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Badische Fundberichte: amtl. Nachrichtenbl. für die ur- u. frühgeschichtl. Forschung Badens — 18.1948/​1950

DOI Artikel:
Eckerle, August: Zum neuen Denkmalschutzgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.42247#0321

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Verschiedenes: Zum neuen Denkmalschutzgesetz

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ter bisher nur „Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt“,
verstanden waren. Ein weiterer Vorzug des neuen Gesetzes ist die Zusammen-
fassung aller Kulturdenkmale, wodurch einmal eine Zersplitterung in mehrere
Einzelgesetze vermieden wird; außerdem sind wesentliche Ausführungsvor-
schriften im Gesetz selbst enthalten.
„Oberste Denkmalschutzbehörde“ ist das Ministerium des Kultus und Unter-
richts, „Obere Denkmalschutzbehörde“ das Landeskulturamt, dem einzelne Lan-
desämter unterstellt sind.
Für die Bodendenkmalpflege bringt das Gesetz wesentliche Neuerungen. „Das
Recht, Grabungen nach Bodenaltertümern zu unternehmen, steht allein der
Oberen Denkmalschutzbehörde zu“ (§ 41). Damit wird das Grabungsrecht zum
Regal erklärt.
Weiter ist bedeutsam die „vorübergehende Inanspruchnahme von Gelände und
Enteignung zu Grabungszwecken“ (§ 42).
Im Reichsentwurf von 1939 war der Gedanke des „Grabungsschutzgebietes“
schon enthalten. Er findet sich wieder im vorliegenden Gesetz (§ 43) .
Neben einer Übersicht über die Gliederung des neuen Denkmalschutzgesetzes
sollen die wesentlichen Bestimmungen für das Gebiet der Bodendenkmalpflege
wiedergegeben werden.
Erster Abschnitt
Zweck des Gesetzes
§ 1
(1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung des Kulturerbes, das in den Kulturdenkmalen
sichtbare Gestalt gewonnen hat, und der Bewahrung gleichzustellender Werte.
§ 2
(1) Als Kulturdenkmale gelten Werke oder Gebilde von Menschenhand, die der
Allgemeinheit erhalten zu werden verdienen, insofern sie Erkenntnisquellen für We-
sen, Werden, Leben, Schaffen oder Schicksale einer menschlichen Gemeinschaft bilden
oder indem sie Gefühl und Gemüt zu beeindrucken und vorbildhaft oder sonst
erzieherisch zu wirken vermögen, sei es durch künstlerische Gestaltung, meisterliche
Ausführung, Eigenart oder Alter, sei es durch die mit ihnen verknüpften Erinnerun-
gen, durch die Vermittlung einer lebendigen Anschauung vom schöpferischen Wal-
ten und Wandel der Kultur oder als Wahrzeichen und Werte der Heimat. Sie be-
schränken sich auf den Bereich körperlicher Gegenstände; im übrigen können sie
beweglich oder unbeweglich, alten oder neuen Ursprungs sein, auf eine bestehende
oder der Vergangenheit angehörende Gemeinschaft sich beziehen und für sich allein
oder in ihrer Zusammenfassung zu Gruppen oder Sammlungen Denkmalwert be-
sitzen. Im Bereich der Ur- und Frühgeschichte werden ihnen auch menschliche
Überreste von wissenschaftlicher Bedeutung zugerechnet.
(2) Hauptbeispiele ihrer äußeren Erscheinungsform sind: Bauwerke, Bodenalter-
tümer, Werke der Kunst, des Kunsthandwerks, des Handwerks, der Technik, Ge-
genstände des religiösen oder weltlichen Brauchtums, Handschriften, Urkunden, Ab-
bildungen mit Urkundeneigenschaft, Akten, Autographen, Partituren, Erzeugnisse
der Druckerpresse, Karten, Pläne, Münzen, Siegel, Wappen, Briefmarken.
Zweiter Abschnitt
Organisation der Denkmalpflege
§ 3
Oberste und Obere Denkmalschutzbehörde
(1) Oberste Behörde für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale ist das Ba-
dische Ministerium des Kultus und Unterrichts.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landeskulturamt.
 
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