gude bybestant doen schullen na aller wyse dat dat hegg-
he unde lanthgrave unverdorven, unverwoystet unde un-
verhauwen sunder in synem wesende unde aller vryheyt na
vorberorder wyse blyven moeghe...".
An weiteren Bestimmungen wird aufgeführt, daß der
Baumbestand auf beiden Seiten der Landwehr möglichst
unversehrt bleiben soll,65 daß das Ludgerikloster nur in
Notzeiten Holz im Bereich der Landwehr schlagen lassen
darf, und dem Rat dies nur unter Zustimmung der Stifts-
herren erlaubt sei, und zwar allein zur Ausbesserung der
Schläge und lediglich dort, wo die Hecke in einem so gut-
en Zustand sei, daß sie sich schnell wieder erholen kann.66
Die weiteren Regelungen der Verordnung von 1252 be-
treffen weniger die Landwehr an sich als den Grundbesitz
des Ludgeriklosters, auf dem sie angelegt ist. So soll nie-
mandem sonst dort ein Eigentum verstattet werden. Wald-
und Jagdfrevel und sonstige Gesetzesbrüche, die dort ge-
schehen mögen, seien hart zu bestrafen. Falls man sich
dessen nicht erwehren könne, solle der Herzog von Braun-
schweig in seiner Funktion als Stadt- und Klostervogt um
Beistand gebeten werden. Bemerkenswert ist noch die
Verfügung, daß es den Leuten („luden"') erlaubt sei, die im
Bereich der Landwehr wachsenden Waldfrüchte („appelen,
noeten, boeke effte eckeren") zu ernten und die im Land-
graben zu findenden Bodenschätze („steynkulen, steyne,
wyterde edder roeterde effte ander allerleye ertze") und
Wasservorkommen (,,water van bornen effte springen") zu
nutzen.
Die zweite Erwähnung der Landwehr fällt erst in das
Jahr 1377. In der Zwischenzeit hatten sich die Machtver-
hältnisse in Helmstedt vollkommen gewandelt. Der Rat
hatte die Stadtherrschaft und sämtliche Hoheitsrechte,
zum Teil auf Umweg über den Herzog, an sich gebracht. In
gewichtigen äußeren Fragen war der Herzog maßgebend.
Schon im Jahre 1271 hatte der Abt wichtige Privilegien wie
die die niedere Gerichtsbarkeit und das Zollregal an den
Herzog abgeben müssen. Dies war de facto der Wende-
punkt in der Stadtherrschaft, denn in der Folgezeit sollte
der angestammte Stadtherr, seiner Machtbasis beraubt,
allmählich sämtlichen Einfluß verlieren. Seit der 2. Hälfte
des 14. Jahrhunderts blieben ihm nur noch wenige Son-
derrechte, die zudem vorwiegend symbolischer Art waren,
wie etwa die Verpflichtung der Bürgerschaft, ihm weiter-
hin den Huldigungseid zu leisten. Zu diesen wenigen Privi-
legien, um die es im übrigen zahlreiche Rechtsstreitigkei-
ten mit der Stadtgemeinde gab, zählte auch die Verord-
nung von 1252 bzw. die darin enthaltenen Einzelbestim-
mungen.67
Schon die Urkunde von 1377, der zufolge der Rat einen
Landgraben durch ein Waldstück namens Bokla ziehen las-
sen hat, beweist jedoch, daß auch die Verfügungsgewalt
über die Landwehr faktisch an den Rat übergegangen war.
Die Besitzer des Waldstücks, die Ritter Borchard, Richard
und Johannes von Hameln, bekennen sich in diesem Ver-
trag nachträglich mit der Ziehung des Grabens einverstan-
den, sowie desweiteren damit, „... dat des holtes bi de
osteren halve blive achteyn vote breit to eynem hegge un-
de dat se der weyde unde der veedrift to beyde half des
graven bruken to alle erme olden rechte, datse hebben in
anderen holten, de dar bi beleghen syn." Auch 1377 noch
befand sich also, wie schon 1252 festgelegt, an der Ostsei-
te, d. h. der Außenseite des Grabens eine 18 Fuß (6 Schritt)
breite Hecke. Dies scheint überhaupt durchweg beibe-
halten worden zu sein, zumal die Verordnung von 1252 ja
1491 noch einmal bestätigt wird. Daß beide Seiten der
Landwehr nach olden rechte für Weide und Viehtrift
freizuhalten waren, ist hier allerdings erstmals erwähnt.
