Stipendium wird alljährlich ausgeschrieben, zum ersten Male im
Herbste 1908 für das Frühjahr 1909.
Zum Wettbewerb zugelassen werden unbemittelte, junge, befähigte
Künstler ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses, aber deutscher Staats-
angehörigkeit, welche als immatrikulierte Schüler einer der bei der König-
lichen Akademie der Künste bestehenden Unterrichtsanstalten dem Studium der
Landschaftsmalerei als Hauptfach obliegen, oder diese Unterrichtsanstalten
zur Zeit der Bewerbung nicht länger als ein Jahr verlassen haben und nicht
älter als dreifsig Jahre sind.
§ 4-
Um zur Konkurrenz zugelassen zu werden, hat der Bewerber ein-
zureichen :
a) zwei durchgeführte Ölbilder und acht Studien nach der Natur,
b) einen selbstverfafsten Lebenslauf, aus welchem insbesondere der
Gang der künstlerischen Ausbildung ersichtlich ist,
c) eine Versicherung an Eidesstatt, dafs die eingereichten Arbeiten von
ihm selbst gefertigt und ohne fremde Beihilfe ausgeführt sind,
d) eine Bescheinigung, dafs er zur Zeit der Bewerbung den Bedingungen
des § 3 des Statuts entspricht,
e) ein Zeugnis vom Meister oder Lehrer des Bewerbers, dafs dieser
aus eigenen Mitteln keine gröfseren Studienreisen unternehmen kann.
§ 5-
Die Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerbe geschieht alljährlich
in den Monaten Oktober oder November, die kostenfreie Einlieferung der
Arbeiten oder Bewerbungsgesuche nach der Bestimmung der Akademie in den
Monaten März oder April.
§ 6-
Preisrichter sind auf Grund der Bestimmungen des Statuts der Akademie
der Künste die Mitglieder des Senates und der Genossenschaft der Ordent-
lichen Mitglieder der Akademie, Sektion für die bildenden Künste, soweit
letztere in Berlin wohnhaft sind (§131 des Statuts der Akademie der Künste).
Der Senat der Akademie der Künste verleiht auf Grund dieses Preis-
richterurteils den Preis, macht das Ergebnis des Wettbewerbes öffentlich be-
kannt und erstattet dem Minister Anzeige.
Der Senat ist berechtigt, die eingegangenen Bewerbungsarbeiten nach
getroffener Entscheidung öffentlich auszustellen.
§ 7.
Der Stipendiat ist verpflichtet, eine Studienreise nach Italien zu unter-
nehmen und mufs sich daselbst mindestens vier Monate aufhalten.
Die Studienreise kann unmittelbar nach Zuerkennung des Stipendiums
angetreten werden, mufs aber innerhalb Jahresfrist angetreten sein und darf
ohne zwingende Ursache nicht unterbrochen werden.