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Kimpflinger, Wolfgang; Neß, Wolfgang; Zittlau, Reiner; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Editor]; Institut für Denkmalpflege [Editor]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Das Fagus-Werk in Alfeld als Weltkulturerbe der UNESCO: Dokumentation des Antragsverfahrens — [Hannover]: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Heft 39.2011

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5. Schutz und Verwaltung der Anlage
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https://doi.org/10.11588/diglit.51160#0125
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Welterbeantrag Fagus-Werk

5. A Eigentumsverhältnisse

5. C Mittel zur Umsetzung
von Schutzmaßnahmen

Das Fagus-Werk befindet sich in der vierten
Generation in Privatbesitz und steht in allen
seinen baulichen Anlagen und Freiflächen im Ei-
gentum der Fagus-Grecon Greten GmbH &
Co. KG mit Sitz in Alfeld.
Adresse:
Fagus-GreCon Greten GmbH & Co. KG
Hannoversche Straße 58
D-31061 Alfeld

5. B Schutzstatus

Das Fagus-Werk, das den Zweiten Weltkrieg na-
hezu unbeschadet überstanden hatte, ist bereits
1946 durch die Initiative von Wilhelm Barner,
dem Biographen Carl Benscheidts, unter Denk-
malschutz gestellt worden. Damit dürfte das Fa-
gus-Werk die älteste denkmalgeschützte Indu-
strieanlage Europas sein. Mit der Unterschutz-
stellung ist nach Kriegsende die drohende De-
montage abgewehrt worden.
Nach dem Inkrafttreten des Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetzes 1978 wurde auf der Ba-
sis der neuen gesetzlichen Regelungen der
Schutzstatus des Fagus-Werks neu definiert und
differenziert:
Das Fagus-Werk ist mit allen in Punkt 1.E
kartierten Baulichkeiten und Freiflächen eine ge-
schützte Gruppe baulicher Anlagen nach
§ 3(3) NDSchG (Niedersächsisches Denkmal-
schutzgesetz). Darüber hinaus ist jeder im Fol-
genden aufgeführte Fabrikbau Baudenkmal
nach § 3(2) NDSchG: die Sägerei, das Lagerhaus,
das Trockenhaus, der Arbeitssaal, das Haupt-
gebäude, die Maschinenhalle, der Schornstein,
der Späne- und Kohlenbunker, die Gleiswinde
und -waage, die Stanzmesserabteilung sowie
das Pförtnerhaus mit Grenzmauer und Werkstor.
Mit der Eintragung der Gebäude des Fagus-
Werks in das Verzeichnis der Kulturdenkmale (§
4 NDSchG) besteht die Pflicht zu deren Erhal-
tung (§ 6 NDSchG).

Der Denkmalschutz fällt in der Bundesrepublik
Deutschland unter die Kulturhoheit der einzel-
nen Bundesländer.
Das Fagus-Werk ist durch das Niedersächsische
Denkmalschutzgesetz geschützt und wird im
Verzeichnis der Kulturdenkmale geführt.
Zuständige Denkmalfachbehörde ist das Nieder-
sächsische Landesamt für Denkmalpflege. We-
gen der besonderen kulturgeschichtlichen Be-
deutung des Fagus-Werks werden alle Maßnah-
men mit dem Niedersächsischen Ministerium für
Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmal-
schutzbehörde abgestimmt und in der Durch-
führung vom Niedersächsischen Landesamt für
Denkmalpflege betreut. Der Stadt Alfeld, als re-
gionaler Denkmalschutzbehörde, obliegt die
formale denkmalrechtliche Genehmigung be-
antragter Baumaßnahmen in Abstimmung mit
der Denkmalfachbehörde.
Die wichtigsten Bestimmungen des Denkmal-
schutzgesetzes zum Schutz und Erhalt eines
Baudenkmales sind zusammengefasst folgen-
de:
Die Eigentümerin, die Fagus-GreCon Greten
GmbH & Co. KG, ist verpflichtet, die denkmal-
werten Werksanlagen im Rahmen des Zumut-
baren instand zu halten, zu pflegen, vor Gefähr-
dung zu schützen und, wenn nötig, instand zu
setzen. Sie kann durch die zuständige Denkmal-
behörde verpflichtet werden, bestimmte Maß-
nahmen zur Erhaltung durchzuführen. Die
Denkmale dürfen nur mit Genehmigung der zu-
ständigen Denkmalschutzbehörde in ihrem Er-
scheinungsbild verändert, instand gesetzt, wie-
derhergestellt oder in ihrer Nutzung verändert
werden. Dies gilt auch für das Zubehör und die
Ausstattung der Denkmale. Auch die Errich-
tung, Veränderung oder Beseitigung von Anla-
gen in der unmittelbaren Umgebung der Denk-
male bedürfen der Genehmigung der zuständi-
gen Denkmalschutzbehörde, wenn sich dies auf
den Zustand oder das Erscheinungsbild der
Denkmale auswirkt. Die erwähnten Genehmi-
gungen können mit Bedingungen und Auflagen
versehen werden. Alle Veränderungen und
Maßnahmen an den Denkmalen sind zu doku-
mentieren. Im Falle der Durchführung ungeneh-
migter Maßnahmen kann die Einstellung der Ar-
beiten oder Wiederherstellung des früheren Zu-

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