Wohl darf daraus geschlossen werden, daß die Helmsted-
ter Landwehr, wie viele andere Landwehren auch, durch-
gehende Begleitwege hatte, die sicher nicht nur für Weide
und Viehtrift, sondern auch zum Zwecke der Überwa-
chung und Kontrolle genutzt worden sind.68 Es bleibt noch
zu erwähnen, daß die Gebrüder von Hameln offenbar
selbst für die Pflege der Hecke in ihrem Waldstück verant-
wortlich waren („...wanne wi dar loden heghen, dat wille
wi ene (dem Rat) witlik don..."). Auch dies ist eine Verän-
derung gegenüber 1252, als die Instandhaltung der Hecke
noch ausschließlich ein vom Rat organisiertes Gemein-
schaftswerk unter Leitung der Stiftsherren gewesen ist,
was freilich bei den Landwehrpartien, die weiterhin auf Be-
sitzungen des Ludgeriklosters lagen, noch immer der Fall
gewesen sein wird.
Noch ein weiteres Mal wird die Landwehrpartie auf
dem von Hamelnschen Besitz erwähnt. 1401 nämlich er-
laubt Borchard von Hameln nachträglich, daß der Rat diese
durch einen zweiten vorgelegten Graben erweitert habe
(,,... datse hebben ghemaket laten eynen graven dorch
myn holt vor dem anderen graven, den se ok dar sulves
ghemaket hadden myd witscop unde vulbort myn unde
myner broedere..."). Die Lage dieser Besitzung - und somit
auch der Landwehr - ist zunächst unklar, weil der Flurna-
me des Waldstücks, Bockla, heute nicht mehr existiert. Sie
läßt sich trotzdem noch erschließen, und zwar, wie schon
P. J. Meier erkannt hat,69 aus einem im Anhang der Chronik
Henning Hagens wiedergegebenen Auszug aus dem Lehn-
artikel der Familie von Walbeck, wo es heißt: „...myt dem
holtbleke vor Helmstede by dem nuwen grauen vnder der
Wolthwarde in das osten, genant das Bockla, vnd eyn holt-
bleck bij dem Margenborner stige, by demselben nigen
grauen, in das westen gelegen...". Bei der hier als „neuer
Graben" bezeichneten Landwehrpartie kann es sich auf-
grund der Erwähnung des Marienborner Stieges, des alten
Weges von Helmstedt nach Marienborn, nur um das süd-
lich der Magdeburger Warte erfaßte Doppelgrabensystem
handeln (vgl. Abb. 9; 10). Daraus folgt, daß die
„Wolthwarde" (Waldwarte) mit der Magdeburger Warte
gleichzusetzen ist, und das Waldstück Bockla unmittelbar
südlich der Magdeburger Warte nach Osten zu gelegen
haben muß. In Bezug auf die Entstehungsgeschichte der
Landwehr bedeutet dies, daß vermutlich die gesamte Par-
tie südlich der Magdeburger Warte um 1377 neu hinzuge-
fügt und um 1401 durch einen weiteren vorgelegten Gra-
ben verstärkt worden ist.
Das nächste Mal wird die Landwehr 1416 in einer Aufli-
stung der Rechte, Freiheiten und Privilegien genannt, wel-
che die Stadt anläßlich der Huldigung von den Braun-
schweiger Herzögen verliehen bekommt. In dem betref-
fenden Passus, der übrigens bei späteren Huldigungen in
den Jahren 1430 und 1433 im selben Wortlaut wiederholt
wird, erlauben die Herzöge dem Rat und der Bürgerschaft,
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he unde lanthgrave unverdorven, unverwoystet unde un-
verhauwen sunder in synem wesende unde aller vryheyt na
vorberorder wyse blyven moeghe...".
