Verfahren: Rechtliche und verwaltungstechnische Bindungen
Vor der Durchführung von Maßnahmen an Denkmälern muß
gemäß Art. 6 und 10 des Bayerischen Denkmalschutzgeset-
zes eines der beiden folgenden Verfahren eingeleitet wer-
den:
1. Ein Baugenehmigungsverfahren ist dann durchzuführen,
wenn — gemäß der Bayerischen Bauordnung — genehmi-
gungspflichtige Veränderungen an einem Baudenkmal vor-
genommen werden. Dazu gehören zum Beispiel alle bauli-
chen Erweiterungen, statischen Maßnahmen, Veränderun-
gen des äußeren Erscheinungsbildes (wie Farbgebung,
Fenster, Dacheindeckung usw.), Anbringung von Werbean-
lagen u.a.. Der Antrag auf eine Baugenehmigung ist vom
Bauherrn über die Gemeinde an die Untere Bauaufsichtsbe-
hörde (in der Regel Landratsamt, kreisfreie Stadt bzw. gro-
ße Kreisstadt) zu richten.
2. Ein Erlaubnisverfahren ist gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 10
Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in den Fällen durchzu-
führen, bei denen eine nicht baugenehmigungspflichtige
Maßnahme beabsichtigt ist. Dazu gehören alle Maßnah-
men an historischer Substanz soweit sie nicht baugeneh-
migungspflichtig sind: Zum Beispiel Erneuerung von Ver-
putz und Anstrichen im Innenraum, Erneuerung des Bo-
dens, Entfernung originaler Ausstattungsstücke, Bildre-
staurierung, technische Veränderung des Raumklimas
(Heizung, Be- und Entlüftung), Verlegen elektrischer Leitun-
gen usw.. Der Antrag ist an die Untere Denkmalschutzbe-
hörde zu richten, also an das Landratsamt, die kreisfreie
Stadt bzw. große Kreisstadt.
Die Bauaufsichtsbehörden bzw. Unteren Denkmalschutzbe-
hörden haben grundsätzlich vor Erteilung der Genehmi-
gung bzw. Erlaubnis die gutachterliche Äußerung des Baye-
rischen Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen und in
ihrem Bescheid zu berücksichtigen.
Ablauf einer Instandsetzungsmaßnahme
Instandsetzungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmä-
lern erfordern, wenn sie sachgerecht und ohne Schaden für
die Objekte durchgeführt werden sollen, einen geregelten
Ablauf:
1. Vorbesprechung
2. Rahmengutachten des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege und Durchführung des Baugenehmi-
gungs- bzw. Erlaubnisverfahrens
3. Voruntersuchung
4. Instandsetzungskonzept
5. Ausschreibung
6. Durchführung der Arbeiten
7. Schlußabnahme
1. Vorbesprechung
In einer Vorbesprechung aller Beteiligten (Bauherr, gegebe-
nenfalls Gemeindeverwaltung, kirchliche, staatliche oder
städtische Baubehörde, Kreisverwaltungsbehörde als Bau-
aufsichtsbehörde und Denkmalschutzbehörde, Landesamt
für Denkmalpflege als Fach- und Gutachterbehörde) sollten
gemeinsam die notwendigen Maßnahmen erörtert werden.
Solch eine gemeinsame Vorbesprechung hat den Vorteil
umfangreicher organisatorischer und fachlicher Informa-
tion für den Bauherrn, hilft Mißverständnisse, das heißt un-
nötigen Zeit- und Arbeitsaufwand vermeiden und legt durch
gegenseitige Absprache die Basis für eine gute Zusammen-
arbeit und einen reibungslosen Ablauf. Die Initiative wird
hierbei im allgemeinen vom Bauherrn ausgehen.
2. Rahmengutachten des Bayerischen Landesamtes
für Denkmalpflege
Im Anschluß an diese Vorbesprechung erstellt das Landes-
amt für Denkmalpflege ein sogenanntes Rahmengutach-
ten, in welchem der aus denkmalpflegerischer Sicht mögli-
che Rahmen, das heißt Art und Umfang der Maßnahmen,
abgesteckt wird. Dieses Rahmengutachten enthält die aus
der Würdigung des Objektes sich ergebenden Zielsetzun-
gen, sowie Angaben über die durchzuführenden Untersu-
chungen. Die in diesem Gutachten enthaltenen Forderun-
gen werden in dem Bescheid der Genehmigungsbehörde
und dem bautechnischen Gutachten der Baubehörde be-
rücksichtigt. Ins einzelne gehende Anweisungen, die auf
den Ergebnissen der Voruntersuchung (Abs. 3) basieren,
werden in das Instandsetzungskonzept (Abs. 4) aufgenom-
men oder gegebenenfalls in weitere ergänzende Stellung-
nahmen, wenn sich während der Arbeit neue Sachverhalte
ergeben.
3. Voruntersuchung
Sinn der Voruntersuchung ist es, die Beschaffenheit des
Denkmals näher kennenzulernen um auf diese Weise Schä-
den und Verluste, die durch falsche Maßnahmen verursacht
werden, zu vermeiden.
