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Allgemeine theologische Bibliothek — 5.1775

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https://doi.org/10.11588/diglit.22490#0164
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152 ^Vs. Joh. Georg Gottl. Schwarz
ist darauf zu sehen, ob die Sache, worüber ge-
schworen wird, daß man sie thun oder lassen wolle,
wider das göttliche Gebot sey, oder nicht. Nur
in letzterem Falle ist der Eid verbindlich. Bey der
Untersuchung der Rechtmäßigkeit, in Ansehung der
Art und Weise , legt der Herr Vers, folgenden
Unterschied zum Grunde: (S. Zs.) Ein anders
ist das Wesentliche, ein anders ist das Außerwe-
sentliche bey einem Schwur. (Auch diese Wör-
ter : wesentlich und außerwesentlich, besonders das
letztere, sind dem großen Theile der gewöhnlichen
Zuhörer gänzlich fremde.) Er erinnert bey dieser
Gelegenheit, daß zwischen einem Handgelöbnis
und einem körperlichen Eide kein wesentlicher Un-
terschied sey. Von der Rechtmäßigkeit des Eides,
in Ansehung der Personen, sagt der Herr V» ganz
kurz, was diejenigen, die als Zeugen, und die,
so bey Uebernehmung gewißer Pflichten einen Eid
abzulegen haben, beobachten müssen, wenn ihr
Schwur Gott gefällig seyn soll. In dem dritten
Abschnitte wird von dem Meineid und von der
Größe seiner Verschuldung geredet. Der Herr
Verf. redet hier ziemlich deutlich (einigeAusdrücke
ausgenommen, die wot nicht dem unbelefenen Zu-
hörer bekannt sind, z. E. täuschen, Entwickelung
der göttlichen Gerechtigkeit u. dergl.) und nach-
drücklich vom Meineide. Er stellt die Größe die-
ses Verbrechens unter andern auf folgende Art vor:
(S. 45.) Gott hat seine Statthalter aufErden;
die
 
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