Auftrag der staatlichen Denkmalpflege
Der Auftrag der staatlichen Denkmalpflege ist Schutz und
Erhaltung der Denkmäler. Dieser Auftrag ist in Art. 141 der
Verfassung des Freistaates Bayern verankert.
Die Bewahrung der Werte der Vergangenheit ist heute An-
liegen eines jeden Kulturstaates. Die Denkmalpflege als
staatliche Institution ist das Ergebnis einer fast zweihun-
dertjährigen in ganz Europa nachweisbaren Entwicklung.
Ihr Grundproblem war und ist die Frage, wie das „Erbe der
Vergangenheit” unter den veränderten Verhältnissen der
Gegenwart für die Allgemeinheit erhalten werden kann. Die
denkmalpflegerische Aufgabe ist daher von Anfang an un-
verändert: Mit dem Gebot der Erhaltung der Denkmäler ist
deren Pflege, Instandsetzung und Erforschung verknüpft.
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz vom 25. Juni 1973
(Gesetz- und Verordnungsblatt 1973, Seite 328) konkretisiert
diesen Auftrag. Der Aufgabenbereich des Bayerischen Lan-
desamtes für Denkmalpflege ist in Art. 12 des Gesetzes
festgelegt. Dazu gehört unter anderem die „fachliche Bera-
tung und Erstattung von Gutachten” (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 5),
die „Konservierung und Restaurierung von Denkmälern”
(Art. 12 Abs. 2 Ziff. 4), sowie die „Erforschung der Denkmä-
ler” (Art. 12 Abs. 2 Satz 2).
Die Existenzbedingungen eines Denkmals stehen unter
dem Zeichen der Vergänglichkeit des Materials, aus dem es
besteht, einerseits und verändernder Eingriffe andererseits.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bemüht sich
somit nicht nur um die der Erhaltung dienende Pflege und
Instandsetzung, sondern muß sich auch mit Rücksicht auf
eine lebendige Funktion der Denkmäler mit Problemen aus-
einandersetzen, die aus deren Nutzung in heutiger Zeit ent-
stehen. Der Umfang denkmalpflegerischer Tätigkeit reicht
daher von der reinen Konservierung bis hin zur Beratung bei
nutzungs- und funktionsbedingten Veränderungsmaßnah-
men, denn bei jeder Veränderung muß die ursprüngliche
Form und Bedeutung noch ablesbar bleiben, wenn die
Denkmaleigenschaft nicht verloren gehen soll.
Es lassen sich somit drei Anlässe für die Einschaltung und
fachliche Beratung des Landesamtes für Denkmalpflege
unterscheiden:
□ Pflege und Vorsorgemaßnahmen,
□ Instandsetzungsmaßnahmen,
□ verändernde Eingriffe jeder Art.
Richtige Pflege der Denkmäler ist die beste Erhaltungs-
maßnahme.
Pflege bedeutet Fürsorge und stete Bemühung um Scha-
densverhütung. Dazu gehören unter anderem auch Vorsor-
gemaßnahmen wie zum Beispiel Diebstahlsicherung. Wenn
ein Denkmal richtig gepflegt wird kommt es nur selten zu
Schäden, die umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen
notwendig machen. Je weniger Instandsetzungsmaßnah-
men notwendig sind, desto geringer ist der Kostenaufwand
für die Instandhaltung und das Risiko, Schäden durch un-
sachgemäße Arbeiten zu verursachen.
Richtige Pflegemaßnahmen berücksichtigen den „Alters-
wert” des Denkmals, welcher an den im Lauf der Zeit aufge-
tretenen natürlichen Alterungsspuren ablesbar ist. Diese
Altersspuren, welche durch Abnutzung oder den natürli-
chen Zerfall des Materials, aus dem ein Objekt besteht, ent-
stehen, sind ein Kennzeichen echter historischer Substanz.
Sie gehören zum charakteristischen Erscheinungsbild ei-
nes in der Vergangenheit entstandenen Werkes und sind
nicht mit Schäden zu verwechseln. Die Erhaltung der Al-
tersspuren hat nur dort ihre Grenzen, wo die Altersspuren
zur Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmals füh-
ren.
Ist ein Schaden entstanden, muß zunächst dessen Ursache
erforscht und Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Erst
wenn Schutzmaßnahmen gegen die Schadensursache
durchgeführt wurden, ist es sinnvoll den Schaden selbst zu
beheben.
