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L. Beck
Am 26. Februar 1720 kam ein Vergleich wegen der Holzung im Grenz-
hauser Wald zwischen Eulnern und Pfeifenbäckern zu Stande. Dies ist die erste
Nachricht von Pfeifenbäckern daselbst. Damals war Georg Wilhelm Caesar
Schultheiss und Jacob Blum Zunftmeister; Johannes Remy unterschrieb alsEulner.
Mit Beginn des Jahres 1726 war eine Abgabe von 12 Albus „Stamm-
geld“ für das Abfahren des Holzes „von, wann und wohin es auch zu fahren“ an
die Gemeinde Grenzhausen eingeführt worden. Hiergegen erhoben die Eulner am
30. Januar 1726 Beschwerde, indem sie sich auf ihr herkömmliches Recht, auf
das „Reihenholz“ beriefen. Veranlassung zur Einführung dieser Abgabe hatte
der Umstand gegeben, dass ein Wilhelm Simonin für die neuerbaute Bendorfer
Eisenhütte Holz gekauft hatte, welches nach der Hütte gefahren und dort zu
Holzkohlen gebrannt werden sollte. Hiergegen hatten die Eulner Einspruch
erhoben und die Abfuhr wurde verboten. Simonin beschwerte sich bei dem
Grafen über diese „Beschimpfung der Hütte“, wogegen sich Schultheiss Caesar
verwahrte. In der Versammlung wurde darüber abgestimmt, ob das häufige
Windfallholz wie das übrige Holz geteilt und auf die Reihe angewiesen werden
solle oder ob, wie seither, jeder sich einen Karren voll einbringen dürfe, was
mehr sei, aber sich holen könne, wer will. Für ersteres stimmten alle An-
wesenden, darunter Jacob Remy alter, Jacob Remy junger, Jacob Wilhelm
Remy, Johannes Remy junger, Peter Remy und Wilhelm Remy. Daraufhin
wurde am 12. Sept. 1726 bestimmt, dass von 1727 an sich ein jeder 1 Klft.
Holz machen dürfe, womit er bis zu einem bestimmten Termin fertig sein
müsse. Alsdann sollten die abgängigen Bäume geschlagen werden und zwar
nach dem Loos; von dem übrigen dürfe nichts nach Hause gefahren, dieses
vielmehr in Karren oder Klafter geteilt werden. Von dem fertigen Holz habe
jeder für das Klafter 49 Alb. Stammgeld, 27 Alb. Hauerlohn und 32 Alb. (in
Hilgert 27 Alb.) Fuhrlohn zu bezahlen, so dass sich das Klafter in Grenz-
hausen auf 2 Rtlr., in Hilgert auf 1 Rtlr. 49 Albus, die 14 Tage nach der
Abfuhr zu zahlen waren, stellte.
Während in Grenzhausen die Differenzen wegen dem Wald friedlich ge-
ordnet wurden, gerieten Höhr und Hillscheid in heftigen Streit mit Vallendar
wegen dem früher gemeinschaftlichen Wald. Höhr und Hillscheid hatten früher
zum Kirchspiel Vallendar gehört. Höhr hatte sich 1685 davon getrennt, eine
eigene Kirche mit Pfarrei errichtet. Hillscheid hatte sich 1681 eine Kapelle
gebaut. An beiden Orten hatte die Eulnerzunft und dementsprechend der
Holzverbrauch sehr zugenommen. Auch lagen die Tongruben der Eulner zum
Teil in dem alten Markwald. Die Vallendarer behaupteten, der Wald unter dem
Heidengraben gehöre der Pfarrkirche und hätten Höhr und Hillscheid kein
Recht mehr daran. Ein gerichtliches Urteil vom 20. Juli 1719 erging dahin,
dass die Höhrer und Hillscheider nicht berechtigt seien, die Vallendarer in der
Beholzigung in dem Wald unter dem sogenannten Heidengraben zu stören und
zu pfänden, wie sie mit Unrecht getan hätten. In der Vollmacht, welche die
erstgenannten beiden Gemeinden ihrem Prokurator Jipell ausgestellt hatten,
finden sich wiederholt die Namen Wingender, Mennicken, Corzillius und folgende
Remy: Jacob, Niclas, Wilhelm, Jos. (Johannes?), Servas und Andreas.
