pflege unter Beachtung der im Folgenden aufgeführten
Punkte durchgeführt werden:
□ Messen der relativen Luftfeuchtigkeit im historischen
Raum und in der Werkstatt über einen angemessenen
Zeitraum vor dem Transport. Durch Datenvergleich soll
festgestellt werden, inwieweit es mit den Klimageräten
der Werkstatt möglich und vertretbar ist, die relative
Luftfeuchtigkeit des historischen Raumes in die Werk-
statträume zu übertragen. In Zweifelsfällen sollte Rück-
sprache mit den Werkstätten des Bayerischen Landes-
amtes für Denkmalpflege genommen werden.
□ Es müssen die Voraussetzungen für einen fehlerlosen
Wiederaufbau des zu demontierenden Objekts geschaf-
fen werden, das heißt Fotodokumentation vor Abbau,
Markierung aller Einzelstücke vor Abbau (aber ohne die
Objekte im geringsten zu beeinträchtigen) und Aufli-
stung der Einzelstücke mit deren Markierung zur Kon-
trolle.
□ Sicherung abblätternder Fassungspartien sowie locke-
rer und gefährdeter Teile vor Ort.
□ Klärung der Versicherungsfragen.
□ Sorgfältiger Transport in einem geschlossenen für der-
artige Zwecke geeigneten Fahrzeug.
□ Lagerung der Objekte unter geeigneten Bedingungen
(siehe unten).
Werkstattbedingungen
Werkstätten, in denen Arbeiten an Ausstattungsgegenstän-
den ausgeführt werden, sollen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
□ Ausreichende Klimatisierung. In jeder Werkstatt muß
ein Thermohygrograph (schreibendes Gerät) aufgestellt
sein, dessen Meßblätter zur Kontrolle aufbewahrt wer-
den (zu trockenes Klima ist gefährlicher als zu
feuchtes!).
□ Ausreichende Diebstahlsicherung.
□ Einrichtungen, welche den feuerschutzpolizeilichen Vor-
schriften entsprechen.
7. Schlußabnahme
Die Schlußabnahme durch das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege ist eine zusammenfassende Begutachtung
der abgeschlossenen Instandsetzungsmaßnahme. In die-
sem Bericht werden die Verwirklichung der in den verschie-
denen Gutachten enthaltenen Ziele und Forderungen über-
prüft, Abweichungen festgestellt und nicht sachgerecht
durchgeführte Arbeiten erwähnt. Insoweit kann der Bericht
auch Hinweise für eventuelle Regreßansprüche bieten.
Spätestens anläßlich der Schlußabnahme sollte ein Exem-
plar der Befund- und Fotodokumentation, der Restaurie-
rungsberichte und gegebenenfalls das Befundmaterial dem
Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur Archivie-
rung übergeben werden.
Nach Abschluß der Instandsetzungsmaßnahme ist es rat-
sam sofort mit einer kontinuierlichen Pflege zu beginnen,
um die instandgesetzten Objekte vor weiteren bzw. erneu-
ten Schäden zu bewahren.
Erläuterung denkmalpflegerischer Begriffe
„Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder
Teile davon aus vergangener Zeit” (Denkmalschutzgesetz
Art. 1 Abs. 1). Jedes Denkmal repräsentiert in anschaulicher
Weise eine vergangene, das heißt der Geschichte angehö-
rende Phase kultureller Leistung des Menschen und darin
liegt sein „historischer Wert”, sein „Geschichtswert”. Als
Dokument der Geschichte kann jedes Denkmal in anschau-
licher Weise Orientierungshilfe zum Verständnis der Ver-
gangenheit geben, ob es nun von europäischer, nationaler
oder regionaler Bedeutung ist. Der „Geschichtswert” ist, —
unabhängig von anderen, etwa künstlerischen, volkskundli-
chen oder handwerklichen Werten, — allen Objekten, an
denen Geschichte anschaulich wird, das heißt allen Denk-
mälern eigen und bietet somit die wichtigste Beurteilungs-
grundlage in der Denkmalpflege.
Spricht man von der „Qualität” eines Denkmals ist damit
nicht nur das formale, gestalterische Erscheinungsbild, das
heißt die künstlerisch ästhetische Bedeutung gemeint. Die
Qualität eines Denkmals drückt sich vielmehr in der Sum-
me aller Bedeutungsschichten aus die zu seinem Bestand
gehören. Dementsprechend ist der „Geschichtswert” als
übergeordnetes Qualitätsmerkmal aller Denkmäler stets
Bestandteil der Denkmalqualität.
Der „Geschichtswert” eines Denkmals steigt oder fällt
nicht in dem Maß, in dem sein „ursprünglicher Zustand”,
das heißt der Zustand seiner Entstehungszeit, erkennbar
ist. Die meisten Denkmäler — und dies trifft besonders auf
Baudenkmäler zu — haben im Laufe ihres Bestehens Ver-
änderungen erfahren. Die auf uns überkommene Form ei-
nes Denkmals ist gleichsam die Summe seiner „Lebensge-
schichte”, die in der sichtbaren Überlagerung der Zeitepo-
chen, welche seine Gestalt und sein Aussehen verändert
und geprägt haben, ablesbar ist. An diesem vorgefundenen,
dem Denkmal eigentümlichen geschichtlichen Tatbestand,
der „Originalität” des Denkmals, muß sich jede Erhaltungs-
maßnahme orientieren. „Original” ist in diesem Sinn die
authentische Veränderung jeder der Vergangenheit ange-
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Punkte durchgeführt werden:
□ Messen der relativen Luftfeuchtigkeit im historischen
Raum und in der Werkstatt über einen angemessenen
Zeitraum vor dem Transport. Durch Datenvergleich soll
festgestellt werden, inwieweit es mit den Klimageräten
der Werkstatt möglich und vertretbar ist, die relative
Luftfeuchtigkeit des historischen Raumes in die Werk-
statträume zu übertragen. In Zweifelsfällen sollte Rück-
sprache mit den Werkstätten des Bayerischen Landes-
amtes für Denkmalpflege genommen werden.