Schäden entstehen zum Beispiel durch Materialverfall oder
Umwelteinflüsse. Diese können sehr unterschiedlicher Na-
tur sein:
□ Chemischer Art wie zum Beispiel Luftverschmutzung
(Gehalt von Schadstoffen in der Luft), Veränderungen
durch Lichteinwirkung usw.
□ Physikalischer Natur wie zum Beispiel Ausdehnung und
Zusammenziehung von Materialien durch Temperatur-
wechsel, Windeinwirkung entsprechend der Windschur
bei Bepflanzung, Erschütterungen durch Verkehrsein-
wirkung usw.
□ Biologischer Art wie zum Beispiel pflanzlicher und tieri-
scher Befall (Schädlinge, Algen, Pilze)
Wasserschäden können sich in chemischer wie auch physi-
kalischer Hinsicht auswirken.
Pflege, Instandsetzung und Veränderung müssen auf den
Einzelfall abgestimmt werden, das heißt den Besonderhei-
ten des Denkmals, wie auch seiner Nutzung und Bestim-
mung angemessen sein. Die Würdigung des Denkmals ist
daher Grundlage aller Maßnahmen. Sie ist wichtiger Be-
standteil des Gutachtens des Bayerischen Landesamtes
für Denkmalpflege.
Die Würdigung stützt sich in vielen Fällen auf die Vorarbei-
ten, die in den Inventaren des Bayerischen Landesamtes
für Denkmalpflege (Die Kunstdenkmäler von Bayern 1895 ff,
Bayerische Kunstdenkmale 1958 ff) und den Denkmallisten
niedergelegt sind. Sie beinhaltet die Feststellung der
Schutzwürdigkeit des Denkmals und eine Beschreibung
seines auf uns überkommenen Erscheinungsbildes. In die-
ser Beschreibung werden alle wichtigen im Laufe der Ge-
schichte seit seiner Entstehungszeit vorgenommenen Ver-
änderungen, soweit sie für die geplante Maßnahme von Be-
deutung sind, berücksichtigt. Aus der Würdigung abgeleitet
kann das Gutachten bindende Forderungen zur Erhaltung
der materiellen Substanz des Denkmals und seiner an-
schaulichen Gestalt enthalten. Darüberhinaus können
Empfehlungen ausgesprochen werden, deren Befolgung
unter dem Gesichtspunkt der Pflege oder der Bewahrung
des Erscheinungsbildes des Denkmals wünschenswert
wäre.
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Der Auftrag der staatlichen Denkmalpflege ist Schutz und
Erhaltung der Denkmäler. Dieser Auftrag ist in Art. 141 der
Verfassung des Freistaates Bayern verankert.
Die Bewahrung der Werte der Vergangenheit ist heute An-
liegen eines jeden Kulturstaates. Die Denkmalpflege als
staatliche Institution ist das Ergebnis einer fast zweihun-
dertjährigen in ganz Europa nachweisbaren Entwicklung.
Ihr Grundproblem war und ist die Frage, wie das „Erbe der
Vergangenheit” unter den veränderten Verhältnissen der
Gegenwart für die Allgemeinheit erhalten werden kann. Die
denkmalpflegerische Aufgabe ist daher von Anfang an un-
verändert: Mit dem Gebot der Erhaltung der Denkmäler ist
deren Pflege, Instandsetzung und Erforschung verknüpft.
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz vom 25. Juni 1973
(Gesetz- und Verordnungsblatt 1973, Seite 328) konkretisiert
diesen Auftrag. Der Aufgabenbereich des Bayerischen Lan-
desamtes für Denkmalpflege ist in Art. 12 des Gesetzes
festgelegt. Dazu gehört unter anderem die „fachliche Bera-
tung und Erstattung von Gutachten” (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 5),
die „Konservierung und Restaurierung von Denkmälern”
(Art. 12 Abs. 2 Ziff. 4), sowie die „Erforschung der Denkmä-
ler” (Art. 12 Abs. 2 Satz 2).
Die Existenzbedingungen eines Denkmals stehen unter
dem Zeichen der Vergänglichkeit des Materials, aus dem es
besteht, einerseits und verändernder Eingriffe andererseits.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bemüht sich
somit nicht nur um die der Erhaltung dienende Pflege und
Instandsetzung, sondern muß sich auch mit Rücksicht auf
eine lebendige Funktion der Denkmäler mit Problemen aus-
einandersetzen, die aus deren Nutzung in heutiger Zeit ent-
stehen. Der Umfang denkmalpflegerischer Tätigkeit reicht
daher von der reinen Konservierung bis hin zur Beratung bei
nutzungs- und funktionsbedingten Veränderungsmaßnah-
men, denn bei jeder Veränderung muß die ursprüngliche
Form und Bedeutung noch ablesbar bleiben, wenn die
Denkmaleigenschaft nicht verloren gehen soll.