L. Beck
Am 26. Februar 1720 kam ein Vergleich wegen der Holzung im Grenz-
hauser Wald zwischen Eulnern und Pfeifenbäckern zu Stande. Dies ist die erste
Nachricht von Pfeifenbäckern daselbst. Damals war Georg Wilhelm Caesar
Schultheiss und Jacob Blum Zunftmeister; Johannes Remy unterschrieb alsEulner.
Mit Beginn des Jahres 1726 war eine Abgabe von 12 Albus „Stamm-
geld“ für das Abfahren des Holzes „von, wann und wohin es auch zu fahren“ an
die Gemeinde Grenzhausen eingeführt worden. Hiergegen erhoben die Eulner am
30. Januar 1726 Beschwerde, indem sie sich auf ihr herkömmliches Recht, auf
das „Reihenholz“ beriefen. Veranlassung zur Einführung dieser Abgabe hatte
der Umstand gegeben, dass ein Wilhelm Simonin für die neuerbaute Bendorfer
Eisenhütte Holz gekauft hatte, welches nach der Hütte gefahren und dort zu
Holzkohlen gebrannt werden sollte. Hiergegen hatten die Eulner Einspruch
erhoben und die Abfuhr wurde verboten. Simonin beschwerte sich bei dem
Grafen über diese „Beschimpfung der Hütte“, wogegen sich Schultheiss Caesar
verwahrte. In der Versammlung wurde darüber abgestimmt, ob das häufige
Windfallholz wie das übrige Holz geteilt und auf die Reihe angewiesen werden
solle oder ob, wie seither, jeder sich einen Karren voll einbringen dürfe, was
mehr sei, aber sich holen könne, wer will. Für ersteres stimmten alle An-
wesenden, darunter Jacob Remy alter, Jacob Remy junger, Jacob Wilhelm
Remy, Johannes Remy junger, Peter Remy und Wilhelm Remy. Daraufhin
wurde am 12. Sept. 1726 bestimmt, dass von 1727 an sich ein jeder 1 Klft.
Holz machen dürfe, womit er bis zu einem bestimmten Termin fertig sein
müsse. Alsdann sollten die abgängigen Bäume geschlagen werden und zwar
nach dem Loos; von dem übrigen dürfe nichts nach Hause gefahren, dieses
vielmehr in Karren oder Klafter geteilt werden. Von dem fertigen Holz habe
jeder für das Klafter 49 Alb. Stammgeld, 27 Alb. Hauerlohn und 32 Alb. (in
Hilgert 27 Alb.) Fuhrlohn zu bezahlen, so dass sich das Klafter in Grenz-
hausen auf 2 Rtlr., in Hilgert auf 1 Rtlr. 49 Albus, die 14 Tage nach der
Abfuhr zu zahlen waren, stellte.
Während in Grenzhausen die Differenzen wegen dem Wald friedlich ge-
ordnet wurden, gerieten Höhr und Hillscheid in heftigen Streit mit Vallendar
wegen dem früher gemeinschaftlichen Wald. Höhr und Hillscheid hatten früher
zum Kirchspiel Vallendar gehört. Höhr hatte sich 1685 davon getrennt, eine
eigene Kirche mit Pfarrei errichtet. Hillscheid hatte sich 1681 eine Kapelle
gebaut. An beiden Orten hatte die Eulnerzunft und dementsprechend der
Holzverbrauch sehr zugenommen. Auch lagen die Tongruben der Eulner zum
Teil in dem alten Markwald. Die Vallendarer behaupteten, der Wald unter dem
Heidengraben gehöre der Pfarrkirche und hätten Höhr und Hillscheid kein
Recht mehr daran. Ein gerichtliches Urteil vom 20. Juli 1719 erging dahin,
dass die Höhrer und Hillscheider nicht berechtigt seien, die Vallendarer in der
Beholzigung in dem Wald unter dem sogenannten Heidengraben zu stören und
zu pfänden, wie sie mit Unrecht getan hätten. In der Vollmacht, welche die
erstgenannten beiden Gemeinden ihrem Prokurator Jipell ausgestellt hatten,
finden sich wiederholt die Namen Wingender, Mennicken, Corzillius und folgende
Remy: Jacob, Niclas, Wilhelm, Jos. (Johannes?), Servas und Andreas.