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I.
Die Siegfried Ochs-Stiftung ist Eigentum der Königlichen Akademie der
Künste zu Berlin. Sie ist von dieser durch ihre statutenmäfsig berufenen
Organe als ein besonderes Ganzes zu verwalten; weder der Name noch der
Zweck der Stiftung dürfen je geändert werden.
Das jeweils vorhandene Barkapital der Stiftung ist in mündelsicheren
Papieren oder diesen gleichstehenden Werten anzulegen und darf in seinem
Bestände nicht verringert werden.
Das Gleiche hat mit späteren Zuwendungen an die Stiftung zu geschehen,
auf deren Erreichung möglichst Bedacht zu nehmen ist.
Es ist in Aussicht genommen, dafs das Vermögen des Philharmonischen
Chores, falls dieser sich auflösen sollte, nach Begleichung aller Rechnungen
der Stiftung zufallen soll.
II.
Alle Verwaltungs- und sonst notwendigen Kosten trägt die Stiftung selbst.
Von den Zinsen soll zunächst alljährlich nur ein Teil zu Unterstützungen
und Verwaltungskosten verwendet werden. Solange das Kapitalvermögen noch
nicht die Höhe von 100 ooo Mk. erreicht hat, darf nur die Hälfte der Zinsen,
bis zum Betrage von 250 000 Mk. dürfen nur zwei Drittel, und von diesem
Betrage bis zu einem solchen von 500 000 Mk. nur drei Viertel der Zinsen
verwendet werden.
Überschreitet die Höhe des Kapitalvermögens den Betrag von 500 000 Mk.,
so kann der Senat der Akademie der Künste nach seinem Ermessen all-
jährlich die nach Abzug der Verwaltungskosten verbleibenden Zinsen in
voller Höhe als Unterstützungen verteilen. Er ist aber berechtigt, auch dann
noch immer einen Teil der Zinsen, jedoch nicht über die Hälfte, zu re-
servieren.
Alle nicht verwendeten Zinsbeträge sind dem Kapitalvermögen zuzuführen.
III.
Die Stiftung hat den Zweck, ausgebildeten, selbständig wirkenden
deutschen Musikern (Komponisten, Dirigenten, Sängern und Instrumentalisten)
Beihilfen zu gewähren. Stipendien zu Studienzwecken sollen nicht ver-
liehen werden.
Die Zinseinnahmen können sowohl an einen einzigen Empfänger, als
auch an mehrere, keinesfalls aber an mehr als zehn Künstler verteilt werden.
Verheiratete, welche für ihre Familie zu sorgen haben, sind vor Un-
verheirateten, Erwerbsunfähige vor Erwerbsfähigen zu berücksichtigen.
Unterschiede nach Geschlecht, Alter und Konfession sind
nicht zu machen.
Ein und derselbe Bewerber soll nicht öfter als in Abständen von drei
Jahren unterstützt werden.
IV.
Die Bewerbungen um eine Unterstützung aus der Stiftung sind aus-
schliefslich bei der Akademie der Künste einzureichen. Der Präsident der
Akademie fordert dazu alljährlich zu Anfang Januar, spätestens am 7- Januar auf.
Diese Ausschreibung wird gedruckt und auf Wunsch an jedermann
kostenlos abgegeben. Sie ist aufserdem durch den Reichs- und Staats-
I.
Die Siegfried Ochs-Stiftung ist Eigentum der Königlichen Akademie der
Künste zu Berlin. Sie ist von dieser durch ihre statutenmäfsig berufenen
Organe als ein besonderes Ganzes zu verwalten; weder der Name noch der
Zweck der Stiftung dürfen je geändert werden.
Das jeweils vorhandene Barkapital der Stiftung ist in mündelsicheren
Papieren oder diesen gleichstehenden Werten anzulegen und darf in seinem
Bestände nicht verringert werden.
Das Gleiche hat mit späteren Zuwendungen an die Stiftung zu geschehen,
auf deren Erreichung möglichst Bedacht zu nehmen ist.
Es ist in Aussicht genommen, dafs das Vermögen des Philharmonischen
Chores, falls dieser sich auflösen sollte, nach Begleichung aller Rechnungen
der Stiftung zufallen soll.
II.
Alle Verwaltungs- und sonst notwendigen Kosten trägt die Stiftung selbst.
Von den Zinsen soll zunächst alljährlich nur ein Teil zu Unterstützungen
und Verwaltungskosten verwendet werden. Solange das Kapitalvermögen noch
nicht die Höhe von 100 ooo Mk. erreicht hat, darf nur die Hälfte der Zinsen,
bis zum Betrage von 250 000 Mk. dürfen nur zwei Drittel, und von diesem
Betrage bis zu einem solchen von 500 000 Mk. nur drei Viertel der Zinsen
verwendet werden.
Überschreitet die Höhe des Kapitalvermögens den Betrag von 500 000 Mk.,
so kann der Senat der Akademie der Künste nach seinem Ermessen all-
jährlich die nach Abzug der Verwaltungskosten verbleibenden Zinsen in
voller Höhe als Unterstützungen verteilen. Er ist aber berechtigt, auch dann
noch immer einen Teil der Zinsen, jedoch nicht über die Hälfte, zu re-
servieren.
Alle nicht verwendeten Zinsbeträge sind dem Kapitalvermögen zuzuführen.
III.
Die Stiftung hat den Zweck, ausgebildeten, selbständig wirkenden
deutschen Musikern (Komponisten, Dirigenten, Sängern und Instrumentalisten)
Beihilfen zu gewähren. Stipendien zu Studienzwecken sollen nicht ver-
liehen werden.
Die Zinseinnahmen können sowohl an einen einzigen Empfänger, als
auch an mehrere, keinesfalls aber an mehr als zehn Künstler verteilt werden.
Verheiratete, welche für ihre Familie zu sorgen haben, sind vor Un-
verheirateten, Erwerbsunfähige vor Erwerbsfähigen zu berücksichtigen.
Unterschiede nach Geschlecht, Alter und Konfession sind
nicht zu machen.
Ein und derselbe Bewerber soll nicht öfter als in Abständen von drei
Jahren unterstützt werden.
IV.
Die Bewerbungen um eine Unterstützung aus der Stiftung sind aus-
schliefslich bei der Akademie der Künste einzureichen. Der Präsident der
Akademie fordert dazu alljährlich zu Anfang Januar, spätestens am 7- Januar auf.
Diese Ausschreibung wird gedruckt und auf Wunsch an jedermann
kostenlos abgegeben. Sie ist aufserdem durch den Reichs- und Staats-