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Kolloquium über das Acrylharzvolltränkungsverfahren <1977, Seehof, Memmelsdorf>; Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Mitarb.]
Steinkonservierung: zur Erhaltung von Flurdenkmälern : Kolloquium über das Acrylharzvolltränkungsverfahren — Arbeitshefte des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Band 4: München: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 1979

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Wihr, Rolf: Zur Erhaltung von Flurdenkmälern
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https://doi.org/10.11588/diglit.63472#0008
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Zur Erhaltung von Flurdenkmälern
Rolf Wihr

Vorbemerkung
Bildstöcke (Marterln), Kreuzwegstationen, Steinkreuze mit
und ohne Corpus oder Assistenzfiguren, Prozessionsaltäre,
Brücken- oder Brunnenheilige, Mariendarstellungen, Grenz-,
Gedächtnis- und Grabsteine werden als „Flurdenkmale”
bezeichnet und sind wesentliche Bestandteile unserer Kul-
turlandschaften. Sie wurden — sofern wir es nicht mit
Grenzsteinen zu tun haben — stets aus religiösen Gründen
aufgestellt: Wegen direkter Rettung vor Blitzschlag,
Wasser- und Feuersnot, als Erfüllung eines Gelübdes, das
bei drohender Gefahr getan wurde, als Erinnerungsmai an
einen Verstorbenen oder an ein besonderes Ereignis. Viele
Flurdenkmäler stellen Stiftungen wohlhabender Bürger,
Handwerker, Bauern oder Geistlicher dar. Oft wurden sie
auch von Pfarr- oder Dorfgemeinden errichtet, wobei beson-
ders die Kalvarienberge und Kreuzwege zu nennen sind.
Daß sie dabei meist an landschaftlich besonders reizvollen
oder an beherrschenden Stellen stehen, ist typisch, und si-
cher kein Zufall.
Die Flurdenkmäler bestehen meist aus Holz, Eisen oder
Stein. In dieser Schrift sollen steinerne Flurdenkmäler aus
der Sicht des denkmalpflegenden Restaurators behandelt
werden. Eigentümer, Gemeinden, Pfarrämter, Untere D.enk-
malschutzbehörden, Bezirks-, Stadt- und Kreisheimatpfle-
ger sollen dabei einesteils Hinweise auf die rechtliche Si-
tuation, andernteils aber auch auf Möglichkeiten zur Ret-
tung dieses, ihres sehr wertvollen — aber meist stark ge-
fährdeten — Kunstbesitzes erhalten. Darüber hinaus will
diese Schrift aber auch Restauratoren, Bildhauer und Stein-
metze über grundsätzliche Fragen und Probleme informie-
ren und ihnen helfen, die richtigen Maßnahmen leichter zu
treffen, um sie vor eventuellen Regreßansprüchen zu schüt-
zen. Nicht vermittelt werden sollen dabei handwerklich-
restauratorische Tätigkeiten, deren fachgemäße Ausfüh-
rung zum Grundwissen des Restaurators gehört. Aus den
beigefügten Entwürfen für Ausschreibungstexte bzw. Ange-
bote sind diese jedoch trotzdem zu entnehmen.
Endlich soll aber auch die „Deutsche Steinkreuz-
forschung”, die sich gerade in Bayern dieser Objekte mit
großer Hingabe annimmt, in ihrem Bemühen um deren Ret-
tung unterstützt werden.
Die vorliegende Arbeit ist in 6 Abschnitte und einen Anhang
gegliedert, wobei in Abschnitt E bestimmte, in den vorheri-
gen Abschnitten erwähnte Materialien oder Verfahren nä-
her beschrieben sind:
A Verwaltungstechnisches — Rechtliches
B Konservierung — Restaurierung — Renovierung?
C Dokumentation und denkmalpflegerische Maßnahmen
vor der eigentlichen Konservierung
D Erhaltungszustände der Flurdenkmäler und spezifische
Behandlungsmöglichkeiten

E Technische Einzelheiten, Anmerkungen,
Firmen- und Materialhinweise
F Fachliteratur
G Anhang
Dokumentationsblatt zur Erfassung konservierter und
restaurierter Steinobjekte (Flurdenkmäler und freiste-
hende Einzelbildwerke)
Entwürfe für Ausschreibungs- und Angebotstexte
A Verwaltungstechnisches — Rechtliches
Flurdenkmäler sind Denkmäler nach Art. 1 Abs. 1 des Bayer.
Denkmalschutzgesetzes. Alle Maßnahmen, die zu ihrer
Erhaltung dienen, sind nach Art. 6 dieses Gesetzes erlaub-
nispflichtig. Die Erlaubnis ist unter Vorlage von Kostenan-
geboten bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehör-
de bzw. Baugenehmigungsbehörde (Kreisfreie Stadt, Große
Kreisstadt, Landratsamt usw.) zu beantragen. Die Kosten
sollten nach den in Abschnitt D aufgeführten Erhaltungszu-
ständen orientiert und nach den in Kapitel E aufgeführten
Leistungspositionen ermittelt werden. Mit der Durchfüh-
rung von Arbeiten darf erst nach der Erteilung der Erlaubnis
begonnen werden. Die Unterlagen sind dem Landesamt für
Denkmalpflege zur fachtechnischen Prüfung vorzulegen.
Befinden sich Flurdenkmäler im Eigentum von Kirchenstif-
tungen oder Gemeinden, so ist die stiftungsaufsichtliche
Genehmigung nach dem Stiftungsgesetz bzw. nach der Ge-
meindeordnung über das Landratsamt zu beantragen.
Da Flurdenkmäler stets aus religiösen Gründen an einem
bestimmten Ort in Dorfbildern, an Wegen, Wegekreuzun-
gen, Friedhöfen, Wallfahrtsorten etc. aufgestellt wurden,
an diesen Orten oft religiöse Verehrung erfahren oder zur
Einkehr mahnen, bedarf auch ihre Beseitigung, Verände-
rung oder ihr Verbringen an einen anderen Ort der Erlaubnis
nach Art. 6 des Denkmalschutzgesetzes.
Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Flur-
bereinigung kann ein Versetzen von Flurdenkmälern not-
wendig werden. Hier ist eine enge Zusammenarbeit der
Flurbereinigungsdirektion mit den Denkmalschutzbehör-
den und mit dem Landesamt für Denkmalpflege erforder-
lich. Bei der Beurteilung der Gründe, die für ein Versetzen
sprechen, ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.
Beabsichtigt der Eigentümer eines Flurdenkmals, zu den In-
standsetzungsmaßnahmen einen Zuschuß aus Mitteln zur
„Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenk-
mälern des Landes Bayern” zu beantragen, so muß er die-
sen Antrag (gern. Bekanntmachung des Bayer. Staatsmini-
steriums für Unterricht und Kultus vom 7.7.1975, Nr. IV/2 —
784577, Staats-Anz. 1975 Nr. 32) jeweils im Haushaltsjahr
vor Beginn der geplanten Maßnahme zum 1. November bei
der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde einrei-
chen. Die entsprechenden Formblätter sind dort erhältlich.

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