Durch die Voruntersuchung werden Aufschlüsse über Sta-
tik und Konstruktion, Materialbeschaffenheit, sowie Zu-
stand und Zusammensetzung der „Außenhaut”, das heißt
der sichtbaren Schicht eines Denkmals (Putz, Fassungen,
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Vor der Durchführung von Maßnahmen an Denkmälern muß
gemäß Art. 6 und 10 des Bayerischen Denkmalschutzgeset-
zes eines der beiden folgenden Verfahren eingeleitet wer-
den:
1. Ein Baugenehmigungsverfahren ist dann durchzuführen,
wenn — gemäß der Bayerischen Bauordnung — genehmi-
gungspflichtige Veränderungen an einem Baudenkmal vor-
genommen werden. Dazu gehören zum Beispiel alle bauli-
chen Erweiterungen, statischen Maßnahmen, Veränderun-
gen des äußeren Erscheinungsbildes (wie Farbgebung,
Fenster, Dacheindeckung usw.), Anbringung von Werbean-
lagen u.a.. Der Antrag auf eine Baugenehmigung ist vom
Bauherrn über die Gemeinde an die Untere Bauaufsichtsbe-
hörde (in der Regel Landratsamt, kreisfreie Stadt bzw. gro-
ße Kreisstadt) zu richten.
2. Ein Erlaubnisverfahren ist gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 10
Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in den Fällen durchzu-
führen, bei denen eine nicht baugenehmigungspflichtige
Maßnahme beabsichtigt ist. Dazu gehören alle Maßnah-
men an historischer Substanz soweit sie nicht baugeneh-
migungspflichtig sind: Zum Beispiel Erneuerung von Ver-
putz und Anstrichen im Innenraum, Erneuerung des Bo-
dens, Entfernung originaler Ausstattungsstücke, Bildre-
staurierung, technische Veränderung des Raumklimas
(Heizung, Be- und Entlüftung), Verlegen elektrischer Leitun-
gen usw.. Der Antrag ist an die Untere Denkmalschutzbe-
hörde zu richten, also an das Landratsamt, die kreisfreie
Stadt bzw. große Kreisstadt.
Die Bauaufsichtsbehörden bzw. Unteren Denkmalschutzbe-
hörden haben grundsätzlich vor Erteilung der Genehmi-
gung bzw. Erlaubnis die gutachterliche Äußerung des Baye-
rischen Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen und in
ihrem Bescheid zu berücksichtigen.
Ablauf einer Instandsetzungsmaßnahme
Instandsetzungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmä-
lern erfordern, wenn sie sachgerecht und ohne Schaden für
die Objekte durchgeführt werden sollen, einen geregelten
Ablauf:
1. Vorbesprechung
2. Rahmengutachten des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege und Durchführung des Baugenehmi-
gungs- bzw. Erlaubnisverfahrens
3. Voruntersuchung
4. Instandsetzungskonzept
5. Ausschreibung
6. Durchführung der Arbeiten
7. Schlußabnahme
1. Vorbesprechung
In einer Vorbesprechung aller Beteiligten (Bauherr, gegebe-
nenfalls Gemeindeverwaltung, kirchliche, staatliche oder
städtische Baubehörde, Kreisverwaltungsbehörde als Bau-
aufsichtsbehörde und Denkmalschutzbehörde, Landesamt
für Denkmalpflege als Fach- und Gutachterbehörde) sollten
gemeinsam die notwendigen Maßnahmen erörtert werden.
Solch eine gemeinsame Vorbesprechung hat den Vorteil
umfangreicher organisatorischer und fachlicher Informa-
tion für den Bauherrn, hilft Mißverständnisse, das heißt un-
nötigen Zeit- und Arbeitsaufwand vermeiden und legt durch
gegenseitige Absprache die Basis für eine gute Zusammen-
arbeit und einen reibungslosen Ablauf. Die Initiative wird
hierbei im allgemeinen vom Bauherrn ausgehen.
2. Rahmengutachten des Bayerischen Landesamtes
für Denkmalpflege
Im Anschluß an diese Vorbesprechung erstellt das Landes-
amt für Denkmalpflege ein sogenanntes Rahmengutach-
ten, in welchem der aus denkmalpflegerischer Sicht mögli-
che Rahmen, das heißt Art und Umfang der Maßnahmen,
abgesteckt wird. Dieses Rahmengutachten enthält die aus
der Würdigung des Objektes sich ergebenden Zielsetzun-
gen, sowie Angaben über die durchzuführenden Untersu-
chungen. Die in diesem Gutachten enthaltenen Forderun-
gen werden in dem Bescheid der Genehmigungsbehörde
und dem bautechnischen Gutachten der Baubehörde be-
rücksichtigt. Ins einzelne gehende Anweisungen, die auf
den Ergebnissen der Voruntersuchung (Abs. 3) basieren,
werden in das Instandsetzungskonzept (Abs. 4) aufgenom-
men oder gegebenenfalls in weitere ergänzende Stellung-
nahmen, wenn sich während der Arbeit neue Sachverhalte
ergeben.
3. Voruntersuchung
Sinn der Voruntersuchung ist es, die Beschaffenheit des
Denkmals näher kennenzulernen um auf diese Weise Schä-
den und Verluste, die durch falsche Maßnahmen verursacht
werden, zu vermeiden.
Durch die Voruntersuchung werden Aufschlüsse über Sta-
tik und Konstruktion, Materialbeschaffenheit, sowie Zu-
stand und Zusammensetzung der „Außenhaut”, das heißt
der sichtbaren Schicht eines Denkmals (Putz, Fassungen,
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