An weiteren Bestimmungen wird aufgeführt, daß der
Baumbestand auf beiden Seiten der Landwehr möglichst
unversehrt bleiben soll,65 daß das Ludgerikloster nur in
Notzeiten Holz im Bereich der Landwehr schlagen lassen
darf, und dem Rat dies nur unter Zustimmung der Stifts-
herren erlaubt sei, und zwar allein zur Ausbesserung der
Schläge und lediglich dort, wo die Hecke in einem so gut-
en Zustand sei, daß sie sich schnell wieder erholen kann.66
Die weiteren Regelungen der Verordnung von 1252 be-
treffen weniger die Landwehr an sich als den Grundbesitz
des Ludgeriklosters, auf dem sie angelegt ist. So soll nie-
mandem sonst dort ein Eigentum verstattet werden. Wald-
und Jagdfrevel und sonstige Gesetzesbrüche, die dort ge-
schehen mögen, seien hart zu bestrafen. Falls man sich
dessen nicht erwehren könne, solle der Herzog von Braun-
schweig in seiner Funktion als Stadt- und Klostervogt um
Beistand gebeten werden. Bemerkenswert ist noch die
Verfügung, daß es den Leuten („luden"') erlaubt sei, die im
Bereich der Landwehr wachsenden Waldfrüchte („appelen,
noeten, boeke effte eckeren") zu ernten und die im Land-
graben zu findenden Bodenschätze („steynkulen, steyne,
wyterde edder roeterde effte ander allerleye ertze") und
Wasservorkommen (,,water van bornen effte springen") zu
nutzen.
Die zweite Erwähnung der Landwehr fällt erst in das
Jahr 1377. In der Zwischenzeit hatten sich die Machtver-
hältnisse in Helmstedt vollkommen gewandelt. Der Rat
hatte die Stadtherrschaft und sämtliche Hoheitsrechte,
zum Teil auf Umweg über den Herzog, an sich gebracht. In
gewichtigen äußeren Fragen war der Herzog maßgebend.
Schon im Jahre 1271 hatte der Abt wichtige Privilegien wie
die die niedere Gerichtsbarkeit und das Zollregal an den
Herzog abgeben müssen. Dies war de facto der Wende-
punkt in der Stadtherrschaft, denn in der Folgezeit sollte
der angestammte Stadtherr, seiner Machtbasis beraubt,
allmählich sämtlichen Einfluß verlieren. Seit der 2. Hälfte
des 14. Jahrhunderts blieben ihm nur noch wenige Son-
derrechte, die zudem vorwiegend symbolischer Art waren,
wie etwa die Verpflichtung der Bürgerschaft, ihm weiter-
hin den Huldigungseid zu leisten. Zu diesen wenigen Privi-
legien, um die es im übrigen zahlreiche Rechtsstreitigkei-
ten mit der Stadtgemeinde gab, zählte auch die Verord-
nung von 1252 bzw. die darin enthaltenen Einzelbestim-
mungen.67
Schon die Urkunde von 1377, der zufolge der Rat einen
Landgraben durch ein Waldstück namens Bokla ziehen las-
sen hat, beweist jedoch, daß auch die Verfügungsgewalt
über die Landwehr faktisch an den Rat übergegangen war.
Die Besitzer des Waldstücks, die Ritter Borchard, Richard
und Johannes von Hameln, bekennen sich in diesem Ver-
trag nachträglich mit der Ziehung des Grabens einverstan-
den, sowie desweiteren damit, „... dat des holtes bi de
osteren halve blive achteyn vote breit to eynem hegge un-
de dat se der weyde unde der veedrift to beyde half des
graven bruken to alle erme olden rechte, datse hebben in
anderen holten, de dar bi beleghen syn." Auch 1377 noch
befand sich also, wie schon 1252 festgelegt, an der Ostsei-
te, d. h. der Außenseite des Grabens eine 18 Fuß (6 Schritt)
breite Hecke. Dies scheint überhaupt durchweg beibe-
halten worden zu sein, zumal die Verordnung von 1252 ja
1491 noch einmal bestätigt wird. Daß beide Seiten der
Landwehr nach olden rechte für Weide und Viehtrift
freizuhalten waren, ist hier allerdings erstmals erwähnt.