Es lassen sich somit drei Anlässe für die Einschaltung und
fachliche Beratung des Landesamtes für Denkmalpflege
unterscheiden:
□ Pflege und Vorsorgemaßnahmen,
□ Instandsetzungsmaßnahmen,
□ verändernde Eingriffe jeder Art.
Richtige Pflege der Denkmäler ist die beste Erhaltungs-
maßnahme.
Pflege bedeutet Fürsorge und stete Bemühung um Scha-
densverhütung. Dazu gehören unter anderem auch Vorsor-
gemaßnahmen wie zum Beispiel Diebstahlsicherung. Wenn
ein Denkmal richtig gepflegt wird kommt es nur selten zu
Schäden, die umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen
notwendig machen. Je weniger Instandsetzungsmaßnah-
men notwendig sind, desto geringer ist der Kostenaufwand
für die Instandhaltung und das Risiko, Schäden durch un-
sachgemäße Arbeiten zu verursachen.
Richtige Pflegemaßnahmen berücksichtigen den „Alters-
wert” des Denkmals, welcher an den im Lauf der Zeit aufge-
tretenen natürlichen Alterungsspuren ablesbar ist. Diese
Altersspuren, welche durch Abnutzung oder den natürli-
chen Zerfall des Materials, aus dem ein Objekt besteht, ent-
stehen, sind ein Kennzeichen echter historischer Substanz.
Sie gehören zum charakteristischen Erscheinungsbild ei-
nes in der Vergangenheit entstandenen Werkes und sind
nicht mit Schäden zu verwechseln. Die Erhaltung der Al-
tersspuren hat nur dort ihre Grenzen, wo die Altersspuren
zur Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmals füh-
ren.
Ist ein Schaden entstanden, muß zunächst dessen Ursache
erforscht und Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Erst
wenn Schutzmaßnahmen gegen die Schadensursache
durchgeführt wurden, ist es sinnvoll den Schaden selbst zu
beheben.
Schäden entstehen zum Beispiel durch Materialverfall oder
Umwelteinflüsse. Diese können sehr unterschiedlicher Na-
tur sein:
□ Chemischer Art wie zum Beispiel Luftverschmutzung
(Gehalt von Schadstoffen in der Luft), Veränderungen
durch Lichteinwirkung usw.
□ Physikalischer Natur wie zum Beispiel Ausdehnung und
Zusammenziehung von Materialien durch Temperatur-
wechsel, Windeinwirkung entsprechend der Windschur
bei Bepflanzung, Erschütterungen durch Verkehrsein-
wirkung usw.
□ Biologischer Art wie zum Beispiel pflanzlicher und tieri-
scher Befall (Schädlinge, Algen, Pilze)
Wasserschäden können sich in chemischer wie auch physi-
kalischer Hinsicht auswirken.
Pflege, Instandsetzung und Veränderung müssen auf den
Einzelfall abgestimmt werden, das heißt den Besonderhei-
ten des Denkmals, wie auch seiner Nutzung und Bestim-
mung angemessen sein. Die Würdigung des Denkmals ist
daher Grundlage aller Maßnahmen. Sie ist wichtiger Be-
standteil des Gutachtens des Bayerischen Landesamtes
für Denkmalpflege.
Die Würdigung stützt sich in vielen Fällen auf die Vorarbei-
ten, die in den Inventaren des Bayerischen Landesamtes
für Denkmalpflege (Die Kunstdenkmäler von Bayern 1895 ff,
Bayerische Kunstdenkmale 1958 ff) und den Denkmallisten
niedergelegt sind. Sie beinhaltet die Feststellung der
Schutzwürdigkeit des Denkmals und eine Beschreibung
seines auf uns überkommenen Erscheinungsbildes. In die-
ser Beschreibung werden alle wichtigen im Laufe der Ge-
schichte seit seiner Entstehungszeit vorgenommenen Ver-
änderungen, soweit sie für die geplante Maßnahme von Be-
deutung sind, berücksichtigt. Aus der Würdigung abgeleitet
kann das Gutachten bindende Forderungen zur Erhaltung
der materiellen Substanz des Denkmals und seiner an-
schaulichen Gestalt enthalten. Darüberhinaus können
Empfehlungen ausgesprochen werden, deren Befolgung
unter dem Gesichtspunkt der Pflege oder der Bewahrung
des Erscheinungsbildes des Denkmals wünschenswert
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