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Badische Fundberichte: amtl. Nachrichtenbl. für die ur- u. frühgeschichtl. Forschung Badens — 18.1948/​1950

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Eckerle, August: Zum neuen Denkmalschutzgesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.42247#0322

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318

A. Eckerle

§ 4
Denkmalschutzbehörden
Unter ihrer Aufsicht und Leitung sind als Denkmalschutzbehörden folgende Staats-
behörden tätig:
a) für die ur- und frühgeschichtlichen Denkmale das Landesamt für Ur- und
Frühgeschichte;
b) für die Sammlungen von Werken der Kunst, des Kunsthandwerks oder der
Technik, von geschichtlichen und kulturgeschichtlichen Erinnerungsstücken
und von naturkundlichen Gegenständen, jedoch unter Ausschluß der ur- und
frühgeschichtlichen Sammlungen, das Landesamt für Museen, Sammlungen
und Ausstellungen;
c) für die Archivalien das Landesarchivamt;
d) für die Bibliotheken das Landesamt für Bibliotheken;
e) für die gesamten übrigen Kulturdenkmale das Landesamt für Denkmalpflege
und Heimatschutz.
§ 5
Denkmalrat, Aufgaben, Gliederungen und Geschäftsbetrieb
(1) Zur Vertretung der Interessen der vom Denkmalschutz Betroffenen und der an
ihm nebenbeteiligten Dienststellen und zugleich als beratendes Organ mit dem
Recht, Eintragungen in die amtlichen Denkmalverzeichnisse (§ 16) und Löschungen
(§ 32) vorzuschlagen, wird bei der Oberen Denkmalschutzbehörde ein Denkmalrat
gebildet, der sich in die Abteilung für neuere Denkmale und die Abteilung für Ur-
und Frühgeschichte gliedert.
§ 7
Denkmalrat, Abteilung für Ur- und Frühgeschichte
(1) Die Mitglieder der Abteilung für Ur- und Frühgeschichte werden von der
Oberen Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern
berufen.
(2) Dem Mitgliederkreis sollen auf jeden Fall Vertreter der Staatlichen Denkmal-
pflege und des Naturschutzes, des Ministeriums des Innern, der Gemeinden, des
Heimatschutzes, der Geschichts- und Altertumsvereine und der für das Land Baden
bestehenden Fremdenverkehrs-Organisation angehören.

§ 8
Örtliche Denkmalschutzorgane
(1) Als Hilfskräfte, die namentlich durch örtliche Aufsicht, Berichterstattung und
Ratserteilung, aber auch durch einstweiliges Eingreifen in Eilfällen die Arbeit der
Staatlichen Denkmalschutzbehörden zu unterstützen haben, werden für die ein-
zelnen Stadt- und Landkreise
a) Kreispfleger der ur- und frühgeschichtlichen Denkmale eingesetzt,
b) für das übrige Gebiet der Denkmalpflege Kreisstellen für Denkmalpflege und
Heimatschutz gebildet.
(2) Die Kreispfleger der ur- und frühgeschichtlichen Denkmale sowie die Mitglieder
der Kreisstellen für Denkmalpflege und Heimatschutz bestellt die Obere Denkmal-
schutzbehörde nach Anhörung der beteiligten Behörden und Organisationen in jeder-
zeit widerruflicher Weise. Ihr Aufgabenbereich im einzelnen und ihr Geschäfts-
betrieb wird durch eine Dienstweisung geregelt, die die Obere Denkmalschutzbehörde
erläßt. Diese trifft ferner Bestimmungen über die Entschädigung, die den Kreis-
pflegern und Kreisstellenmitgliedern zu gewähren ist, und die Sachmittel, die ihnen
an Hand zu geben sind.
(3) Die Bestellung aller Kreispfleger und der Kreisstellenmitglieder erlischt geschlos-
sen, vorbehaltlich der Wiederberufung, am 1. Januar 1955 und von da an jeweils
nach Ablauf von fünf Jahren, soweit die Bestellung nicht vorher zurückgenommen
wird.
 
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