Wohl darf daraus geschlossen werden, daß die Helmsted-
ter Landwehr, wie viele andere Landwehren auch, durch-
gehende Begleitwege hatte, die sicher nicht nur für Weide
und Viehtrift, sondern auch zum Zwecke der Überwa-
chung und Kontrolle genutzt worden sind.68 Es bleibt noch
zu erwähnen, daß die Gebrüder von Hameln offenbar
selbst für die Pflege der Hecke in ihrem Waldstück verant-
wortlich waren („...wanne wi dar loden heghen, dat wille
wi ene (dem Rat) witlik don..."). Auch dies ist eine Verän-
derung gegenüber 1252, als die Instandhaltung der Hecke
noch ausschließlich ein vom Rat organisiertes Gemein-
schaftswerk unter Leitung der Stiftsherren gewesen ist,
was freilich bei den Landwehrpartien, die weiterhin auf Be-
sitzungen des Ludgeriklosters lagen, noch immer der Fall
gewesen sein wird.
Noch ein weiteres Mal wird die Landwehrpartie auf
dem von Hamelnschen Besitz erwähnt. 1401 nämlich er-
laubt Borchard von Hameln nachträglich, daß der Rat diese
durch einen zweiten vorgelegten Graben erweitert habe
(,,... datse hebben ghemaket laten eynen graven dorch
myn holt vor dem anderen graven, den se ok dar sulves
ghemaket hadden myd witscop unde vulbort myn unde
myner broedere..."). Die Lage dieser Besitzung - und somit
auch der Landwehr - ist zunächst unklar, weil der Flurna-
me des Waldstücks, Bockla, heute nicht mehr existiert. Sie
läßt sich trotzdem noch erschließen, und zwar, wie schon
P. J. Meier erkannt hat,69 aus einem im Anhang der Chronik
Henning Hagens wiedergegebenen Auszug aus dem Lehn-
artikel der Familie von Walbeck, wo es heißt: „...myt dem
holtbleke vor Helmstede by dem nuwen grauen vnder der
Wolthwarde in das osten, genant das Bockla, vnd eyn holt-
bleck bij dem Margenborner stige, by demselben nigen
grauen, in das westen gelegen...". Bei der hier als „neuer
Graben" bezeichneten Landwehrpartie kann es sich auf-
grund der Erwähnung des Marienborner Stieges, des alten
Weges von Helmstedt nach Marienborn, nur um das süd-
lich der Magdeburger Warte erfaßte Doppelgrabensystem
handeln (vgl. Abb. 9; 10). Daraus folgt, daß die
„Wolthwarde" (Waldwarte) mit der Magdeburger Warte
gleichzusetzen ist, und das Waldstück Bockla unmittelbar
südlich der Magdeburger Warte nach Osten zu gelegen
haben muß. In Bezug auf die Entstehungsgeschichte der
Landwehr bedeutet dies, daß vermutlich die gesamte Par-
tie südlich der Magdeburger Warte um 1377 neu hinzuge-
fügt und um 1401 durch einen weiteren vorgelegten Gra-
ben verstärkt worden ist.
Das nächste Mal wird die Landwehr 1416 in einer Aufli-
stung der Rechte, Freiheiten und Privilegien genannt, wel-
che die Stadt anläßlich der Huldigung von den Braun-
schweiger Herzögen verliehen bekommt. In dem betref-
fenden Passus, der übrigens bei späteren Huldigungen in
den Jahren 1430 und 1433 im selben Wortlaut wiederholt
wird, erlauben die Herzöge dem Rat und der Bürgerschaft,
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