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Kimpflinger, Wolfgang; Neß, Wolfgang; Zittlau, Reiner; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Editor]; Institut für Denkmalpflege [Editor]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Das Fagus-Werk in Alfeld als Weltkulturerbe der UNESCO: Dokumentation des Antragsverfahrens — [Hannover]: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Heft 39.2011

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4. Erhaltungszustand und Faktoren, die die Anlage beeinflussen
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https://doi.org/10.11588/diglit.51160#0117
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Welterbeantrag Fagus-Werk

4. B Faktoren, die die Anlage beeinflussen

I Entwicklungsdruck
Besondere Entwicklungszwänge, die den Be-
stand des Fagus-Werks gefährden, sind derzeit
nicht bekannt. Da die Gebäude des Fagus-Werks
als „lebendes Denkmal" mit den in ihnen statt-
findenden Produktionsprozessen verknüpft sind,
kann es aufgrund wirtschaftlicher Entwicklun-
gen zu Nutzungsschwankungen bzw. Nut-
zungsänderungen kommen. Solche Verände-
rungen konnten in der Vergangenheit durch die
Erarbeitung von neuen, denkmalverträglichen
Nutzungskonzepten und durch die Bereitstel-
lung öffentlicher Mittel aufgefangen werden.
Unter Anwendung der Bestimmungen des Nie-
dersächsischen Denkmalschutzgesetzes und auf-
grund der außerordentlichen Bedeutung des Fa-
gus-Werks als herausragendes Kulturdenkmal
kann der Bestandsschutz der Gebäude auch für
die Zukunft als gesichert gelten.

Mit Schreiben vom 30. September 2010 bittet
ICOMOS zum Stichwort „Entwicklungsdruck"
der Bearbeitungsrichtlinien um zusätzliche Aus-
sagen zu unerwünschten baulichen Verände-
rungen innerhalb der ausgewiesenen Pufferzo-
ne und der weiteren Umgebung.
„Could there be development pressures in
the buffer zone and in the wider surroun-
dings of the factory which could impact on
the landscape?"
Hierzu wurde in der Nachlieferung vom
18.11.2010 mit nachfolgender Erklärung Stel-
lung genommen:
Mit den bestehenden Rechtsinstrumentarien
aus Bau- und Denkmalschutzrecht des Landes
Niedersachsen (Denkmalschutzgesetz und Bau-
ordnung) sowie aus dem Planungsrecht der Bun-
desrepublik Deutschland (Baugesetzbuch) kön-
nen alle Entwicklungen, von denen ein Druck
auf das Alfelder Fagus-Werk ausgehen könnte,
gesteuert werden (s. Kap. 5D und 5E IV-V). Fol-
gende konkrete Detailinformationen hinsicht-
lich der planungsrechtlichen Absicherung zum
Schutz des Fagus-Werks lassen sich ergänzen:
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der
Stadt Alfeld von 1976 stellt das Grundstück und
die weitere Umgebung des Fagus-Werks als ge-
werbliche Bauflächen dar, sodass die künftige

gewerbliche Entwicklung dieses Stadtgebietes
gesichert ist. Der aus diesem Flächennutzungs-
plan entwickelte Bebauungsplan (Nr. 42.2,
„Neue Wiese/Limmerburg") von 2010, der
nordwestlich an das nominierte Welterbe an-
schließt, hat zum Ziel, gewerbliche Bauflächen
„für nicht erheblich belästigende Gewerbebe-
triebe aus Produktion, Handwerk und Dienstlei-
stung" zu ermöglichen.
Sowohl die Fläche des Bebauungsplans, als auch
alle übrigen Flächen in optischer Reichweite des
Fagus-Werks unterliegen dem § 34 des Bauge-
setzbuches, nach dem die Zulässigkeit möglicher
Nachbarbebauungen in der näheren und weite-
ren Umgebung zu reglementieren sind. Jede zu-
sätzliche Bebauung hat sich in die Eigenart der
vorhandenen Umgebung einzufügen. Zugleich
darf das Ortsbild, das insbesondere durch die au-
ßergewöhnliche Bedeutung des Fagus-Werks
geprägt ist, nicht beeinträchtigt werden. Die An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse müssen gewahrt bleiben.
Ausdiesen planungsrechtlichen Bindungen wird
es immer möglich sein, zu großvolumig oder zu
hoch geplante Baukörper, die das Fagus-Werk
beinträchtigen könnten, auf ein angemessenes
Maß zu reduzieren. Im Fall zukünftiger unmit-
telbarer Nachbarschaftsbauten ist eine Rück-
sichtnahme auf das Fagus-Werk ein zu beach-
tendes und durchsetzbares Planungsziel. Eine
unangemessene optische Konkurrenz zum Fa-
gus-Werk kann insofern mit großer Sicherheit
ausgeschlossen werden. Für städtebaulich wün-
schenswerte Ergänzungen in der näheren und
weiteren Umgebung des Fagus-Werks sind mit
diesem Rechtsinstrumentarium alle Möglichkei-
ten geschaffen.
Als Grundlage für weitere künftige Bauleitpla-
nungen hat die Stadt Alfeld 1996 einen Land-
schaftsplan für die weitere Umgebung des Fa-
gus-Werks über den Besiedlungsrand hinaus er-
arbeiten lassen. Optische Störungen von der
südwestlichen Hügelseite können mithilfe des
Bau- und Planungsrechts so gesteuert werden,
dass sich keine negativen Auswirkungen auf das
Fagus-Werk und die Altstadt von Alfeld erge-
ben. Insbesondere die Sichtbeziehung zwischen
dem Wahrberg und dem Fagus-Werk ist in der
Verbindung von §§ 34 und 35 Baugesetzbuch
und den Zielsetzungen des Landschaftsplanes
regelbar.

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