□ Es müssen die Voraussetzungen für einen fehlerlosen
Wiederaufbau des zu demontierenden Objekts geschaf-
fen werden, das heißt Fotodokumentation vor Abbau,
Markierung aller Einzelstücke vor Abbau (aber ohne die
Objekte im geringsten zu beeinträchtigen) und Aufli-
stung der Einzelstücke mit deren Markierung zur Kon-
trolle.
□ Sicherung abblätternder Fassungspartien sowie locke-
rer und gefährdeter Teile vor Ort.
□ Klärung der Versicherungsfragen.
□ Sorgfältiger Transport in einem geschlossenen für der-
artige Zwecke geeigneten Fahrzeug.
□ Lagerung der Objekte unter geeigneten Bedingungen
(siehe unten).
Werkstattbedingungen
Werkstätten, in denen Arbeiten an Ausstattungsgegenstän-
den ausgeführt werden, sollen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
□ Ausreichende Klimatisierung. In jeder Werkstatt muß
ein Thermohygrograph (schreibendes Gerät) aufgestellt
sein, dessen Meßblätter zur Kontrolle aufbewahrt wer-
den (zu trockenes Klima ist gefährlicher als zu
feuchtes!).
□ Ausreichende Diebstahlsicherung.
□ Einrichtungen, welche den feuerschutzpolizeilichen Vor-
schriften entsprechen.
7. Schlußabnahme
Die Schlußabnahme durch das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege ist eine zusammenfassende Begutachtung
der abgeschlossenen Instandsetzungsmaßnahme. In die-
sem Bericht werden die Verwirklichung der in den verschie-
denen Gutachten enthaltenen Ziele und Forderungen über-
prüft, Abweichungen festgestellt und nicht sachgerecht
durchgeführte Arbeiten erwähnt. Insoweit kann der Bericht
auch Hinweise für eventuelle Regreßansprüche bieten.
Spätestens anläßlich der Schlußabnahme sollte ein Exem-
plar der Befund- und Fotodokumentation, der Restaurie-
rungsberichte und gegebenenfalls das Befundmaterial dem
Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur Archivie-
rung übergeben werden.
Nach Abschluß der Instandsetzungsmaßnahme ist es rat-
sam sofort mit einer kontinuierlichen Pflege zu beginnen,
um die instandgesetzten Objekte vor weiteren bzw. erneu-
ten Schäden zu bewahren.
Erläuterung denkmalpflegerischer Begriffe
„Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder
Teile davon aus vergangener Zeit” (Denkmalschutzgesetz
Art. 1 Abs. 1). Jedes Denkmal repräsentiert in anschaulicher
Weise eine vergangene, das heißt der Geschichte angehö-
rende Phase kultureller Leistung des Menschen und darin
liegt sein „historischer Wert”, sein „Geschichtswert”. Als
Dokument der Geschichte kann jedes Denkmal in anschau-
licher Weise Orientierungshilfe zum Verständnis der Ver-
gangenheit geben, ob es nun von europäischer, nationaler
oder regionaler Bedeutung ist. Der „Geschichtswert” ist, —
unabhängig von anderen, etwa künstlerischen, volkskundli-
chen oder handwerklichen Werten, — allen Objekten, an
denen Geschichte anschaulich wird, das heißt allen Denk-
mälern eigen und bietet somit die wichtigste Beurteilungs-
grundlage in der Denkmalpflege.
Spricht man von der „Qualität” eines Denkmals ist damit
nicht nur das formale, gestalterische Erscheinungsbild, das
heißt die künstlerisch ästhetische Bedeutung gemeint. Die
Qualität eines Denkmals drückt sich vielmehr in der Sum-
me aller Bedeutungsschichten aus die zu seinem Bestand
gehören. Dementsprechend ist der „Geschichtswert” als
übergeordnetes Qualitätsmerkmal aller Denkmäler stets
Bestandteil der Denkmalqualität.
Der „Geschichtswert” eines Denkmals steigt oder fällt
nicht in dem Maß, in dem sein „ursprünglicher Zustand”,
das heißt der Zustand seiner Entstehungszeit, erkennbar
ist. Die meisten Denkmäler — und dies trifft besonders auf
Baudenkmäler zu — haben im Laufe ihres Bestehens Ver-
änderungen erfahren. Die auf uns überkommene Form ei-
nes Denkmals ist gleichsam die Summe seiner „Lebensge-
schichte”, die in der sichtbaren Überlagerung der Zeitepo-
chen, welche seine Gestalt und sein Aussehen verändert
und geprägt haben, ablesbar ist. An diesem vorgefundenen,
dem Denkmal eigentümlichen geschichtlichen Tatbestand,
der „Originalität” des Denkmals, muß sich jede Erhaltungs-
maßnahme orientieren. „Original” ist in diesem Sinn die
authentische Veränderung jeder der Vergangenheit ange-
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