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Badische Fundberichte: amtl. Nachrichtenbl. für die ur- u. frühgeschichtl. Forschung Badens — 18.1948/​1950

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Kimmig, Wolfgang; Kimmig, Wolfgang: Der Panzergraben Norsingen-Munzingen, Ldkrs. Freiburg, Herbst 1944
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Eckerle, August: Zum neuen Denkmalschutzgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.42247#0320
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316

W. Kimmig

mastleitung, war in beiden Grabenwänden 1—1,3 m tief eine Steinlage er-
kennbar, die wahrscheinlich als alter Straßenkörper anzusehen ist. Die) vermutete
Richtung deckt sich fast genau mit einem Fußweg, der vom Südende des Mun-
zinger Berges nach Mengen führt und der diese alte Straße möglicherweise wei-
terführt. In der Steinlage wurden „bemalte“ Scherben gefunden (verschollen),
die spätmittelalterlich bis neuzeitlich gewesen sein dürften.
92. An der gleichen Stelle wurde in 2,5 m Tiefe ein gerades, konisch zulaufendes
Wandstück Terra Sigillata mit Knickansatz zum Fuß, wohl der Form Drag. 46
— Ölmann, Niederbieber, Typ 7 oder 8 gefunden; gute Qualität ostgallischer
Herstellung; vgl. Fr. Ölmann, Die Keramik des Kastells Niederbieber (Mater, z.
röm.-german. Keram. 1, 1914) Taf. 1, 7. 8. — 3. Jhdt.
93. 20 m östlich der Holzmastleitung, 2 m tief, Randstück eines mittelalterlichen
Schälchens.
94. 10 m westlich der Holzmastleitung in 1,8 m Tiefe zwei Hufeisen (wohl mittel-
alterlich).
95. 20 m östlich der Landstraße Rimsingen—Munzingen sicher vorrömische Scher-
ben, zahlreiche Tierknochen und Holzstücke in 2,8 m Tiefe.
96. 10 m östlich der Landstraße in 2,8 m Tiefe Feuerstelle mit sicher vorrömischen
Scherben, Unterkieferbruchstück vom Rind und Holzkohle in speckigbraunem,
rotgebranntem Lehm.
Knick 20 „Mühlebrunnen“.
97. Im Abstich des Bergfußes an der Landstraße menschliche Skelettteile, darunter
Schädelstücke, außerdem das Bruchstück eines Rinderknochens. Nähere Angaben
fehlen.
98. Nahe der Landstraße fand sich im P-Graben ein Klopfstein.
Streufunde: Aus dem Bereich des Knicks 19/20 stammen: späthallstättisch-früh-
latenezeitliche Scherben mit Resten von Graphitbemalung, sowie eine braune
grobe Schüssel mit eingebogenem Rand.
Freiburg Wolfgang Kimmig

Verschiedenes
Zum neuen Denkmalschutzgesetz
Das heutige Land Baden, also Südbaden, hat als erstes deutsches Bundesland
durch seinen Landtag am 12. Juli 1949 das „Landesgesetz zum Schutz der
Kulturdenkmale (Badisches Denkmalschutzgesetz)“ beschlossen. Mit seiner Ver-
kündung im Badischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 10. September 1949,
Nr. 33/34, Seite 303—312 ist es wirksam geworden.
Nach Artikel 32 der Badischen Verfassung (Südbaden) genießen Denkmäler der
Kunst und Geschichte den Schutz und die Pflege des Staates, und in Artikel 15
steht der Satz: „Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Ge-
brauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen.“ Diese Gedanken finden
sich auch in § 2 Absatz 1 der Badischen Gemeindeordnung: „Die Gemeinden
sind berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern und die geschichtliche und
heimatliche Eigenart zu erhalten.“
Neben diesen dem Staat und den Gemeinden obliegenden Aufgaben sind die
praktischen Erfahrungen der Pflege der Kulturdenkmale und der bewährte
Inhalt deutscher und fremder Vorschriften und Richtlinien verwertet.
Dabei liegt der besondere Nachdruck auf klaren Begriffsbestimmungen. Hier-
her gehört vor allem die umfassende Definition des „Kulturdenkmals“, worun-
 
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